1. Einleitung
Die EU-Kommission arbeitet gerade daran, europäische Digitalgesetze zu »reformieren«. Darunter fällt auch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Grundideen dieser Reform basieren auf einem Bericht von Mario Draghi (Draghi Report, 2024). Er empfiehlt unter anderem, Digitalgesetze zugunsten der Wirtschaft umzugestalten. Die Hoffnung ist, dass sich so die Wettbewerbsfähigkeit der EU gegenüber den USA und China – vor allem bei der Entwicklung von Künstlicher Intelligenz (KI) – verbessert. Die Reformvorschläge werden »EU Digital Omnibus« genannt. Aber: Die EU-Kommission kann nicht einfach so Änderungen beschließen. Es sind nur Gesetzgebungsvorschläge.
Im Politikbetrieb bedeutet »Reform«, dass Vorschläge hin und her gehen. Beim Digital Omnibus gab es zum Beispiel Vorschläge, die Definition personenbezogener Daten zu verengen (dieser Vorschlag scheint vorerst vom Tisch zu sein), eine Ausnahme für »zufällig« vorhandene sensible Daten beim KI-Training oder zuletzt eine Regelung, dass die KI-Entwicklung und -Betrieb auf ein sogenanntes berechtigtes Interesse als Rechtsgrundlage gestützt werden können. Nicht jeder Vorschlag bleibt bestehen, sodass man schnell den Überblick verlieren kann.
Was zunächst wie ein Thema für EU-Gesetzgebungs- und Datenschutz-Nerds klingt, kann schnell für alle relevant werden, die digitale Dienste und vor allem künstliche Intelligenz nutzen.
Betrachtet man die Vorschläge der Kommission als Ganzes, so lassen sie sich als Versuch verstehen, den Schwerpunkt des Grundrechtsschutzes zu verlagern. Es geht darum, dass das Verhältnis zwischen Grundrechtsschutz und wirtschaftlichen Interessen zugunsten eines stärker wirtschaftlich geprägten Datennutzungsprinzips verschoben werden soll. Denn viele der vorgeschlagenen Änderungen betreffen wichtige Stellschrauben, die einen vorsorglichen Schutz der Privatsphäre bewirken. In diesem Beitrag erklären wir, worum es bei dieser »gesetzlichen Verschiebung« geht.
2. Der Draghi-Report: Setting the Stage
Um besser zu verstehen, wohin sich die Gesetzgebung verschieben könnte, sind zwei Zitate von Mario Draghi wichtig. Draghi spricht sich dafür aus, präventive Vorschriften – also der vorsorgliche Schutz der Privatsphäre – in der DSGVO zugunsten der Wirtschaft zu verändern: »[…] steht die EU nun vor einem unvermeidlichen Kompromiss zwischen strengeren vorbeugenden regulatorischen Schutz- maßnahmen für Grundrechte und Produktsicherheit und weniger strengen Vorschriften zur Förderung von Investitionen und Innovationen in der EU […]« (Draghi Report, 2024).
In einer Rede vor Wirtschaftsvertretern wird bei dem Thema persönliche Daten und KI noch deutlicher, wohin die Reise gehen soll: »In europäischen Unternehmen ist eine der deutlichsten Forderungen eine radikale Vereinfachung der DSGVO. Das Training von KI-Modellen erfordert riesige Mengen öffentlicher Webdaten. Doch die rechtliche Unsicherheit hinsichtlich ihrer Nutzung führt zu kostspieligen Verzögerungen und bremst die Einführung in Europa.«. Und weiter: »Allgemeiner ausgedrückt sollte die Durchsetzung auf einer nachträglichen Bewertung beruhen, bei der Modelle anhand ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit und der nachgewiesenen Risiken beurteilt werden.« (Draghi, 2025).
Kurz gesagt geht es darum, dass die Wirtschaft persönliche Daten leichter nutzen kann, um die Entwicklung von KI voranzutreiben. Zugleich wird der vorsorgliche Schutz abgeschwächt: Anstelle der Verarbeitung nur der erforderlichen Daten steht nun die Minimierung der Risiken ihrer Nutzung im Vordergrund.
Worauf stützt Draghi seine Annahmen?
Draghis Schlussfolgerungen zur DSGVO basieren vorwiegend auf einer US-Wirtschaftsstudie. In dieser Studie werden Grundrechte jedoch ausdrücklich nicht berücksichtigt. In der Studie wird erklärt, europäische Unternehmen würden weniger Daten verarbeiten. Weitere Informationen finden sich hier.
Der EU-Digital-Omnibus ist zwar keine perfekte Umsetzung des Draghi-Reports, aber die Vorschläge atmen spürbar dessen Geist. Das hat die Kommission selbst erklärt. Aber was für konkrete Anhaltspunkte liefern diese Gesetzesvorschläge im Digital-Omnibus dafür, dass ein Wandel hin zu einem weniger vorsorglichenn Schutz der Privatsphäre stattfindet?
Das letzte Signal in Richtung eines weniger präventiven Schutzes war der Versuch, die gesetzliche Datenverarbeitung mittels KI als berechtigtes Interesse in der DSGVO ausdrücklich aufzunehmen.
3. Berechtigtes Interesse: Kein Schweizer Taschenmesser für alles
Manchmal wird das berechtigte Interesse in der DSGVO mit einem Schweizer Taschenmesser der Rechtsgrundlagen verglichen. Man kann es für vieles verwenden. Der Vergleich ist nicht ganz falsch. Er entsteht aber auch deshalb, weil das berechtigte Interesse in der Praxis nicht immer richtig angewendet wird. Ein Grund dafür: Der Zweck, für den die Daten verarbeitet werden, wird zu pauschal, ungenau oder abstrakt beschrieben.
Damit das berechtigte Interesse als Rechtsgrundlage überhaupt geprüft werden kann, muss der Zweck der Verarbeitung klar benannt werden. Es kommt darauf an, wofür die Daten gebraucht werden und was genau mit ihnen gemacht werden soll. Auch der EuGH behandelt das berechtigte Interesse nicht als abstrakten Freibrief. Dazu gibt es mehrere Entscheidungen. Nur wenn der Zweck klar feststeht, kann auch die sogenannte Interessenabwägung funktionieren.
Dabei wird zunächst geprüft, welches konkrete Interesse verfolgt wird und warum die Verarbeitung dafür notwendig ist. Anschließend wird abgewogen, ob die Interessen und Rechte der betroffenen Menschen trotzdem schwerer wiegen.
Das ist jedoch kein Selbstzweck. Nicht jeder Zweck lässt sich mit einem berechtigten Interesse rechtfertigen. Ein Zweck wird auch nicht allein dadurch zu einem »berechtigten Interesse«, weil ein Unternehmen ein Interesse daran hat.
4. KI, berechtigtes Interesse – und ein Vorschlag aus Irland
Schauen wir uns die neue Regelung an, die die irische Ratspräsidentschaft vorgeschlagen hat. Für den Hintergrund ist Folgendes wichtig: Der Europäische Datenschutzausschuss hat bereits 2024 klargestellt, dass berechtigtes Interesse grundsätzlich auch bei der Verarbeitung personen- bezogener Daten im Zusammenhang mit KI eine mögliche Rechtsgrundlage sein kann. Warum sollte das also noch einmal ausdrücklich im Gesetz stehen? Ein Gericht könnte sich genau diese Frage stellen: Will der Gesetzgeber eine bestimmte Technologie bevorzugen? Quasi eine gesetzliche Vorfahrtsregelung für KI?
The processing of personal data in the context of the development and operation of an AI system or of an AI model may be carried out for a legitimate interest of the controller or of a third data party in accordance with Article 6(1)(f) of his Regulation.
Quelle: KI: EU-Mitgliedstaaten planen »digitale Enteignung« der Europäer im Interesse von KI-Unternehmen. (2026). noyb.eu.
Der Vorschlag, eine bestimmte Technologie wie KI ausdrücklich zu regeln, ist ungewöhnlich, da die DSGVO technikneutral formuliert ist. Für keine andere Technologie gibt es eine spezielle Regelung. Denn die DSGVO beurteilt nicht danach, welche Technik zum Einsatz kommt, sondern zu welchen Zwecken sie eingesetzt werden soll. Nur so können die Risiken für Grundrechte beurteilt werden.
Daher stellt sich die Frage, warum ausgerechnet diese Technologie eine Sonderregelung erhalten soll.
In der Praxis könnte eine solche Regelung schnell wie eine Vorfahrtsstraße behandelt werden. Das haben wir bereits in der Vergangenheit erlebt. Der Streit um den Datenaustausch von WhatsApp und Facebook zeigt, wie weit das gehen kann. Schon 2016 hatte die Hamburger Datenschutzaufsicht Facebook die Verarbeitung deutscher WhatsApp-Daten untersagt. Sie stellte klar, dass die Datenübermittlung von WhatsApp an Facebook nicht einfach mit einer Einwilligung gegenüber WhatsApp gerechtfertigt werden konnte.
Später berief sich WhatsApp für bestimmte Verarbeitungen auf »berechtigte Interessen« und bezog dabei auch Interessen der Facebook-Unternehmen ein. Die Hamburger Datenschutzaufsicht kritisierte später, dass WhatsApp die geltend gemachten »legitimate interests« nicht ausreichend differenzierte. Auch der EDSA hatte Zweifel, ob ein solches kommerzielles Interesse angesichts der großen Zahl betroffener Menschen und der Menge der verarbeiteten und möglicherweise miteinander kombinierten Daten die Interessen der Betroffenen überwiegen kann.
Das Beispiel zeigt die Logik des Schweizer Taschenmessers: Ist eine Rechtsgrundlage erst einmal als Allzweckwerkzeug entdeckt, wird die Versuchung groß, sie auch entsprechend einzusetzen. Dazu passt auch eine möglichst »undifferenzierte Zweckbeschreibung«. Diese dient schließlich dazu, die Verwendung eines Allzweckwerkzeugs mit möglichst vielen eigenen Deutungsmöglichkeiten zu belegen.
Hinzu kommt: Die verwendeten Begriffe lassen viel Spielraum. Denn weder sind KI-Systeme und KI-Modelle in der KI-Verordnung eindeutig genug definiert, noch ist klar, was genau mit »Entwicklung und Betrieb« gemeint ist. Am Ende könnte sich jeder, der glaubt, etwas mit KI zu machen, darauf berufen.
Warum sind die Begriffe nicht eindeutig?
Die in Art. 3 Nr. 1 KI-VO aufgeführten Merkmale von KI sollen dabei helfen, zu erklären, was unter dem Begriff zu verstehen ist. In der Praxis sind sie jedoch nicht wirklich trennscharf zu »normaler, aber komplexer Software«. Hier ein Beispiel, um das Abgrenzungsproblem (Merkmal: »unterschiedlicher Grad autonomer Betrieb«) zu erklären: Viele Arten »normaler Software« sind in unterschiedlichem Ausmaß für einen »autonomen Betrieb« ausgelegt. Ein Beispiel dafür ist Software, die einen Industrieroboter ohne menschliches Zutun lenkt.
Auch die besonders erwähnte »Ableitungsfähigkeit« (Erwägungsgrund 12 Satz 3 KI-VO) ist kein Alleinstellungsmerkmal von KI. Schließlich tun das auch Steuerberechnungsprogramme, die die Steuerlast ableiten, oder klassische Schachprogramme mit Algorithmen, die die nächsten Züge ableiten.
5. Irgendwas mit KI = ein grundsätzliches berechtigtes Interesse?
Jetzt kommen wir zum Kern des Problems. Denn der irische Vorschlag dreht an einer Stellschraube: Es geht nicht mehr nur darum, ob die Verarbeitung von Daten für KI überhaupt zulässig ist. Entscheidend wird vielmehr, unter welchen Voraussetzungen sie als berechtigtes Interesse gerechtfertigt werden kann. Das birgt die Gefahr, dass die konkrete Zweckbestimmung als Stoppschild unbeachtet bleibt, weil sie zu unkonkret ist – schließlich hat die KI eine Sonderregelung mit Vorfahrt. Daraus ergibt sich eine Kette von übersehenen Warnsignalen: Wenn jeder irgendetwas mit KI macht und dafür »riesige Menge« (Draghi, 2025) an Daten benötigt, geraten auch die Fragen aus dem Blick, ob diese Daten für den konkreten Zweck tatsächlich erforderlich sind und ob die Grundrechte der betroffenen Menschen ausreichend berücksichtigt werden.
Eine kurze Erinnerung an das WhatsApp-Beispiel macht deutlich, wie eine solche Dynamik in der Unternehmens-Praxis funktioniert: Es ging nicht darum, ob Daten geteilt werden dürfen, sondern wie das Datenteilen gerechtfertigt werden kann. Eine Interessenabwägung aber muss ergebnisoffen sein und die Grundrechte der betroffenen Menschen berücksichtigen.
Im Gegensatz zu damals hat der irische Vorschlag aber eine beabsichtigte politische Signalwirkung für die Praxis: KI-Entwicklung ist grundsätzlich erwünscht und hat Vorfahrt vor dem Datenschutz. Dabei geht es weniger um den genauen Wortlaut des irischen Vorschlags als vielmehr darum, dass er als generelle politische Anerkennung der KI-Verarbeitung verstanden werden kann.
Das Beispiel von Herrn Draghi illustriert, wie sich politische Anerkennung in der Praxis auf Interessenabwägungen auswirken könnte. Er hat festgestellt: »Das Training von KI-Modellen erfordert riesige Mengen öffentlicher Webdaten.« (Draghi, 2025). Diese Aussage bedeutet bereits, dass im Internet verfügbare Daten für das Training von KI-Modellen genutzt werden können. Das ist auch ein politisches Vorfahrtssignal vor den Rechten der betroffenen Menschen. Bisher galt nämlich: Die Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Daten bedeutete nicht automatisch, dass die betroffenen Menschen damit rechnen mussten, dass ihre Daten zum Training beliebiger KI genutzt werden. Der Umstand, dass ihre Daten (beabsichtigt oder nicht) im Internet verfügbar sind, wird nun als Rechtfertigung für die Verarbeitung angenommen.
Öffentliche Daten im Internet = Freiwild?
Die Annahme, dass öffentliche Daten im Internet ungefragt zur KI-Entwicklung genutzt werden können, ist falsch. Sie fußt darauf, dass alles, was öffentlich ist, freiwillig und/oder mit Einverständnis dort veröffentlicht wurde. Es muss nicht einmal argumentiert werden, dass auch Dritte persönliche Daten anderer ohne Erlaubnis im Internet veröffentlichen können. Denn im deutschen Medienrecht gibt es sogar eine gesetzliche Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Adresse, wenn man z. B. einen Blog betreibt – die Impressumspflicht.
Damit wäre eine Interessenabwägung aber nicht mehr ergebnisoffen, sondern könnte in der Praxis vorweggenommen werden. Denn es wurde politisch bereits anerkannt, dass die KI-Entwicklung riesige Datenmengen erfordert und die Grundrechte der betroffenen Menschen dabei nicht überwiegen. Diese Vorfahrtsregelung wird in der Wirtschaft auch so verstanden und verleitet – wie das Beispiel WhatsApp zeigt – dazu, möglichst ungenaue Zweckangaben wie »KI-Entwicklung« zu verwenden.
Was ist denn mit der Einzelfallprüfung eines berechtigten Interesses?
Der beschlossene Ratsentwurf sieht eine Einzelfallprüfung des berechtigten Interesses bei KI vor. Diese findet sich jedoch lediglich in einem Erwägungsgrund und nicht im Gesetzestext selbst. Die praktische Auswirkung einer solchen Klarstellung außerhalb des Gesetzestextes kann mit der Veröffentlichung der Definition von KI-Systemen durch den Rat verglichen werden. Der Rat hat dazu auch eine Leitlinie herausgegeben. Darin steht im Prinzip, dass im Einzelfall geprüft wird, ob es sich um ein KI-System handelt oder nicht. Es kommt auf die spezifischen Eigenschaften des Systems an. Allerdings ist fraglich, ob diese Einzelfallprüfung in der Praxis tatsächlich so wahrgenommen und umgesetzt wird.
Dabei geht es aber nicht nur darum, dass ein einzelnes Unternehmen Daten für KI verarbeitet. Vielmehr werden Daten innerhalb von Technologie-Ökosystemen geteilt, verknüpft und weiterverarbeitet. Die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure bildet einen Kreislauf des Datenteilens und -nutzens. Das ist sogar einer der Kernpunkte der KI-Strategie der EU-Kommission: »[…] den sicheren Austausch und die sichere Nutzung von Daten in großem Maßstab […]« (EU-Kommission, 2025). Je weiter die Daten durch dieses Ökosystem wandern, desto schwieriger wird es, noch klar zu bestimmen, welchem konkreten Zweck sie eigentlich dienen. Genau diese Vernetzung entlang der Wertschöpfungskette ist auch eine Kernidee des Draghi-Reports. Damit stellt sich aber eine grundsätzliche Frage: Wo bleibt dabei der Mensch und seine Grundrechte?
Der Kern dieses politischen Handels mit unsere Privatsphäre ist: Die Politik erleichtert der Wirtschaft das Teilen und Nutzen von Daten und fordert im Gegenzug Datensicherheit. Mit dieser Einstellung verschiebt sich der Schwerpunkt der DSGVO: Nicht mehr »Darf ich diese Daten verarbeiten?« steht im Mittelpunkt, sondern »Wie sicher sind die Daten?«.
6. Fazit: Die Fragen, die Mario Draghi nicht stellt
In der Digitalpolitik macht inzwischen eine bemerkenswerte Logik die Runde: »Sichere Datennutzung = Datenschutz«. Datenschutz wird dabei kurzerhand zur Unterkategorie der IT-Sicherheit – so auch in diesem Toot von Herrn Wildberger. Es handelt sich um eine politische Beruhigungspille. Die Handlungsfähigkeit der Menschen in Bezug auf ihre Daten wird beschnitten. Damit der Kontrollverlust aber nicht allzu sehr ins Bewusstsein der Gesellschaft dringt, müssen die Daten zumindest vor »Missbrauch« geschützt werden.
Das fügt sich in die Vorschläge der EU-Kommission ein, denen eine ähnliche Schwerpunktverlagerung zugrunde liegt. Doch IT-Sicherheit und Datenschutz verfolgen unterschiedliche Perspektiven. IT-Sicherheit schützt die Organisation und ihre Informationen. Welche Risiken sie dabei eingeht, kann die Organisation grundsätzlich selbst entscheiden. Datenschutz betrachtet dagegen die Risiken aus Sicht des Menschen, von dem die Daten stammen. Entscheidend ist also nicht nur, ob die Daten sicher sind, sondern auch, was mit ihnen geschieht und welche Auswirkungen das für die betroffene Menschen hat.
Ein digitaler Menschenschutz kann nicht erst im Nachhinein entstehen – und er ist auch kein Baustein der IT-Sicherheit. Denn die Perspektive einer Organisation ist nun einmal eine fundamental andere als die eines Menschen. Genau hier zeigt sich der Unterschied: IT-Sicherheit fragt vor allem, wie Informationen geschützt werden. Datenschutz fragt zusätzlich, ob diese Informationen überhaupt verarbeitet werden dürfen – und was diese Verarbeitung für den Menschen bedeutet.
Genau diese Frage – was das für die Menschen bedeutet – hat Mario Draghi nicht gestellt. Das ist auch kein Zufall: Der Draghi-Bericht ist in erster Linie eine Empfehlung für die europäische Wirtschafts- und Industriepolitik.
Doch wenn diese Frage nicht gestellt wird, fehlt eine entscheidende Perspektive. Der EU-Omnibus wird damit zu einer Wette auf die Zukunft. Mit unserer Privatsphäre als Einsatz.
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