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Normale Ansicht

EU und USA: Grenzsicherheit als Türöffner für mehr Datenaustausch?

Die EU und die USA planen einen weitreichenden Austausch personenbezogener Daten von Reisenden. Auch biometrische Informationen wie Fingerabdrücke können betroffen sein. Hintergrund sind Forderungen der USA, die den Abschluss zusätzlicher Sicherheitsabkommen zur Voraussetzung für die weitere Teilnahme am Visa-Waiver-Programm machen. Die USA machen die Visafreiheit damit zum Druckmittel für zusätzliche staatliche Datenzugriffe.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) warnt vor unzureichenden Schutzmaßnahmen. Besonders problematisch sind die weit gefassten Voraussetzungen für Datenabfragen, mögliche Weiterverwendungen und offene Fragen beim Rechtsschutz.

Wer entscheidet eigentlich, wer verdächtig ist?

Das geplante Rahmenabkommen ermöglicht automatisierte Abfragen nationaler Informationssysteme zur Überprüfung von Reisenden. Grundlage können auch Risikobewertungen sein, etwa anhand von Trendanalysen verdächtiger Aktivitäten. Doch nach welchen Kriterien wird jemand zum Sicherheitsrisiko erklärt? Und wie lässt sich verhindern, dass Menschen aufgrund statistischer Auffälligkeiten ins Visier geraten?

Welche nationalen Datenbanken tatsächlich einbezogen werden, soll erst in zusätzlichen Vereinbarungen zwischen den USA und einzelnen EU-Staaten geregelt werden. Auch die Kontrolle nach einer Datenübermittlung wirft Fragen auf. Informationen können unter bestimmten Voraussetzungen an weitere Behörden gelangen. Wie Betroffene solche Datenflüsse nachvollziehen und gegen fehlerhafte Verdächtigungen vorgehen können, bleibt unzureichend geklärt.

Das Abkommen ist noch nicht in Kraft. Es schafft auch noch keine eigenständige Rechtsgrundlage für konkrete Datenübermittlungen. Dafür sind weitere bilaterale Vereinbarungen erforderlich.

Unsere Einschätzung

Wieder einmal wird unter dem Schlagwort »Sicherheit« über zusätzliche staatliche Datenzugriffe verhandelt. Dabei zeigt bereits die Verarbeitung von Fluggastdaten, wie weitreichend staatliche Datensammlungen im Reiseverkehr sein können. Nun sollen weitere nationale Datenbestände für grenzüberschreitende Behördenabfragen erschlossen werden. Welche Daten tatsächlich zugänglich werden, wer deren Weiterverarbeitung kontrolliert und wie Betroffene ihre Rechte durchsetzen können, bleibt in wesentlichen Punkten offen. Auch der konkrete Sicherheitsgewinn ist nicht ausreichend belegt.

Die USA nutzen die Visafreiheit als Druckmittel für zusätzliche Datenzugriffe. Und die EU scheint bereit, sich darauf einzulassen. Unter dem Deckmantel der Grenzsicherheit werden Grundrechte zur Verhandlungsmasse. Statt sich dem Druck aus Washington zu beugen, sollte die EU diesem Datenhandel eine klare Absage erteilen.


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Deutschland: Digitale Souveränität? Auf dem Papier vielleicht

Seit Jahren reden Politik und Verwaltung von digitaler Souveränität. In der Praxis werden derweil weiter Microsoft-Lizenzen eingekauft, proprietäre Plattformen eingeführt und bestehende Abhängigkeiten zementiert.

Eine neue Studie der Universität Bonn und des Vodafone Instituts liefert dazu ernüchternde Zahlen: Deutschland erreicht im »Digital Dependence Index« einen Abhängigkeitswert von 0,73. Bei Software-Plattformen wie Betriebssystemen, Browsern und Suchmaschinen liegt der europäische Durchschnitt sogar bei 0,98 – auf einer Skala, bei der 1 vollständige Abhängigkeit bedeutet. Die Zahlen beziehen sich auf das Jahr 2023 – untersucht wurde die Entwicklung seit 2010.

Überraschend ist das aus meiner Sicht nicht. Wer über Jahre seine IT-Infrastruktur auf wenige Anbieter ausrichtet, schafft Abhängigkeiten, aus denen er später nur schwer wieder herauskommt. Geschlossene Formate, proprietäre Schnittstellen und hohe Wechselkosten sorgen dafür, dass Alternativen zwar existieren, ein Umstieg aber immer aufwendiger wird.

Besonders widersprüchlich ist das Verhalten der öffentlichen Verwaltung. Dort wird digitale Souveränität gerne als strategisches Ziel ausgegeben. Bei konkreten Beschaffungsentscheidungen spielen offene Standards, Interoperabilität und die langfristige Unabhängigkeit von einzelnen Herstellern aber häufig eine untergeordnete Rolle. Statt bestehende Abhängigkeiten abzubauen, werden sie mit neuen Verträgen auf Jahre hinaus verlängert.

Dabei geht es nicht darum, grundsätzlich auf Software aus den USA oder anderen Ländern zu verzichten. Entscheidend ist, dass ein Anbieterwechsel technisch und wirtschaftlich möglich bleibt. Dafür braucht es offene Schnittstellen, tatsächlich nutzbare Exportmöglichkeiten, quelloffene Alternativen und eine Ausstiegsstrategie, die bereits bei der Beschaffung mitgedacht wird. Mit dem Zentrum für Digitale Souveränität der Öffentlichen Verwaltung (ZenDiS) gibt es bereits eine Initiative, die genau solche Alternativen stärken soll.

Unsere Einschätzung

Es ist inzwischen immer dieselbe Posse: Die nächste Studie warnt vor digitalen Abhängigkeiten, die nächste Strategie verspricht »digitale Souveränität« und auf der nächsten Konferenz wird wieder darüber geredet, wie wichtig Unabhängigkeit doch sei. Bei der konkreten IT-Beschaffung bleibt dann meist alles beim Alten. Weiter Microsoft, weiter proprietäre Plattformen, weiter langfristige Abhängigkeiten. Das Schlagwort »digitale Souveränität« wird seit Jahren bei jeder Gelegenheit herausposaunt, während mit öffentlichen Geldern genau die Abhängigkeiten zementiert werden, die man angeblich abbauen will. Irgendwann reicht es nicht mehr, das Problem immer wieder zu benennen. Wer digitale Souveränität fordert, muss auch entsprechend handeln. Alles andere ist politisches Theater, das kein Ende zu nehmen scheint.


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Frankreich: DNS-Sperren treiben Quad9 zum Rückzug

Frankreich verliert einen weiteren DNS-Dienst. Die gemeinnützige Schweizer Stiftung Quad9 kündigt ihren Rückzug zum 24. November 2026 an. Hintergrund ist eine französische Gerichtsentscheidung zugunsten des Sportrechteinhabers beIN und der Druck durch zahlreiche weitere Verfahren. Quad9 soll Domains sperren, über die nach Darstellung des Rechteinhabers unerlaubt Sportübertragungen angeboten werden.

Im aktuellen Verfahren hat ein Pariser Gericht ein Zwangsgeld von 1.000 Euro pro Tag bis zum 14. November festgesetzt. Nach Berechnung von Quad9 summiert sich das auf 24.000 Euro, zuzüglich der Kosten für die Rechtsverteidigung. Hinzu kommen laut Stiftung rund 20 weitere anhängige Verfahren, in denen Sperren für Hunderte Domains verlangt werden. Für einen gemeinnützigen Anbieter ist das ein erhebliches finanzielles Risiko.

Frankreich setzt am falschen Ende an

Quad9 betreibt einen kostenlosen DNS-Resolver, der Domainnamen in IP-Adressen übersetzt und Nutzer vor bekannten Schadsoftware- und Phishing-Domains schützt. Mit den beanstandeten Streamingangeboten hat der Dienst nichts zu tun. Trotzdem soll er deren Erreichbarkeit einschränken.

Das ist kein Einzelfall. Bereits 2024 verpflichteten französische Gerichte mehrere DNS-Anbieter zu Sperren von Domains mit unerlaubten Sportübertragungen. Die Folgen waren unmittelbar spürbar: Cisco stellte seinen Dienst OpenDNS am 28. Juni 2024 für Nutzer in Frankreich ein. Nun kündigt mit Quad9 ein weiterer Anbieter seinen Rückzug an.

Die französischen Sperrforderungen beschränken sich längst nicht mehr auf klassische Internetprovider. Auch öffentliche DNS-Resolver, VPN-Anbieter und Suchmaschinen werden zunehmend in die Durchsetzung von Urheberrechtsansprüchen einbezogen. Das Problem wird damit auf immer mehr technische Vermittler verlagert, die die beanstandeten Inhalte weder veröffentlichen noch hosten.

DNS-Sperren lösen das Problem nicht

DNS-Sperren entfernen keine rechtswidrigen Inhalte. Die Angebote bleiben auf ihren Servern bestehen und können über andere DNS-Dienste oder neue Domains erreichbar sein. Statt konsequent gegen die Betreiber und Hoster vorzugehen, werden technische Vermittler in die Pflicht genommen.

Dass Sperren nicht beliebig eingesetzt werden sollten, zeigt auch die Bundesnetzagentur in ihren Erläuterungen zu Internetsperren. Grundsätzlich sind Sperren mit dem Prinzip der Netzneutralität unvereinbar. Ausnahmen sind möglich, etwa aufgrund gerichtlicher Anordnungen. Dabei kommt es auf die rechtlichen Voraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit an.

Hinzu kommt ein technisches Problem: Die französischen Sperren sollen ausschließlich Nutzer in Frankreich betreffen. Quad9 führt jedoch keine Nutzerkonten oder personenbezogenen Standortprofile. Eine geografische Zuordnung anhand von IP-Adressen ist fehleranfällig und lässt sich beispielsweise durch VPNs umgehen. Quad9 hält sie deshalb für ungeeignet, um die Anordnungen zuverlässig umzusetzen.

Wie problematisch das werden kann, zeigte bereits der Rechtsstreit zwischen Quad9 und Sony in Deutschland. Quad9 versuchte zunächst, die verlangte Sperre geografisch zu begrenzen. Sony konnte sie jedoch über ein VPN umgehen. Es folgten weitere gerichtliche Auseinandersetzungen und erhebliche Kosten.

Im Dezember 2023 gewann Quad9 schließlich mit Unterstützung der Gesellschaft für Freiheitsrechte vor dem Oberlandesgericht Dresden. Das Gericht hob die vorherigen Entscheidungen gegen den DNS-Dienst auf. Die deutschsprachige Verfahrensübersicht mit den Entscheidungsgründen dokumentiert den Rechtsstreit.

Frankreich geht nun einen anderen Weg. Statt die Grenzen solcher Sperren ernst zu nehmen, wächst der Druck auf die Anbieter. Wer die geforderten Eingriffe nicht umsetzt, riskiert finanzielle Sanktionen. Für gemeinnützige Dienste kann das bedeuten, einen ganzen Markt aufgeben zu müssen.

Was Nutzer jetzt tun sollten

In Deutschland besteht derzeit kein Handlungsbedarf. Quad9 bleibt hier verfügbar. Wer den Dienst nutzt, muss seine DNS-Einstellungen nicht vorsorglich ändern.

Nutzer in Frankreich sollten dagegen vor dem 24. November ihre DNS-Konfiguration überprüfen. Typische Quad9-Adressen sind 9.9.9.9 und 149.112.112.112. Für verschlüsselte DNS-Anfragen wird unter anderem dns.quad9.net verwendet. Die Einstellungen können im Router, Betriebssystem oder Browser hinterlegt sein.

Mögliche Alternativen sind in der Empfehlungsecke zu finden. Vor einem Wechsel sollte man prüfen, ob der Dienst am eigenen Anschluss erreichbar ist, welche Daten er speichert und ob er bspw. verschlüsselte DNS-Anfragen sowie Schutz vor schädlichen Domains/Werbung/Tracking unterstützt.

Ein schlechtes Signal aus Frankreich

Frankreich bekämpft illegale Sportstreams, indem es DNS-Anbieter zu Sperren verpflichtet. Die Streamingangebote verschwinden dadurch nicht. Stattdessen zieht sich mit Quad9 nach OpenDNS bereits der zweite Anbieter aus Frankreich zurück beziehungsweise kündigt diesen Schritt an. Ein fragwürdiger Erfolg für die Urheberrechtslobby.

Quad9 hat Berufung eingelegt. Ob das noch etwas am angekündigten Rückzug ändert, ist offen. Der Fall zeigt aber schon jetzt, wohin diese Sperrpraxis führt: Wer keine Domains im Auftrag privater Rechteinhaber blockieren will, muss mit erheblichen Kosten rechnen. Und wer sich das nicht leisten kann oder will, geht. Am Ende bleiben weniger DNS-Anbieter und die Sperren, die sich weiterhin umgehen lassen.


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IFG: Die peinliche Blamage der Bundesregierung

Die Bundesregierung will das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) massiv einschränken. Angeblich sollen Beschäftigte geschützt, Sicherheitsrisiken reduziert und Behörden entlastet werden. Doch für die behaupteten Gefahren und Überlastungen kann das Bundesinnenministerium keine Belege vorlegen. Das räumte es erst im Zuge eines Gerichtsverfahrens ein. Für CDU/CSU und SPD ist das ein politischer Offenbarungseid.

Offenbar glaubt die Bundesregierung, dass sich die Öffentlichkeit mit ein paar unbelegten Sicherheitsbehauptungen abspeisen lässt. Erst werden Sicherheitsgefahren heraufbeschworen, um das Informationsfreiheitsgesetz auszuhöhlen. Dann stellt sich heraus: Für die vorgebrachten Behauptungen kann das Innenministerium keinen einzigen belastbaren Beleg vorlegen! Dobrindts Ministerium musste das erst unter juristischem Druck einräumen, nachdem FragDenStaat vor Gericht gezogen war. Das ist keine seriöse Grundlage für eine Gesetzesreform, sondern ein Frontalangriff auf demokratische Kontrolle. Wer ausgerechnet Transparenz beschneiden will, sollte dafür verdammt gute Gründe haben. Die Bundesregierung hat sie offenbar nicht.

Informationsfreiheit mit Hürden

Das Informationsfreiheitsgesetz gibt seit 2006 grundsätzlich jedem Menschen das Recht, Informationen bei Bundesbehörden anzufordern, ohne dafür ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen. Auch Organisationen und Medienhäuser können Anträge stellen. Genau das macht staatliches Handeln überprüfbar – unabhängig davon, ob eine Behörde die Nachfrage für angenehm hält.

Die schwarz-rote Koalition will diese Hürden deutlich erhöhen. Künftig sollen nur noch natürliche Personen mit einem »berechtigten Interesse« antragsberechtigt sein, sofern sie die Auskunft nicht über andere Regelungen erhalten können. Eine weitere Begrenzung auf Deutsche und EU-Bürger mit Wohnsitz in Deutschland wird ebenfalls geprüft. Hinzu kommen höhere Gebühren und pauschale Ausnahmen, etwa für kritische Infrastrukturen und wissenschaftliche Forschung. Für Vereine, Nichtregierungsorganisationen und Verlage wäre das ein schwerer Schlag.

Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten warnt vor einer faktischen Abschaffung der Informationsfreiheit auf Bundesebene. Besonders grotesk: Wenn Behörden künftig die Antragsberechtigung, das Interesse und die Kosten aufwendig prüfen müssen, dürfte der Verwaltungsaufwand eher steigen als sinken.

Noch ist das Vorhaben kein Gesetz. Die Bundesregierung bestätigte am 20. Oktober 2026, dass die konkrete Umsetzung weiter intern beraten wird.

Erst vor Gericht Klartext

FragDenStaat wollte wissen, welche konkreten Erkenntnisse die Bundesregierung zu angeblichen Sicherheitsbedrohungen und einer Überlastung der Verwaltung besitzt. Das Bundesinnenministerium lieferte zunächst keine eindeutige Antwort. Arne Semsrott beantragte deshalb beim Verwaltungsgericht Berlin Eilrechtsschutz. Erst während des Verfahrens erklärte das Ministerium, dass es über die erfragten Informationen nicht verfüge.

Das Verwaltungsgericht Berlin legte dem Bund daraufhin die Verfahrenskosten auf (Beschluss vom 2. Oktober 2026, Az. VG 27 L 256/26). Über die Rechtmäßigkeit der geplanten IFG-Einschränkungen entschied es nicht. Trotzdem bleibt der Vorgang bemerkenswert: Erst ein Gerichtsverfahren bringt eine Regierung dazu, einzuräumen, dass ihre Argumente nicht durch die erfragten Belege gedeckt sind.

Sicherheit als Vorwand?

Selbstverständlich müssen schutzbedürftige Informationen geschützt bleiben. Dafür kennt das geltende IFG bereits Ausnahmen für Sicherheitsinteressen, außerdem Regeln zum Schutz personenbezogener Daten und von Geschäftsgeheimnissen. Wer darüber hinaus ganze Bereiche vom Informationszugang ausschließen möchte, muss konkret erklären, warum diese Schutzmechanismen nicht reichen.

Dass dem Ministerium keine entsprechenden Belege vorliegen, beweist nicht, dass es niemals Bedrohungen oder missbräuchliche Anfragen gab. Es entzieht aber der öffentlich vorgetragenen Begründung für weitreichende Einschnitte ihre Glaubwürdigkeit. Ohne belastbare Grundlage wird Sicherheit zum politischen Totschlagargument.

Auch die SPD muss sich fragen lassen, warum ihre Koalitionsführung diese Pläne mitträgt, obwohl sich aus der Partei Widerstand regt. Demokratische Kontrolle lässt sich nicht glaubwürdig verteidigen, während man ihre Voraussetzungen beschneidet.

Diese Pläne gehören vom Tisch

Behörden entscheiden über öffentliche Gelder und das Leben der Menschen. Dass Bürger, Journalisten und Organisationen diese Entscheidungen anhand amtlicher Unterlagen hinterfragen können, ist keine Zumutung, sondern ein notwendiges Gegengewicht zur Macht des Staates.

CDU, CSU und SPD sollten erklären, weshalb die Öffentlichkeit künftig mehr begründen und bezahlen soll, um staatliches Handeln zu kontrollieren – während das Innenministerium nicht einmal die behauptete Notwendigkeit der Einschränkungen belegen kann. Ein Staat wird nicht besser, wenn er kritische Nachfragen erschwert. Er wird weniger kontrollierbar.

Wer Transparenz einschränken will, aber nicht einmal seine eigenen Argumente belegen kann, hat ein gewaltiges Glaubwürdigkeitsproblem. Diese Pläne gehören nicht nachgebessert, sondern vom Tisch.


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Krankenkassen: So widersprecht ihr der Analyse eurer Gesundheitsdaten

Gesetzliche Krankenkassen dürfen bereits heute Abrechnungsdaten ihrer Versicherten auswerten, um individuelle Gesundheitsrisiken zu erkennen. Dazu gehören Informationen über Diagnosen, Behandlungen und verschriebene Medikamente. Eine ausdrückliche Einwilligung ist dafür nicht erforderlich. Grundlage ist § 25b SGB V. Die Auswertungen können beispielsweise dazu dienen, seltene Erkrankungen, gefährliche Wechselwirkungen zwischen Medikamenten oder Impflücken zu erkennen. Ob eine Krankenkasse solche Auswertungen durchführt, bleibt ihr überlassen.

Wie wenig bekannt diese Regelung ist, zeigt eine repräsentative Forsa-Umfrage im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands: 71 Prozent der gesetzlich Versicherten wissen nichts von dieser Möglichkeit. 57 Prozent lehnen die Regelung eher oder vollständig ab.

Dabei ist die Teilnahme an diesen Auswertungen freiwillig. Bevor eine Krankenkasse damit beginnt, muss sie ihre Versicherten mindestens vier Wochen vorher über die geplante Datenverarbeitung und ihr Widerspruchsrecht informieren. Eine persönliche Benachrichtigung ist nicht zwingend erforderlich. Die Informationen müssen aber so verbreitet werden, dass Versicherte tatsächlich die Möglichkeit haben, davon Kenntnis zu nehmen. Nach Einschätzung der Datenschutzaufsicht reicht eine Information ausschließlich auf der Website oder in der Mitgliederzeitschrift nicht aus. Das Widerspruchsrecht muss deutlich hervorgehoben werden.

Der entscheidende Punkt: Wer nicht widerspricht, dessen Gesundheitsdaten dürfen anschließend ohne ausdrückliche Einwilligung für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke ausgewertet werden. Statt einer bewussten Zustimmung setzt der Gesetzgeber auf ein Widerspruchsverfahren. Angesichts der Tatsache, dass 71 Prozent der Versicherten diese Auswertungsmöglichkeit nicht kennen, stellt sich die Frage, wie wirksam die vorgeschriebene Information tatsächlich ist.

Die Auswertung selbst ist ebenfalls nicht unproblematisch. Abrechnungsdaten können fehlerhaft, unvollständig oder veraltet sein. Eine Diagnose auf einer Rechnung bildet nicht zwangsläufig den tatsächlichen Gesundheitszustand ab.

Mit dem geplanten Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) sollen die Möglichkeiten zur Datenauswertung noch erweitert werden. Mit Einwilligung der Versicherten könnten Krankenkassen künftig auch zusätzliche Daten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) oder von Wearables nutzen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung kritisierte diese Pläne am 15. Oktober erneut deutlich. Sie warnt vor Gesundheitsprofilen, Diskriminierungsrisiken und Eingriffen in das Arzt-Patienten-Verhältnis. Ein automatischer Zugriff der Krankenkassen auf die ePA ist damit nicht verbunden.

Ich halte diese Entwicklung für bedenklich. Krankenkassen sind keine Ärzte. Sie sind Kostenträger, stehen im wirtschaftlichen Wettbewerb und haben eigene Interessen. Wenn sie zunehmend individuelle Gesundheitsrisiken bewerten, stellt sich die Frage, wo die Grenze zwischen sinnvoller Unterstützung und Einflussnahme auf Versicherte verläuft.

Was ihr jetzt tun könnt

  • Datenauswertung dauerhaft widersprechen: Nach § 25b Abs. 3 SGB V könnt ihr der Auswertung vollständig oder teilweise widersprechen. Das geht beispielsweise online oder formlos per Brief an eure Krankenkasse. Der Widerspruch ist nicht zeitlich befristet und muss bei derselben Krankenkasse nicht regelmäßig erneuert werden. Bei einem Kassenwechsel müsst ihr erneut widersprechen. Wegen eures Widerspruchs dürfen euch keine Nachteile entstehen.
  • Bestätigung verlangen: Eine mögliche Formulierung lautet: »Hiermit widerspreche ich gemäß § 25b Abs. 3 SGB V vollständig und unbefristet der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten für sämtliche in § 25b Abs. 1 SGB V genannten Auswertungszwecke. Bitte bestätigen Sie mir schriftlich, dass mein Widerspruch erfasst wurde und bei allen entsprechenden Auswertungen berücksichtigt wird.«
  • Risikohinweise hinterfragen: Falls eure Krankenkasse euch bereits auf ein Gesundheitsrisiko hingewiesen hat, könnt ihr Auskunft über die zugrunde liegenden Daten verlangen. Ob tatsächlich ein medizinisches Problem besteht, solltet ihr mit eurem Arzt klären.

Wichtig: Der Widerspruch betrifft die zusätzlichen Datenauswertungen nach § 25b SGB V. Die reguläre Verarbeitung von Abrechnungsdaten bleibt zulässig. Auch ein Widerspruch gegen die elektronische Patientenakte (ePA) ist davon unabhängig. Die Verbraucherzentrale erklärt die Rechte der Versicherten ausführlicher.

Gesundheitsdaten gehören zu den sensibelsten Informationen überhaupt. Dass eine solche Auswertung ohne vorherige Zustimmung zulässig ist und die meisten Versicherten offenbar nicht einmal von dieser gesetzlichen Möglichkeit wissen, halte ich für problematisch. Wer zusätzliche Erkenntnisse aus Gesundheitsdaten gewinnen möchte, sollte vorher um Erlaubnis fragen. Nicht umgekehrt.


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