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Out of Concern for Copyright? AI Companies and Their Destructive Scanning of Books

10. September 2026 um 09:45

In the media and on social media, there has been a growing number of concerned reports about AI companies that are buying up used books in large quantities and in a rather ominous manner. It is speculated that the large quantities of books acquired in this way are scanned, used for AI training, and irretrievably destroyed in the process. It is often suggested that copyright law is the reason why the books are being destroyed. Can this assumption be substantiated?

The Destructive Scanning of Books

The retro-digitization (usually referred to simply as “digitization”) of books is typically carried out using scanning technology. Modern book scanners are capable of scanning books non-destructively. However, non-destructive scanning of books is a complex process, as irregularities caused by the book’s binding must be compensated for during the scanning process.

In contrast, in so-called destructive scanning, the book’s binding is mechanically removed. This turns a book into a loose collection of pages that can be conveniently digitized using a sheet-fed scanner. Once the scanning process is complete, the book pages are then disposed of as waste paper.

Why Antiquarian Bookstores Are Important for AI Training

Digital data sources, such as web archives, have long been incorporated into the training of current AI models. The digitization of printed books is now the next stage in data acquisition. According to observers, tech companies are particularly focused on non-fiction books published between the 1970s and the 1990s.

These books are likely to be of interest for three reasons: First, nonfiction books are valuable for AI training because of their content; they contain factual information that is still largely accurate and is integrated into linguistically sophisticated patterns of argumentation. Second, book titles published before the mid-1990s were generally released exclusively as print editions and have not been digitized since. Third, books from the period in question are still predominantly subject to copyright, which expires only 70 years after the author’s death in both Germany and the U.S.

Obtaining scans of these books from dubious third-party sources would be illegal. Therefore, from a copyright perspective, the purchased print editions of these books are particularly valuable to the companies.

Technical Reasons for Destructive Scanning

But why do AI companies accept the destruction of the books during the scanning process?

First, technical aspects play a significant role in large-scale retro-digitization of books: As explained at the outset, destructive scanning is simpler, faster, and therefore more cost-effective. Although the AI industry appears economically strong, observers interpret the decision to use the most cost-effective digitization method as an indication of cost pressure in this “highly competitive industry.”

Competitive considerations may also play a role, because while the books in question are not particularly old or unique, many of them are nevertheless rarely available on the antiquarian book market due to low print runs and scarcity. Whoever buys them first effectively removes them from the competition’s reach, thereby gaining a small advantage for their AI model.

Destructive Scanning Out of Concern for Copyright?

A lawsuit between three plaintiff authors and the AI company Anthropic before the United States District Court for the Northern District of California (Bartz v. Anthropic) established a legal precedent regarding destructive book scanning in 2025.

The central question here was whether destructive scanning, on the one hand, and the training of AI models using the content of acquired digitized books, on the other, fall under the so-called “fair use principle.”

What is the fair use principle?
The fair use principle is a legal doctrine found in some common law countries. It permits the use of copyrighted material for purposes of public education or intellectual production without requiring authorization for such use. Classic areas of application for fair use include commentary, criticism, parody, news reporting, research, and scholarship. Under German copyright law, instead of a general clause like fair use, there are narrow exceptions that permit certain uses (such as quotations, caricatures, parodies, educational and scholarly purposes, reporting on current events, etc.) regardless of the copyright holder’s consent.

The two central questions to be decided by the court must be considered separately:

First, whether training AI models with the content of purchased digitized books is protected by the fair use doctrine.

Second, whether destructive scanning constitutes a copyright-relevant copy of a work.

According to Judge William Alsup, training AI models using the content of purchased digitized books was “transformative in the truest sense of the word” and therefore protected by the fair use doctrine. Destructive scanning should be classified as “replacement scanning,” in which a printed work is replaced by a digital work. This conversion of a purchased printed book into a digital book was classified by the court as a “format change” rather than a copy and is therefore also covered by fair use.

A Landmark Ruling with Significant Implications

The rule on format conversion—also known as the “format-shifting rationale”—thus promises, according to this landmark ruling, a certain degree of legal certainty for AI companies that destroy the books they have acquired for AI training through destructive scanning. The method that is more efficient from a technical standpoint is therefore also the more legally advisable one.

However, it is a fallacy to assume that the court’s ruling requires AI companies to destroy the digitized books. The lawsuit merely examined the specific digitization process as applied by Anthropic as part of “Project Panama”—and classified it as fair use.

E-books Instead of Print Books?

If e-books were used for training instead of their printed counterparts, the time-consuming step of scanning—and the associated issues of transportation, storage, and reuse—would be eliminated.

However, e-books can only become training data for AI models in two ways: the legal way—that is, with the involvement of the rights holders of those e-books—or by training with pirated copies. For AI companies, the legal route entails a significantly higher “legal/practice/business slog” (quote from Anthropic co-founder and CEO Dario Amodei).

Training AI with pirated copies of e-books is not covered by fair use and thus constitutes a clear copyright infringement, Judge Alsup ruled.

Fears of ‘Fahrenheit 451’ Scenarios

Reports of AI companies purchasing large quantities of books from used bookstores have sparked, in some cases, fierce reactions in the media. The media discussion often references Ray Bradbury’s novel *Fahrenheit 451*, a dystopia in which books are banned.

A closer look at the relevant court ruling in this specific case reveals that there is no legal obligation to destroy retro-digitized books. Economic reasons for choosing the most cost-effective digitization method therefore appear to be the decisive factor when the AI industry employs destructive book scanning. Against the backdrop of the actions taken by major AI companies, calls for open-source AI models are currently growing louder, and with regard to the retro-digitization of books, there are also increasing calls for “an open-source initiative or a similar nonprofit project.”

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DOI for this text: https://doi.org/10.59350/ksfmn-23248 · Automatic DOI assignment for blogs via The Rogue Scholar

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Aus Sorge vor dem Urheberrecht? KI-Unternehmen und das destruktive Scannen von Büchern

13. August 2026 um 09:26

In der Presselandschaft und den sozialen Medien häufen sich besorgte Meldungen über jene KI-Unternehmen, die auf ominöse Weise und im großen Umfang im antiquarischen Buchhandel einkaufen. Es wird gemutmaßt, dass die auf diese Weise erworbenen großen Mengen an Büchern gescannt, für das KI-Training genutzt, und dabei unwiederbringlich zerstört werden. Oft hört man dabei die Vermutung, das Urheberrecht sei der Grund, weshalb die Bücher zerstört werden. Lässt sich diese Vermutung erhärten?

Das destruktive Scannen von Büchern

Das Retrodigitalisieren (meist kurz als ‚digitalisieren‘ bezeichnet) von Büchern geschieht in der Regel mittels Scantechnik. Moderne Buchscanner sind in der Lage, Bücher zerstörungsfrei einzuscannen. Allerdings ist das zerstörungsfreie Scannen von Büchern aufwendig, denn Unebenheiten, die durch die Buchbindung entstehen, müssen beim Scanprozess kompensiert werden.

Hingegen wird beim sogenannten destruktiven Scannen die Bindung der Bücher mechanisch entfernt. Dadurch wird aus einem Buch eine lose Blattsammlung, die bequem über einen Einzugscanner digitalisiert werden kann. Nach Abschluss des Scanprozesses werden die Buchseiten dann als Altpapier entsorgt.

Deshalb Antiquariate für KI-Training

Digitale Datenquellen wie beispielsweise Webarchive sind längst in das Training der gegenwärtigen KI-Modelle eingeflossen. Die Digitalisierung von gedruckten Büchern ist nun die nächste Stufe der Datenbeschaffung. Dabei steht laut Beobachtern insbesondere im Zeitraum zwischen den 1970er bis zu den 1990er Jahren erschienene Sachliteratur im Fokus der Tech-Unternehmen.

Diese Bücher dürften aus drei Gründen interessant sein: Erstens sind Sachbücher wegen ihrer Inhalte für das KI-Training wertvoll, da sie fachlich noch weitgehend akkurate Sachinformationen enthalten und diese in sprachlich anspruchsvolle Argumentationsmuster eingebunden sind. Zweitens sind die vor Mitte der 1990er Jahre erschienenen Buchtitel in der Regel ausschließlich als Printausgaben erschienen und bis heute nicht nachträglich digitalisiert worden. Drittens unterliegen die Bücher aus dem fraglichen Zeitraum noch überwiegend dem Urheberrecht, das sowohl in Deutschland als auch in den USA erst 70 Jahre nach Tod des Urhebers erlischt.

Eine Beschaffung von Scans dieser Bücher aus dubiosen anderen Quellen wäre illegal. Deshalb sind die käuflich erworbenen Printausgaben dieser Bücher aus urheberrechtlicher Sicht für die Unternehmen besonders wertvoll.

Technische Gründe für das destruktive Scannen

Warum aber nehmen die KI-Unternehmen die Zerstörung der Bücher während des Scanprozesses in Kauf?

Zunächst spielen technische Aspekte bei einer großangelegten Retrodigitalisierung von Büchern eine gewichtige Rolle: Wie eingangs bereits erläutert, ist das destruktive Scannen einfacher, schneller und damit kostengünstiger. Obwohl die KI-Industrie wirtschaftlich stark scheint, ordnen Beobachter die Entscheidung für das kostengünstigste Digitalisierungsverfahren als Hinweis auf den Kostendruck in der „hart umkämpften Branche“ ein.

Konkurrenzüberlegungen können auch eine Rolle spielen, denn bei den in Rede stehenden Büchern handelt es sich zwar nicht um besonders alte Exemplare oder um Unikate, aber viele dieser Bücher sind dennoch aufgrund niedriger Druckauflagen und Streueffekte kaum im antiquarischen Handel greifbar. Wer sie zuerst kauft, entzieht sie damit faktisch dem Zugriff der Konkurrenz, und hat damit einen kleinen Vorteil für sein KI-Modell.

Das destruktive Scannen aus Sorge vor dem Urheberrecht?

Ein Gerichtsprozess zwischen drei klagenden Buchautoren und dem KI-Unternehmen Anthropic vor dem United States District Court des Northern District of California (Bartz vs. Anthropic) hat im Jahr 2025 einen juristischen Präzedenzfall zum destruktiven Buchscannen geschaffen.

Zentrale Frage war hier, ob das destruktive Scannen einerseits und das Training von KI-Modellen mit den Inhalten erworbener digitalisierter Bücher andererseits unter die so genannte „Fair-Use-Doktrin“ fallen.

Was ist das Fair-Use-Prinzip?
Das Fair-Use-Prinzip ist eine Rechtsdoktrin aus einigen Common-Law-Ländern. Es ermöglicht die Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials zu Zwecken der öffentlichen Bildung oder geistiger Produktion, ohne dass diese Nutzung autorisiert wäre. Klassische Anwendungsgebiete von Fair Use sind etwa Kommentare, Kritiken, Parodien, Nachrichtenberichterstattung, Forschung und Wissenschaft. Im deutschen Urheberrecht gibt es statt einer Generalklausel wie Fair Use enge Schranken, die Nutzungen in bestimmten Fällen (beispielsweise bei Zitaten, Karikaturen, Parodien, für Unterricht und Wissenschaft, Berichterstattung über Tagesereignisse usw.) unabhängig von der Zustimmung der Urheberin erlauben.

Die zwei vom Gericht zu entscheidenden zentralen Fragen sind dabei gesondert voneinander zu betrachten:

Erstens, ob das Training von KI-Modellen mit den Inhalten erworbener digitalisierter Bücher durch die Fair-Use-Doktrin geschützt ist.

Zweitens, ob das destruktive Scannen eine urheberrechtlich relevante Kopie eines Werkes darstellt.

Das Training von KI-Modellen mit den Inhalten erworbener digitalisierter Bücher war laut Richter William Alsup „im wahrsten Sinne des Wortes transformativ“ und daher durch die Fair-Use-Doktrin geschützt. Das destruktive Scannen sei als ersetzendes Scannen zu qualifizieren, bei dem ein gedrucktes Werk durch ein digitales Werk ersetzt wird.  Diese Umwandlung eines gekauften gedruckten Buches in ein digitales Buch wurde vom Gericht als Formatwechsel („format change“) anstelle einer Kopie eingestuft und sei daher ebenfalls durch Fair Use gedeckt.

Eine Einzelfallentscheidung mit Signalwirkung

Die auch als „format-shifting rationale“ bezeichnete Regelung zur Formatkonvertierung verspricht nach diesem Einzelfallurteil also eine gewisse Rechtssicherheit für KI-Unternehmen, die ihre für das KI-Training erworbenen Bücher beim destruktiven Scannen zerstören. Die aus technischer Hinsicht effizientere Methode ist also zugleich auch die juristisch ratsamere.

Es ist aber ein Fehlschluss, dass das Gerichtsurteil von den KI-Unternehmen eine Zerstörung der digitalisierten Bücher verlange. In dem Prozess wurde lediglich das konkrete Digitalisierungsverfahren, wie es von Anthropic im Rahmen von „Project Panama“ angewandt wird, geprüft – und als Fair Use eingestuft.

E-Books statt Printbücher?

Würden E-Books anstelle ihrer gedruckten Entsprechungen für das Training genutzt, entfiele der aufwändige Schritt des Scannens und der damit verbundenen Transport-, Lagerungs- und Nachnutzungsfragen.

E-Books können jedoch nur auf zwei Weisen zu Trainingsdaten für KI-Modelle werden: Auf die legale Weise, das bedeutet unter Einbeziehung der Rechteinhaber jener E-Books, oder durch das Training mit verbotenen Raubkopien.

Der legale Weg bedeutet für die KI-Unternehmen einen deutlich höheren „juristischen, praktischen und geschäftlichen Aufwand“ (Zitat des Mitbegründers und CEOs von Anthropic, Dario Amodei).

Das Trainieren der KI mit Raubkopien von E-Books sei nicht durch Fair Use gedeckt und stelle damit eine eindeutige Urheberrechtsverletzung dar, befand das Richter Alsup.

Sorge vor Fahrenheit 451-Szenarien

Die Berichte über Antiquariate, bei denen KI-Unternehmen große Mengen Bücher eingekauft haben, rufen medial teils heftige Reaktionen hervor. In der medialen Diskussion wird oft auf den Roman Fahrenheit 451 von Ray Bradbury verwiesen, eine Dystopie, in der Bücher verboten sind.

Ein genauer Blick auf die maßgebliche gerichtliche Einzelfallentscheidung offenbart, dass es keine gerichtliche Verpflichtung zur Zerstörung retrodigitalisierter Bücher gibt. Ökonomische Gründe für die günstigste Digitalisierungsmethode scheinen daher ausschlaggebend zu sein, wenn sich die KI-Branche des destruktiven Buchscannens bedient.

Da zahlreiche der zerstörten Bücher nur selten im antiquarischen Handel angeboten werden, und ihre Digitalisierung jeweils nur einem einzelnen KI-Unternehmen zu Gute kommt, mehren sich die Rufe nach „einer Open-Source-Initiative oder einem vergleichbaren gemeinnützigen Projekt“.

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Federal Constitutional Court: Rejection of the secondary obligation to republish?

05. August 2026 um 09:02

The Federal Constitutional Court ruled that there is no obligation under state law to republish. These are the reasons and background to the ruling, and these questions remain unanswered.

Following 12 years of legal proceedings, on 24 March 2026 the Federal Constitutional Court ruled that the state of Baden-Württemberg could not impose a statutory obligation on academic staff to republish their work. This decision has not only direct implications for university statutes based on state legislation. It also raises further questions concerning the position of Open Access as a supposed antagonist to copyright. This article summarises the background to the decision, its content and the outstanding issues.

The requirement for secondary publication as set out by Baden-Württemberg

In the spring of 2014, the state of Baden-Württemberg introduced Section 44(6) of the State Higher Education Act (LHG BW). This required universities to oblige their staff and students to re-publish their academic works one year after their initial publication. The state’s idea of creating a re-publication requirement has its origins in Section 38(4) of the Copyright Act (UrhG). Under certain circumstances, this allows authors of an academic article to make the manuscript version publicly available after twelve months, even if they have transferred the exclusive right of use to the original publishing body. The UrhG thus supports open access initiatives in academia. The University of Konstanz complied with the requirement to establish a secondary publication obligation in its statute.

A statute contains binding provisions set out in writing. It is adopted by a legal entity under public law and applies to all members of that legal entity. Thus, a university constitution is adopted by the Academic Senate and applies to the members of the respective university.

The background to the decision: the legal dispute before the Administrative Court

Some professors raised objections to the provisions in the Higher Education Act of Baden-Württemberg (LHG BW) and the statute. They challenged the statute before the Administrative Court. They argued that the obligation to republish constituted an impermissible interference with the fundamental right to academic freedom under Article 5(3) of the constitutional law.

The legal counsel for the University of Konstanz argued against this and in favour of the statute and the Baden-Württemberg law: the university had not infringed any copyright, but had merely regulated the exercise of the right to secondary publication under the Copyright Act for those in its employ. The provision did not concern the free accessibility of copyright-protected works, but rather the information in the public domain contained therein. On the basis of this argument, the legal counsel for the University of Konstanz saw no issue with an encroachment on the federal government’s legislative competence, as the provision did not concern copyright law in the strict sense.
>The Administrative Court stayed the proceedings and referred the matter to the Federal Constitutional Court for a specific review of the provision.

In a specific review of the constitutionality of a provision, the Federal Constitutional Court examines the compatibility of a provision with fundamental rights and constitutional law on the basis of a referral from a specialised court in the course of its ongoing legal proceedings.

The Second Senate of the Federal Constitutional Court then had to answer the formal question: Did the State of Baden-Württemberg even have the legislative competence to enact a provision stipulating an obligation to republish?

Legislative competence is regulated in the constitutional law in Articles 70 to 74. The constitutional law generally provides for the possibility that the states, the Federal Government, or both may enact laws on a specific subject. In certain areas, only the Federal Government may enact laws. This is also the case in the field of copyright law.

The Federal Constitutional Court on the secondary obligation to republish

The Federal Constitutional Court has now ruled in its decision: No, the State of Baden-Württemberg should not have enacted such a provision, as the regulation of an obligation to republish concerns the field of copyright and may therefore only be governed by federal law.
The Court regards the Baden-Württemberg provision – unlike the legal representative of the University of Konstanz – as a copyright provision, because the obligation to republish set out in Section 44(6) of the Higher Education Act of Baden-Württemberg (LHG BW) governs the exercise of the copyright right to republish and replaces the freedom of choice afforded to authors by that right with an obligation.
According to the court, this substantive effect of the law was decisive in classifying the Baden-Württemberg provision as a copyright provision.

These questions remain unanswered

It remains unclear whether the provision unlawfully interferes with the fundamental right to academic freedom under Article 5(3) of the constitutional law. This fundamental right also encompasses freedom of publication – that is, the right to determine the framework conditions, such as the journal, timing and publisher, and also to decide against publishing one’s own academic findings. The Federal Constitutional Court did not reach a decision on this question in its ruling; the review ended after the formal constitutionality of the provision was rejected.
Nor did the Federal Constitutional Court rule on the consequences of the unconstitutionality of the Baden-Württemberg provision for the University of Konstanz’s statute. Whilst statutes are not formal laws, they nevertheless have normative, i.e. law-like, effects. Furthermore, statutes must, of course, not contain any provisions that are unconstitutional. Consequently, the provision in the statutes concerning the obligation to republish is also likely to be null and void.

Consequences for Open Access Policies and Related Matters

The Federal Constitutional Court’s rejection of a provision under state law governing publication under copyright law could lead to calls for the matter to be regulated under federal law. This is, however, difficult, as legislative competence for professional requirements relating to academic staff lies with the federal states pursuant to Article 70(1) of the constitutional law. This highlights the general regulatory problem in areas that concern both academia and copyright law.

The presumed implications for the University of Konstanz’s statutes also raise the question of whether the consequences of the Federal Constitutional Court’s decision must also be applied to open access policies. Here, perhaps, a cautious reassurance: open access policies are likely to remain compatible with the law and the constitution. This is because a policy, in terms of its legal binding force, must be distinguished from a statute. Unlike statutes, policies typically contain only recommendations, guidelines or standards. They are therefore – subject to possible individual cases – not legally binding in the same way as a statute.

Implications for open access clauses in employment contracts?

In practice, it may also happen that open access issues are regulated in an employment contract. In this regard, there are at least no concerns regarding the employer’s authority to regulate copyright matters within an employment contract – this is standard practice. An interesting and as yet unresolved question, however, is whether an employer can contractually oblige an author to republish their work in open access. This gives rise to the potential for a conflict between the provision in the employment contract and the right to secondary publication under Section 38(4) of the German Copyright Act (UrhG). This is because the author’s right to secondary publication may not be waived to their detriment. Admittedly, an obligation to publish a work in Open Access does not constitute a classic negative derogation from the right to secondary publication. Ultimately, however, an obligation to republish does have effects that could affect the exercise of the right to republish. It remains to be seen whether these and other questions regarding the right to republish will be clarified by the courts in future.

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Bundesverfassungsgericht: Absage an Zweitveröffentlichungspflicht?

02. Juli 2026 um 08:30

Das Bundesverfassungsgericht entschied: Keine landesgesetzliche Zweitveröffentlichungspflicht. Das sind Gründe und Hintergründe der Entscheidung und diese Fragen bleiben offen.

Am 24. März 2026 entschied das Bundesverfassungsgericht nach 12-jährigem Verfahrensgang, dass das Land Baden-Württemberg keine gesetzliche Zweitveröffentlichungspflicht für wissenschaftliches Personal festlegen darf. Diese Entscheidung hat nicht nur unmittelbare Folgen für Hochschulsatzungen, die auf der Landesnorm beruhen. Sie wirft auch weitere, die Stellung von Open Access als vermeintliche Gegenspielerin des Urheberrechts betreffende Fragen auf. Hier werden die Hintergründe der Entscheidung, deren Inhalt und offene Fragen zusammengefasst.

Die baden-württembergische Zweitveröffentlichungspflicht

Das Land Baden-Württemberg führte im Frühjahr 2014 Paragraf 44 Absatz 6 Landeshochschulgesetz (LHG BW) ein. Dieser forderte Hochschulen auf, ihre Angehörigen zu der Zweitveröffentlichung ihrer wissenschaftlichen Beiträge ein Jahr nach deren Erscheinen zu verpflichten. Die Idee des Landes zur Schaffung einer Zweitveröffentlichungspflicht hat ihren Ursprung in Paragraf 38 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dieser erlaubt es Urheberinnen eines wissenschaftlichen Beitrags unter gewissen Umständen, nach Ablauf von zwölf Monaten diesen Beitrag in der Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, auch wenn dem ursprünglichen Veröffentlichungsorgan das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen wurde. Das UrhG unterstützt damit die Open Access-Bestrebungen in der Wissenschaft. Der Aufforderung der Regelung einer Zweitveröffentlichungspflicht kam die Universität Konstanz in ihrer Satzung nach.

Eine Satzung enthält schriftlich niedergelegte verbindliche Bestimmungen. Sie wird von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts festgelegt und gilt für alle Angehörigen dieser juristischen Person. So wird eine Hochschulsatzung vom Akademischen Senat beschlossen und gilt für die Angehörigen der jeweiligen Hochschule.

Der Hintergrund der Entscheidung: Der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgerichtshof

Gegen die Regelungen in LHG BW und Satzung regte sich Widerstand bei einigen Professor*innen. Diese wendeten sich gegen die Satzung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Sie beanstandeten einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz durch die Zweitveröffentlichungspflicht.

Dagegen und für die Satzung und baden-württembergische Norm argumentierte der Rechtsbeistand der Universität Konstanz: Diese habe keine Urheberrechte beschnitten, sondern lediglich für die ihnen Dienstverpflichteten die Ausübung des Zweitveröffentlichungsrechts aus dem Urheberrechtsgesetz geregelt. Es ginge bei der Norm nicht um die freie Zugänglichkeit der urheberrechtlich geschützten Werke, sondern der darin enthaltenen gemeinfreien Information. Mit dieser Argumentation sah der Rechtsbeistand der Uni Konstanz keine Probleme durch eine Beschneidung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, da die Regelung nicht das Urheberrecht im eigentlichen Sinne betreffe.

Der Verwaltungsgerichtshof setzte das Verfahren aus und zur konkreten Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht.

Bei der konkreten Normenkontrolle überprüft das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit einer Norm mit Grundrechten und dem Verfassungsrecht aufgrund einer Vorlage durch ein Fachgericht in dessen laufendem Gerichtsverfahren.

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte dann die formelle Frage zu beantworten: Hatte das Land Baden-Württemberg überhaupt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass einer Norm, die eine Zweitveröffentlichungspflicht vorsieht?

Die Gesetzgebungskompetenz ist im Grundgesetz in den Artikeln 70 bis 74 geregelt. Das Grundgesetz sieht grundsätzlich die Möglichkeiten vor, dass die Länder, der Bund, oder beide zu einem bestimmten Thema Gesetze erlassen dürfen. In manchen Themen darf ausschließlich der Bund Gesetze erlassen. So auch im Bereich des Urheberrechts.

Das Bundesverfassungsgericht zur Zweitveröffentlichungspflicht

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun in seinem Beschluss: Nein, das Land Baden-Württemberg hätte eine solche Norm nicht erlassen dürfen, da die Regelung einer Zweitveröffentlichungspflicht den Bereich des Urheberrechts betrifft, und somit ausschließlich durch Bundesgesetz geregelt werden darf.

Das Gericht sieht in der baden-württembergischen Norm – anders als der Verfahrensbeistand der Universität Konstanz – eine urheberrechtliche Regelung, weil die in Paragraf 44 Absatz 6 LHG BW geregelte Zweitveröffentlichungspflicht die Ausübung des urheberrechtlichen Zweitveröffentlichungsrechts steuere und die durch das Zweitveröffentlichungsrecht gegebene Entscheidungsfreiheit von Urheberinnen durch eine Pflicht ersetze.

Diese materielle Wirkung des Gesetzes war laut dem Gericht entscheidend für die Einordnung der baden-württembergischen Norm als urheberrechtliche Norm.

Diese Fragen bleiben offen

Offen bleibt, ob die Norm unzulässig in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz eingreift. Dieses Grundrecht enthält auch die Publikationsfreiheit – also das Recht, die Rahmenbedingungen, wie Journal, Zeitpunkt und Verlag festzulegen und auch sich gegen eine Veröffentlichung der eigenen wissenschaftlichen Ergebnisse zu entscheiden. Zur Entscheidung dieser Frage kam das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss nicht, die Prüfung endete nach dem Ablehnen der formellen Verfassungsmäßigkeit.

Auch, welche Folgen die Verfassungswidrigkeit der baden-württembergischen Norm für die Konstanzer Hochschulsatzung hat, hat das BVerfG nicht entschieden. Zwar sind Satzungen keine formellen Gesetze. Allerdings haben auch sie normative, also gesetzesähnliche Wirkungen. Darüber hinaus dürfen Satzungen selbstverständlich keine verfassungswidrigen Regelungen enthalten. In der Konsequenz wird die die Zweitveröffentlichungspflicht betreffende Regelung in der Satzung ebenfalls wahrscheinlich nichtig sein.

Folgen für Open Access Policies und Co.

Die Absage des Bundesverfassungsgerichts an eine landesrechtliche Regelung der urheberrechtlichen Veröffentlichung könnte zur Forderung verleiten, die Thematik bundesrechtlich zu regeln. Dies ist allerdings schwierig, da die Gesetzgebungskompetenz für dienstliche Vorgaben wissenschaftlicher Beschäftigter gemäß Artikel 70 Absatz 1 Grundgesetz bei den Ländern liegt. Damit wird das generelle Regulierungsproblem in Bereichen, die die Wissenschaft und das Urheberrecht gleichermaßen betreffen, deutlich.

Die mutmaßlichen Folgen für die Konstanzer Satzung werfen auch die Frage auf, ob die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch auf Open Access Policies übertragen werden müssen. Hier möglicherweise die vorsichtige Entwarnung: Open Access Policies werden voraussichtlich weiterhin mit dem Gesetz und der Verfassung vereinbar bleiben. Denn eine Policy ist in ihrer rechtlichen Verbindlichkeit von einer Satzung zu unterscheiden. Policies enthalten typischerweise – im Unterschied zu Satzungen – lediglich Empfehlungen, Richtlinien oder Standards. Sie sind also – vorbehaltlich eventueller Einzelfälle – gerade nicht derartig rechtsverbindlich wie eine Satzung.

Folgen für Open Access-Klauseln in Arbeitsverträgen?

In der Praxis kann es auch vorkommen, dass Open Access-Thematiken im Arbeitsvertrag geregelt werden. Hier bestehen zumindest keine Bedenken hinsichtlich der Kompetenz des Arbeitgebers, urheberrechtliche Sachverhalte arbeitsvertraglich zu regeln – dies ist gängige Praxis. Eine interessante und bisher nicht geklärte Frage ist allerdings, ob der Arbeitgeber eine Urheberin vertraglich zu einer Zweitveröffentlichung im Open Access verpflichten kann. Hier ergibt sich das Potenzial eines Spannungsverhältnisses zwischen der arbeitsvertraglichen Regelung und dem Zweitveröffentlichungsrecht aus Paragraf 38 Absatz 4 UrhG. Denn das Zweitveröffentlichungsrecht der Urheberin darf nicht zu deren Nachteil abbedungen werden. Zwar stellt eine Zweitveröffentlichungspflicht keine klassische negative Abweichung vom Zweitveröffentlichungsrecht dar. Im Ergebnis entfaltet eine Zweitveröffentlichungspflicht aber durchaus Wirkungen, die die Ausübung des Zweitveröffentlichungsrechts berühren könnten. Ob diese und weitere Fragen zum Zweitveröffentlichungsrecht zukünftig richterlich geklärt werden, bleibt abzuwarten.

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Der Schutz der Stimme vor digitaler Nachahmung

29. Mai 2026 um 09:12

Die Stimme ist als Persönlichkeitsmerkmal rechtlich geschützt. Die Synchronsprecher-Entscheidung des Landgerichts Berlin II schafft neue Konturen im Kontext digitaler Nachahmung der Stimme. Konkrete Regelungen zum Stimmschutz fehlen aber weiterhin, wie unser Autor Betim Neziraj erklärt. 

Jeder Mensch verfügt über eine individuelle Stimme. Mithilfe sogenannter Voice-Cloning-Technologien ist Künstliche Intelligenz (KI) inzwischen in der Lage, diese bereits anhand kurzer Audioaufnahmen täuschend echt und umfangreich zu imitieren.

Wie brisant diese Entwicklung ist, zeigt zum Beispiel ein Fall aus den Vereinigten Staaten: Die Schauspielerin Scarlett Johansson setzte sich gegen das KI-Unternehmen OpenAI zur Wehr, nachdem das Unternehmen für den Sprachassistenten „Sky“ von ChatGPT eine Stimme verwendet hatte, die Johannsons stark ähnelte – trotz verweigerter Zustimmung.

Auch in Deutschland hat die Debatte um den Schutz der Stimme jüngst an Dynamik gewonnen. In einem kürzlich vom Landgericht Berlin II entschiedenen Fall (Synchronsprecher-Entscheidung) klagte der Synchronsprecher Manfred Lehmann, der unter anderem als deutsche Stimme von Bruce Willis bekannt ist, erfolgreich gegen einen YouTuber, der Lehmanns Stimme ohne Zustimmung zur Kommentierung von Videos einsetzte. Das Gericht stellte klar: Die (Synchron-)Stimme ist Ausdruck der Persönlichkeit und genießt grundrechtlichen Schutz. Eine Nutzung ohne Einwilligung löst Ersatzansprüche aus.

Die Gefahren von digitaler Nachahmung der Stimme

In Kombination mit Bildmaterial ermöglicht Voice Cloning die Erstellung sogenannter Deepfakes, bei denen Personen scheinbar Aussagen tätigen, die sie aber nie gemacht haben (siehe hierzu unseren iRights.info Artikel Deepfakes – Gefahren und Handlungsmöglichkeiten). Gerade im politischen Kontext schafft dies erhebliches Desinformationspotenzial und kann zu erheblichen Persönlichkeitsverletzungen sowie Reputationsschäden führen. Hinzu kommen zunehmend raffinierte Betrugsformen, etwa manipulierte Anrufe im Rahmen des „Enkeltricks“ oder von CEO-Fraud-Szenarien. Zudem erschwert Voice Cloning es insbesondere Synchronsprechern, Kunstschaffenden oder Sängerinnen, selbstbestimmt über die kommerzielle Nutzung ihrer Stimme zu entscheiden.

Schutz der Stimme: Rechtliche Verankerung

Ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz – wie er etwa für das eigene Bild in den §§ 22, 23 Kunst-Urheber-Gesetz besteht – fehlt für die Stimme in Deutschland bislang. Gleichwohl ist durch Richterrecht anerkannt, dass die Stimme rechtlich geschützt ist.

Schutz der Stimme über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das Oberlandesgericht Hamburg stellte in seiner Heinz-Erhardt-Entscheidung im Jahr 1994 fest, dass die Stimme – ähnlich wie der Name oder das eigene Bild – ein Persönlichkeitsmerkmal darstellt und deshalb dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt. Teilweise wird der Schutz der Stimme sogar als besondere Fallgruppe des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (sog. „besonderes“ Persönlichkeitsrecht) definiert, da es sich um ein besonders persönlichkeitssensibles Identitätsmerkmal handelt, welches eng mit der Individualität und dem persönlichem Ausdruck verbunden ist.

Stimmschutz durch Bildnisschutz?

Daneben wird in der juristischen Diskussion der Standpunkt vertreten, die Regelungen des Rechts am eigenen Bild auch auf die Stimme zu übertragen. Dadurch würde insbesondere der gesetzliche Einwilligungsvorbehalt gelten: Die Nutzung einer Stimme wäre grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung zulässig.

In der Praxis führt die unterschiedliche Herleitung aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht oder Bildnisschutz bislang jedoch kaum zu abweichenden Ergebnissen. So hat auch das Landgericht Berlin II in seiner Synchronsprecher-Entscheidung die dogmatische Einordnung ausdrücklich offengelassen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Übernahme einer Stimme sowohl nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als auch nach einer entsprechenden Anwendung des Bildnisschutzes rechtswidrig sei. Die Frage der genauen Einordnung bleibt damit bislang weitgehend theoretischer Natur.

Datenschutzrechtliche Relevanz der Stimmnutzung

Die Verwendung von Stimmdaten tangiert zudem das Datenschutzrecht. Da Stimmen aufgrund individueller Merkmale wie Klangfarbe, Sprechrhythmus oder Intonation häufig einer Person zugeordnet werden können, stellen sie personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dar. Ihre Verarbeitung ist daher grundsätzlich nur mit Einwilligung oder auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Betroffenen stehen dabei insbesondere Auskunfts- sowie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bei unrechtmäßiger Verarbeitung zu. Dies gilt auch bei einer Verarbeitung durch Private.

(Kaum) Schutz über das Urheber- und Leistungsschutzrecht

Die Stimme ist insbesondere im künstlerischen Bereich – etwa in Oper, Theater oder Synchronisation – ein wesentliches prägendes Merkmal einer Person und trägt maßgeblich zu deren Wiedererkennbarkeit bei.

Urheberrechtlichen Schutz genießt die Stimme als solche jedoch nicht, da das Urheberrecht nur „Werke“, also persönliche geistige Schöpfungen, schützt. Die Stimme ist hingegen ein biologisches Merkmal und kein Ergebnis schöpferischer Tätigkeit.

Allerdings kann die konkrete Darbietung eines ausübenden Künstlers über das Leistungsschutzrecht geschützt sein. Dieses schützt die künstlerische Leistung vor unberechtigter Aufnahme und Verbreitung – darunter auch die Stimme als Teil einer Aufführung. Geschützt ist jedoch nur die (nahezu) identische Wiedergabe einer Aufführung; sollte die Stimme aufgenommen und durch eine KI verändert wieder ausgegeben werden, so liegt in dieser Wiedergabe keine Verbreitung im Sinne des Leistungsschutzrechts vor.

Zu den Aussagen der Synchronsprecher-Entscheidung des LG Berlin II

Die Synchronsprecher-Entscheidung des Landgerichts Berlin II hat den Umfang des rechtlichen Stimmschutzes erstmals näher konkretisiert und soll daher kurz näher betrachtet werden.

Das Gericht stellte klar, dass es für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Stimme imitiert wird – ob durch identische Wiedergabe, durch menschliche Nachahmung oder synthetisch mittels KI. Entscheidend sei vielmehr, ob eine „Zuordnungsverwirrung“ entsteht, also der Eindruck erweckt wird, die Stimme stamme tatsächlich von der betroffenen Person. Liegt eine solche Verwechslungsgefahr vor, handelt es sich um eine rechtlich relevante Stimmimitation.

Darüber hinaus betonte das Gericht, dass das Persönlichkeitsrecht nicht nur die natürliche Alltagsstimme schützt, sondern auch besondere stimmliche Ausprägungen einer Person. Also auch die professionelle Synchronstimme Lehmanns.

Schließlich nahm das Gericht eine Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht vor. Zwar kann die Verwendung einer Stimme – etwa in satirischen Kontexten – grundsätzlich vom Schutz der Kunstfreiheit umfasst sein. Bei der Nutzung bekannter Stimmen stehen jedoch häufig gerade kommerzielle Interessen im Vordergrund, indem gezielt deren Wiedererkennungswert und Bekanntheit wirtschaftlich ausgenutzt werden. In solchen Fällen überwiegt in der Rechtsprechung dann zumeist das Persönlichkeitsrecht des Sprechers gegenüber dem Schutz der Kunstfreiheit.

Was ist die Stimme wert?

Problematisch bei der Bemessung der Höhe eines Ersatzanspruchs ist, dass der konkrete wirtschaftliche Wert einer Stimme nur schwer zu bestimmen ist.

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Marlene-Dietrich-Entscheidung aus dem Jahr 1999 fest, dass der Stimme neben ihrem persönlichkeitsrechtlichen Schutz auch ein wirtschaftlicher Wert zukommen kann. Besonders deutlich wird dies etwa in der Werbe- oder Synchronbranche, in denen eine bekannte oder markante Stimme gezielt kommerziell eingesetzt wird.

Das Landgericht Berlin II hat in seiner Synchronsprecher-Entscheidung zur Schadensbemessung auf die sogenannte „fiktive Lizenzgebühr“ abgestellt. Gemeint ist damit die Vergütung, die vernünftigerweise vereinbart worden wäre, wenn die Nutzung der Stimme rechtmäßig lizenziert worden wäre. Dieses Modell dient häufig als Grundlage für Schadensersatzansprüche bei unberechtigter Nutzung.

Gerade bei Stimmen „unbekannter“ Personen stößt dieser Ansatz jedoch an Grenzen. Denn es existiert kein allgemeiner „Schadenskatalog“, aus dem sich ableiten ließe, welchen wirtschaftlichen Wert eine Stimme besitzt oder welche Lizenzbeträge üblich sind. Während professionelle Sprecher oder prominente Personen häufig auf marktübliche Vergütungen und bestehende Lizenzpraxis verweisen können, ist dies bei unbekannten oder privaten Personen deutlich schwieriger. Für sie lässt sich meist kaum nachweisen, welchen konkreten wirtschaftlichen Wert ihre Stimme gehabt hätte. Ob darüber hinaus auch ein immaterieller Schaden — etwa wegen des Kontrollverlusts über die eigene Stimme — ersatzfähig ist, wurde bislang gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Daherbleiben Privatpersonen und unbekannten Sprechern in der Regel nur die Ansprüche auf  Beseitigungs und künftige Unterlassung von Aufnahmen mit ihrer nachgeahmten Stimme, ohne einen nennenswerten finanziellen Ausgleich.

Fazit: Konturen weiter schärfen

Der Schutz der Stimme vor digitaler Nachahmung ist in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine klare gesetzliche Regelung fehlt jedoch bislang, weshalb der Stimmschutz dogmatisch und inhaltlich noch wenig konkretisiert ist. Die Rechtsprechung – etwa die Entscheidung des Landgerichts Berlin II – hat zwar wichtige Leitlinien entwickelt, insbesondere zur „Zuordnungsverwirrung“ bei KI-Stimmen. Viele Fragen bleiben jedoch offen, wie etwa der Ersatzanspruch bei der Verwendung „unbekannter“ Stimmen. Insgesamt handelt es sich um eine bislang nur punktuell ausgeformte Rechtsmaterie mit wenigen gerichtlichen Entscheidungen. Der Gesetzgeber hat bislang nicht auf dieses Problem reagiert, obwohl die technischen Entwicklungen rasant voranschreiten. Andere Staaten gehen bereits weiter: So plant etwa Dänemark eine ausdrückliche urheberrechtliche Absicherung der Stimme gegen KI-Nachahmung. In Deutschland bleibt der Schutz damit vorerst vor allem von Gerichtsentscheidungen geprägt und unvollständig ausgestaltet.

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