Creative Commons entwickelt die CC Signals weiter. Statt unverbindlicher KI-Präferenzen soll ein Mechanismus kommen, mit dem KI-Crawlern verbindliche Regeln auferlegt werden können. Was die CC Signals bewirken sollen, wie der neue Mechanismus aussehen könnte und welche Fragen offen sind – ein Update in Fragen und Antworten.
Im vergangenen Jahr berichtete iRights.info über die CC Signals. Die „Anstandsregeln für Maschinen“ („manners for machines“) sollten nach Vorstellung der Organisation Creative Commons einen Beitrag gegen die Verwerfungen durch KI leisten. Gemeint sind fehlende Quellenangaben in KI-Outputs, ein womöglich schwindender Anreiz, zu Wikipedia und anderen Commons-Projekten beizutragen, und die technische Last, die KI-Crawler auf Infrastrukturen legen.
Fabian Rack
Die Organisation Creative Commons hat kürzlich das Konzept der „CC Signals“ vorgestellt. Damit sollen „data stewards“ neue Regeln für die Nutzung von Inhalten durch KI-Anbieter setzen können. Wir stellen die Signals dar und beleuchten die Hintergründe. » mehr
Was will CC mit den Signals bewirken – und wie?
Von Beginn an waren die CC Signals nicht als Weiterentwicklung der CC-Lizenzen gedacht. Herauskommen sollte vielmehr ein eigenständiger Mechanismus, mit dem sich Präferenzen für den „machine use“ von Inhalten erklären ließen. Dies sollte unabhängig vom Bestehen von Urheberrechten – Voraussetzung jeder CC-Lizenzbindung – möglich sein. Gedacht waren die CC Signals zudem eher für ganze Sammlungen von Inhalten als für einzelne Inhalte.
Der Ansatz richtete sich damit mehr an Infrastrukturen als an einzelne Kreative: Ein Wissenschaftsrepositorium oder eine Institution mit Open-Culture-Inhalten soll die Betreiber von KI-Crawlern per CC Signals zum Beispiel dazu auffordern können, die mit der Sammlung von Forschungsdaten, Open-Access-Aufsätzen oder Gemäldedigitalisaten trainierten Modelle später offen zu teilen (Signal „Open“). Daneben umfasste die erste Fassung der CC Signals die Präferenzen „Credit“ (Namensnennung) sowie „Direct Contribution“ und „Ecosystem Contribution“ (Sach- oder Geldbeiträge an Institutionen oder deren Ökosysteme; hierzu näher unser Beitrag aus dem Jahr 2025).
Warum erst nur Präferenzen – und jetzt doch Verbindlichkeit?
In der ersten Version 0.1 aus dem Sommer 2025 waren die CC Signals – zumindest im isolierten Einsatz – nicht bindend. Zum einen wäre das Setzen der CC Signals mangels ausdrücklicher Erklärung für sich genommen kein KI-Opt-Out.
Was ist ein KI-Opt-Out?
Gemeint ist ein Nutzungsvorbehalt, der die gesetzlichen Erlaubnisse ausschließt, auf die sich insbesondere die kommerzielle KI-Entwicklung stützt.
Zum anderen würde der Einsatz eines der Signals zu keiner vertraglichen Bindung zwischen einer Plattform und einem Crawler führen.
Kombiniert mit einem KI-Opt-Out wäre eine Bindungswirkung dagegen durchaus vorstellbar. Genau so war es im Implementierungsvorschlag auch angelegt: Ein über ein weiteres Protokoll erklärter Vorbehalt („nein“) sollte durch die CC Signals eine bedingte Ausnahme erhalten („nein, es sei denn…“) – vorgesehen für Fälle, in denen die Nutzung letztlich erlaubt sein soll, „but with terms attached“. Als eigenständiger Opt-Out waren die CC Signals aber nicht gedacht.
Nachdem CC die CC Signals 0.1 im Sommer 2025 vorgestellt hatte, pochten Communities allerdings auf einen verbindlichen und damit rechtlich durchsetzbaren Ansatz.
Diesen Ruf hat CC inzwischen erhört und im Frühjahr 2026 angekündigt, auf einen bindenden Mechanismus umzustellen: Unverbindliche Präferenzen allein, so CC, könnten keine Handlungsmacht schaffen in einem System, an dem viele nicht freiwillig teilnähmen. Außerdem hätten KI-Labore in Workshops signalisiert: Ein „ja, wenn…“ oder „nein, es sei denn…“ würden sie womöglich als pauschales „Nein“ behandeln. Offenes Wissen, das nur mit der Bitte um Namensnennung geteilt wird, wäre dann für KI, die Vorbehalte achtet, schlicht unsichtbar. Der erwünschte Effekt – Sichtbarkeit der Inhalte für KI, aber eben unter Bedingungen – bliebe aus.
Wie genau wird der Mechanismus aussehen?
Details zur kommenden Iteration der CC Signals sind noch nicht klar. Die grobe Richtung zeichnet sich aber ab: Es wird auf einen „conditional access“ hinauslaufen, also im Ergebnis ein Werkzeug, das den Zugang von Bedingungen abhängig macht. Zuletzt sprach CC von einem „experimental legal tool“, mit dem der Massenzugriff („bulk access“) auf große Sammlungen an Bedingungen geknüpft werden soll.
Wie könnte so etwas aussehen? Denkbar ist hier eine Mischung aus technischer Zugangssteuerung und vertraglicher Bindung: Bots werden erkannt und gestoppt, während gleichzeitig vertragliche Bedingungen für den Zugang formuliert werden.
Dass ein solcher Weg technisch gangbar ist, zeigt jedenfalls die Spezifikation Really Simple Licensing (RSL 1.0, wir berichteten).
Jens Crueger
Die Kreativität im KI-Zeitalter steht vor einer wichtigen Herausforderung: Einerseits sind die KI-Modelle hungrig nach immer neuen Trainingsdaten, mit möglichst viel Schöpfungshöhe. Andererseits pochen die Urheberinnen dieser Daten bzw. die Inhaber der Rechte an den Daten auf eine angemessene Vergütung. Eine neue Initiative namens „Really Simple Licensing“, abgekürzt RSL, verheißt eine unkomplizierte Lösung.
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Sie sieht vor, dass Crawler vor dem Zugriff einen Vertrag schließen müssen, der etwa ein Crawling nur gegen Gegenleistungen gestattet. Nach diesem Prinzip müssen beide Seiten die Spezifikation einsetzen und sich vorab auf Leistung und Gegenleistung festlegen, die sie zu erbringen bereit sind (zum Beispiel „pay per crawl“). Nur dann kann der Vertragsschluss automatisiert ablaufen.
Vermutlich steht zudem noch eine Entscheidung darüber aus, ob die CC Signals sich auf die KI-Crawler und den „bulk access“ beschränken oder ob der „machine use“ generell im Anwendungsbereich bleiben soll. Schließlich ist KI-Nutzung nicht gleich KI-Nutzung: Neben dem Abziehen ganzer Sammlungen durch Crawler gibt es etwa die KI-gestützte Suche oder die KI-gestützte Auswertung von Inhalten. Der Begriff des „conditional access“ spielt vor allem auf die KI-Crawler an, also nur diesen Teilbereich des „machine use“, den die CC Signals ursprünglich etwas breiter im Blick hatten.
Warum keine neue Urheberrechtslizenz?
Wahrscheinlich wird CC auch weiterhin davon absehen, eine neue CC-Lizenzvariante zu schaffen. Dies hat mehrere (gute) Gründe. Zum einen griffe eine CC-Lizenzbedingung „Non-AI“ in das Gefüge der gesetzlichen Erlaubnisse ein. Denn viele Nutzungen im KI-Kontext sind gesetzlich erlaubt und das CC-Lizenzmodell lässt das rechtlich Zulässige seit jeher unangetastet. Restriktivere Lizenzen einzusetzen, träfe darüber hinaus vor allem die erwünschte Nachnutzung durch Menschen – während die KI-Nutzung dadurch kaum verhindert würde, wie CC schreibt.
Zum anderen hat es noch einen weiteren Charme, nicht auf Urheberrechtslizenzen zu setzen: Viele Akteure, die die KI-Nutzung steuern möchten – etwa weil sie unter der Last auf ihre Infrastruktur ächzen –, haben gar kein Urheberrecht inne, auf das sie eine urheberrechtliche Beschränkung stützen könnten. Ein Beispiel ist das gemeinfreie Kulturerbe. Frei nach der Wikimedia Foundation: „Die Inhalte von Wikimedia sind frei, die Infrastruktur dahinter ist es nicht.“
Es braucht daher einen Ansatz, der unabhängig von Urheberrechten Geltung beanspruchen kann – und damit abseits des CC-Lizenzmodells.
Schränken CC Signals die Openness ein?
Die Organisation CC wirft die große Frage auf: Wie offen kann das Open Web im KI-Zeitalter bleiben? „In einigen Fällen ist bedingter Zugang besser als kein Zugang“, heißt es, und: „Begrenzungen sind nicht zwangsläufig Hindernisse für Offenheit.“
Auch wenn der genaue Mechanismus noch nicht feststeht, ist es aus Sicht der Openness zwingend, die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit des einzelnen Inhalts nicht einzuschränken, sondern nur das massenhafte Abziehen durch KI-Crawler. Zudem sollte Wert darauf gelegt werden, Forschung und Archive nicht auf dieselbe Weise einzuschränken wie kommerzielle Bots. So kündigt CC an, dass Nutzungen im öffentlichen Interesse ganz ausgenommen sein sollten, während „resource-heavy bulk reusers“ mehr Bedingungen erfüllen müssten.
In welcher Phase befinden wir uns gerade?
Derzeit hört CC in den Communities genau hin und führt Konsultationen durch. Nach diversen Workshops kündigte CC zudem an, das Werkzeug gemeinsam mit einer kleinen Gruppe von Sammlungsverwaltern („data stewards“) als Pilottestern zu entwickeln, und rief Interessierte auf, sich zu melden. Ein fertiges Werkzeug oder einen Zeitplan hat CC bislang nicht veröffentlicht.
Bleibt es bei dem bisherigen Signals-Set?
Ob es bei den bisherigen Signals „Credit“, „Direct Contribution“, „Ecosystem Contribution“ und „Open“ bleibt, scheint ebenfalls noch offen zu sein. Jedenfalls wird aber das Signal „Credit“ wahrscheinlich in den neuen Ansatz überführt. Denn die Namensnennung ist für CC ein Eckpfeiler der CC-Werkzeuge und der Openness, der auch im KI-Zeitalter Geltung beanspruchen muss: „Today we believe that attribution must be a requirement“, hieß es im Mai, und kürzlich bekräftigte CC, die Namensnennung als Designprinzip für KI-Systeme verankern zu wollen.
Bei der Frage, was genau eine angemessene Namensnennung ist, wird noch Denkarbeit zu leisten sein. Zwar betrachtet CC fehlende Quellenangaben in KI-Outputs häufig eher als im Design begründet denn als technische Notwendigkeit. Doch nicht jede unterlassene Namensnennung ist bei KI eine verwerfliche Designentscheidung. Wie CC selbst feststellt, lässt sich nicht jede Information, die ein Sprachmodell ausgibt, auf die eine Quelle zurückführen, die in das Modell eingeflossen ist. Anders liegt es, wenn ein System eine Quelle live abruft und zusammenfasst. Dann kann es genau auf diese Quelle verlinken. Aber das ist nur ein Anwendungsfall von vielen.
Noch mal grundsätzlich: Was bringen Opt-Outs?
Angesichts der Diskussionen um die Steuerung der KI-Nutzung lohnt sich noch einmal ein grundlegender Blick auf die Frage: Ist der reine Erklärungsweg überhaupt vielversprechend, solange die Nutzung technisch einfach möglich bleibt?
Wer die KI-Nutzung allein mit Opt-Outs oder Präferenzen steuern will, setzt schließlich die Bereitschaft des Gegenübers voraus, die gesetzten Bedingungen auch einzuhalten. Eine soziale Norm in Form von KI-Präferenzen wirkt nur, wenn Adressaten sie befolgen. Sind die Bedingungen dagegen rechtlich verbindlich, müssen sie im jeweiligen Land der Nutzung auch gelten und praktisch durchsetzbar sein.
Und, wie oben ausgeführt: Bei weitem nicht alle Inhalte, bei denen die Steuerung von KI-Crawlern ein legitimes Anliegen ist, sind urheberrechtlich geschützt. Ein Schutzrecht – Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, Datenbankrecht – ist aber Voraussetzung dafür, dass ein Nutzungsvorbehalt (hierzulande nach Paragraph 44b Absatz 3 UrhG) überhaupt Wirkung entfaltet. Insgesamt scheint die faktische Steuerung über Technik – kombiniert mit vertraglichen Bedingungen – vielversprechender zu sein.
Umgekehrt ist aber auch der Versuch, bestimmte KI-Nutzungen technisch zu beschränken, mit ungewollten Nebeneffekten verbunden. Wissenschaft, Archive und Start-ups sollten keine zu hohen Hürden auferlegt bekommen. Die Qualität der zukünftigen CC Signals wird sich auch daran messen lassen, inwieweit sie Kollateralschäden vermeiden können.
Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag entstand im Rahmen der fachlichen Arbeit von NFDI4Culture. Das Konsortium befasst sich mit der Infrastruktur für Kulturdaten in der Wissenschaft.
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DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/460q6-50n31 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar
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