❌

Lese-Ansicht

It’s All in the Mix: Labeling and Licensing Materials with AI Content

Artificial intelligence can support creators in producing OERs to varying degrees. This often results in what are known as “mixed materials.” These are materials that either consist of a combination of AI-generated and human-created elements or of content created through collaboration between AI and humans. Depending on the nature of the mixed material, there are various aspects to consider regarding licensability and the attribution of the AI service.

What is mixed content?

When it comes to mixed materials, a distinction must be made between content with separable elements and content with a main element created using two methods:

For example, if an author writes text for an online article and adds an AI-generated cover image to it, the combination of text and image constitutes mixed material, with the image and text being two separable elements.

If the author has part of the text generated by AI and writes part of it herself, the text constitutes a primary element created using two different methods.

When does an AI-generated work become subject to copyright?

Since copyright protection – and thus also licensing under CC BY – requires a personal intellectual creation, AI-generated materials are not eligible for protection or licensing due to the absence of human creation. AI output is therefore, by its very nature, in the public domain or “open.”

Prompt versus Personal Intellectual Creation AI outputs are generated by entering a command, known as a prompt. A personal intellectual creation requires that a person shape a work through their own creative, individual decisions. Since a prompt is to be understood as a command for a technical system and is purely instructive, it does not meet the requirement for a personal intellectual creation.

In practice, the output is often refined further after the prompt is issued. In such cases, the prompt may be eligible for copyright protection if the creator’s creative contribution is more prominent than the AI-generated content.
Read more here.

How do I license mixed content?

The rules vary depending on whether the content consists of separable or inseparable elements.

​1. Content with separable elements

Since AI-generated content is, by its nature, in the public domain, it should be marked with a Public Domain Mark. The self-created, copyright-protected content can be licensed. To ensure the content can be used as OER, we recommend licensing it under the CC BY 4.0 license. If the mixed material is to be licensed uniformly, the CC0 license is recommended. Since this license releases the licensed content into the public domain, it is also suitable for marking content that is in the public domain from the outset. More details here.

2. Content with a Primary Element

For content consisting of a primary element, created through a combination of AI generation and personal creation, and where the primary focus of creation lies in personal creation, the content as a whole can be licensed under a license such as the CC BY 4.0 license. If the emphasis is on AI generation, the content as a whole must be marked as in the public domain. In both cases, a CC0 license can also be used here.

How do I make AI components transparent?

In the context of the AI Regulation, the European Commission recently published a Code of Conduct for the Labeling of AI Content. This guide also includes proposals for AI labeling symbols, which are described in more detail here. Even those who create individual OER materials can derive guidance for AI labeling from this. In general, when creating OER materials using AI, it is recommended to name the AI service used. In addition, creators should specify exactly what the AI was used for and provide a general description of the prompt. For materials with separable components, the label should be placed as close to the AI-generated content as possible (in the case of a text-image example, directly below the image). For materials with a single main element, the label can be placed below the content.

Note:
This post was originally published as part of a collaboration between iRights.info , the German Education Server, and OERinfo. The text was written by Lea Singson, is licensed under CC BY 4.0 , and was originally published on OERinfo.
This text was translated with the help of deepL and reviewed by the author.

Would you like to support iRights.info?

iRights.info provides information and explanations on the subject of “Copyright and creativity in the digital world”. All texts are published free of charge and openly licensed.

If you like, you can support us via the donation platform Betterplace and receive a donation receip. Betterplace accepts PayPal, direct debit, credit card, paydirekt or bank transfer.

We would be particularly pleased to receive a regular contribution, for example as a monthly standing order. The non-profit organization iRights e.V. would like to thank you for your support!


DOI for this text: https://doi.org/10.59350/4r37a-5q603 · Automatic DOI assignment for blogs via The Rogue Scholar

The post It’s All in the Mix: Labeling and Licensing Materials with AI Content appeared first on iRights.info.

  •  

iRights e.V. übernimmt Blogarchiv von Telemedicus

Viele Jahre lang hat Telemedicus (www.telemedicus.info) das Recht der Informationsgesellschaft begleitet. Jetzt ist das juristische Blog als statisches Archiv wieder online – betreut durch den iRights e.V.

Wie sich digitale Bestände dauerhaft bewahren lassen, beschäftigt iRights.info seit vielen Jahren. Umso mehr freut es uns, dass wir nun selbst eine aktive Rolle beim Bewahren übernehmen: Gemeinsam mit dem ehemaligen Telemedicus-Team haben wir das Archiv des juristischen Blogprojekts Telemedicus gesichert. Ab sofort machen wir es wieder zugänglich.

20 Jahre Bloggeschichte

Der erste Telemedicus-Artikel erschien Ende 2006, also vor fast genau zwanzig Jahren. In über 3.000 Artikeln widmete sich das Blog fortan dem Recht der Informationsgesellschaft.

Telemedicus berichtete über Urheber-, Medien- und Datenschutzrecht, ordnete aktuelle Urteile und Gesetzgebungsverfahren ein und richtete sich dabei bewusst auch an ein Publikum ohne juristischen Hintergrund. Ab 2014 kam die Telemedicus-Sommerkonferenz hinzu, die sich als Treffpunkt für Fachleute aus Recht und Netzpolitik etablierte. Lange Zeit spielte Telemedicus eine prägende Rolle unter den deutschsprachigen Rechtsblogs.

Der Name Telemedicus taucht auf iRights.info auch nicht zum ersten Mal auf: Über Jahre erschien der wöchentliche Nachrichtenüberblick von Telemedicus („Wochenrückblick“) bei uns als Crosspost.

iRights e.V. übernimmt und pflegt das Archiv

Zuletzt lag das Blog still und war zwischenzeitlich nicht mehr abrufbar. Das ehemalige Telemedicus-Team hat sich deshalb entschieden, die Inhalte als Archiv zu erhalten und die Domains dem iRights e.V. zu übertragen. So bleiben die Beiträge auch künftig zugänglich und durchsuchbar. Und: Die Suchfunktion auf iRights.info zeigt jetzt auch – optisch getrennt – Treffer aus dem Telemedicus-Fundus an.

Technisch haben wir die inzwischen veraltete WordPress-Installation in statische HTML-Seiten überführt. So ist eine wartungsarme Website entstanden, die weiterhin über eine Suchfunktion verfügt. Da die Beiträge auf telemedicus.info unter einer Creative Commons-Lizenz stehen, können sie im Rahmen dieser Lizenz weiterhin frei genutzt werden.

Das Archiv ist unter telemedicus.info erreichbar.

Sie möchten iRights.info unterstützen?

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.

Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.

Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!


DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/0x09h-0e131 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar

The post iRights e.V. übernimmt Blogarchiv von Telemedicus appeared first on iRights.info.

  •  

CC Signals auf dem Weg zur Verbindlichkeit – ein Update

Creative Commons entwickelt die CC Signals weiter. Statt unverbindlicher KI-Präferenzen soll ein Mechanismus kommen, mit dem KI-Crawlern verbindliche Regeln auferlegt werden können. Was die CC Signals bewirken sollen, wie der neue Mechanismus aussehen könnte und welche Fragen offen sind – ein Update in Fragen und Antworten.

Im vergangenen Jahr berichtete iRights.info über die CC Signals. Die „Anstandsregeln für Maschinen“ („manners for machines“) sollten nach Vorstellung der Organisation Creative Commons einen Beitrag gegen die Verwerfungen durch KI leisten. Gemeint sind fehlende Quellenangaben in KI-Outputs, ein womöglich schwindender Anreiz, zu Wikipedia und anderen Commons-Projekten beizutragen, und die technische Last, die KI-Crawler auf Infrastrukturen legen.

CC Signals – Anstandsregeln fürs KI-Training?

Fabian Rack

Die Organisation Creative Commons hat kürzlich das Konzept der „CC Signals“ vorgestellt. Damit sollen „data stewards“ neue Regeln für die Nutzung von Inhalten durch KI-Anbieter setzen können. Wir stellen die Signals dar und beleuchten die Hintergründe. » mehr

Was will CC mit den Signals bewirken – und wie?

Von Beginn an waren die CC Signals nicht als Weiterentwicklung der CC-Lizenzen gedacht. Herauskommen sollte vielmehr ein eigenständiger Mechanismus, mit dem sich Präferenzen für den „machine use“ von Inhalten erklären ließen. Dies sollte unabhängig vom Bestehen von Urheberrechten – Voraussetzung jeder CC-Lizenzbindung – möglich sein. Gedacht waren die CC Signals zudem eher für ganze Sammlungen von Inhalten als für einzelne Inhalte.

Der Ansatz richtete sich damit mehr an Infrastrukturen als an einzelne Kreative: Ein Wissenschaftsrepositorium oder eine Institution mit Open-Culture-Inhalten soll die Betreiber von KI-Crawlern per CC Signals zum Beispiel dazu auffordern können, die mit der Sammlung von Forschungsdaten, Open-Access-Aufsätzen oder Gemäldedigitalisaten trainierten Modelle später offen zu teilen (Signal „Open“). Daneben umfasste die erste Fassung der CC Signals die Präferenzen „Credit“ (Namensnennung) sowie „Direct Contribution“ und „Ecosystem Contribution“ (Sach- oder Geldbeiträge an Institutionen oder deren Ökosysteme; hierzu näher unser Beitrag aus dem Jahr 2025).

Warum erst nur Präferenzen – und jetzt doch Verbindlichkeit?

In der ersten Version 0.1 aus dem Sommer 2025 waren die CC Signals – zumindest im isolierten Einsatz – nicht bindend. Zum einen wäre das Setzen der CC Signals mangels ausdrücklicher Erklärung für sich genommen kein KI-Opt-Out.

Was ist ein KI-Opt-Out?

Gemeint ist ein Nutzungsvorbehalt, der die gesetzlichen Erlaubnisse ausschließt, auf die sich insbesondere die kommerzielle KI-Entwicklung stützt.

Zum anderen würde der Einsatz eines der Signals zu keiner vertraglichen Bindung zwischen einer Plattform und einem Crawler führen.

Kombiniert mit einem KI-Opt-Out wäre eine Bindungswirkung dagegen durchaus vorstellbar. Genau so war es im Implementierungsvorschlag auch angelegt: Ein über ein weiteres Protokoll erklärter Vorbehalt („nein“) sollte durch die CC Signals eine bedingte Ausnahme erhalten („nein, es sei denn…“) – vorgesehen für Fälle, in denen die Nutzung letztlich erlaubt sein soll, „but with terms attached“. Als eigenständiger Opt-Out waren die CC Signals aber nicht gedacht.

Nachdem CC die CC Signals 0.1 im Sommer 2025 vorgestellt hatte, pochten Communities allerdings auf einen verbindlichen und damit rechtlich durchsetzbaren Ansatz.

Diesen Ruf hat CC inzwischen erhört und im Frühjahr 2026 angekündigt, auf einen bindenden Mechanismus umzustellen: Unverbindliche Präferenzen allein, so CC, könnten keine Handlungsmacht schaffen in einem System, an dem viele nicht freiwillig teilnähmen. Außerdem hätten KI-Labore in Workshops signalisiert: Ein „ja, wenn…“ oder „nein, es sei denn…“ würden sie womöglich als pauschales „Nein“ behandeln. Offenes Wissen, das nur mit der Bitte um Namensnennung geteilt wird, wäre dann für KI, die Vorbehalte achtet, schlicht unsichtbar. Der erwünschte Effekt – Sichtbarkeit der Inhalte für KI, aber eben unter Bedingungen – bliebe aus.

Wie genau wird der Mechanismus aussehen?

Details zur kommenden Iteration der CC Signals sind noch nicht klar. Die grobe Richtung zeichnet sich aber ab: Es wird auf einen „conditional access“ hinauslaufen, also im Ergebnis ein Werkzeug, das den Zugang von Bedingungen abhängig macht. Zuletzt sprach CC von einem „experimental legal tool“, mit dem der Massenzugriff („bulk access“) auf große Sammlungen an Bedingungen geknüpft werden soll.

Wie könnte so etwas aussehen? Denkbar ist hier eine Mischung aus technischer Zugangssteuerung und vertraglicher Bindung: Bots werden erkannt und gestoppt, während gleichzeitig vertragliche Bedingungen für den Zugang formuliert werden.

Dass ein solcher Weg technisch gangbar ist, zeigt jedenfalls die Spezifikation Really Simple Licensing (RSL 1.0, wir berichteten).

„Really Simple Licensing“ – der Weg zu einer fairen digitalen Content-Wirtschaft?

Jens Crueger

Die Kreativität im KI-Zeitalter steht vor einer wichtigen Herausforderung: Einerseits sind die KI-Modelle hungrig nach immer neuen Trainingsdaten, mit möglichst viel Schöpfungshöhe. Andererseits pochen die Urheberinnen dieser Daten bzw. die Inhaber der Rechte an den Daten auf eine angemessene Vergütung. Eine neue Initiative namens „Really Simple Licensing“, abgekürzt RSL, verheißt eine unkomplizierte Lösung. » mehr

Sie sieht vor, dass Crawler vor dem Zugriff einen Vertrag schließen müssen, der etwa ein Crawling nur gegen Gegenleistungen gestattet. Nach diesem Prinzip müssen beide Seiten die Spezifikation einsetzen und sich vorab auf Leistung und Gegenleistung festlegen, die sie zu erbringen bereit sind (zum Beispiel „pay per crawl“). Nur dann kann der Vertragsschluss automatisiert ablaufen.

Vermutlich steht zudem noch eine Entscheidung darüber aus, ob die CC Signals sich auf die KI-Crawler und den „bulk access“ beschränken oder ob der „machine use“ generell im Anwendungsbereich bleiben soll. Schließlich ist KI-Nutzung nicht gleich KI-Nutzung: Neben dem Abziehen ganzer Sammlungen durch Crawler gibt es etwa die KI-gestützte Suche oder die KI-gestützte Auswertung von Inhalten. Der Begriff des „conditional access“ spielt vor allem auf die KI-Crawler an, also nur diesen Teilbereich des „machine use“, den die CC Signals ursprünglich etwas breiter im Blick hatten.

Warum keine neue Urheberrechtslizenz?

Wahrscheinlich wird CC auch weiterhin davon absehen, eine neue CC-Lizenzvariante zu schaffen. Dies hat mehrere (gute) Gründe. Zum einen griffe eine CC-Lizenzbedingung „Non-AI“ in das Gefüge der gesetzlichen Erlaubnisse ein. Denn viele Nutzungen im KI-Kontext sind gesetzlich erlaubt und das CC-Lizenzmodell lässt das rechtlich Zulässige seit jeher unangetastet. Restriktivere Lizenzen einzusetzen, träfe darüber hinaus vor allem die erwünschte Nachnutzung durch Menschen – während die KI-Nutzung dadurch kaum verhindert würde, wie CC schreibt.

Zum anderen hat es noch einen weiteren Charme, nicht auf Urheberrechtslizenzen zu setzen: Viele Akteure, die die KI-Nutzung steuern möchten – etwa weil sie unter der Last auf ihre Infrastruktur ächzen –, haben gar kein Urheberrecht inne, auf das sie eine urheberrechtliche Beschränkung stützen könnten. Ein Beispiel ist das gemeinfreie Kulturerbe. Frei nach der Wikimedia Foundation: „Die Inhalte von Wikimedia sind frei, die Infrastruktur dahinter ist es nicht.“

Es braucht daher einen Ansatz, der unabhängig von Urheberrechten Geltung beanspruchen kann – und damit abseits des CC-Lizenzmodells.

Schränken CC Signals die Openness ein?

Die Organisation CC wirft die große Frage auf: Wie offen kann das Open Web im KI-Zeitalter bleiben? „In einigen Fällen ist bedingter Zugang besser als kein Zugang“, heißt es, und: „Begrenzungen sind nicht zwangsläufig Hindernisse für Offenheit.“

Auch wenn der genaue Mechanismus noch nicht feststeht, ist es aus Sicht der Openness zwingend, die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit des einzelnen Inhalts nicht einzuschränken, sondern nur das massenhafte Abziehen durch KI-Crawler. Zudem sollte Wert darauf gelegt werden, Forschung und Archive nicht auf dieselbe Weise einzuschränken wie kommerzielle Bots. So kündigt CC an, dass Nutzungen im öffentlichen Interesse ganz ausgenommen sein sollten, während „resource-heavy bulk reusers“ mehr Bedingungen erfüllen müssten.

In welcher Phase befinden wir uns gerade?

Derzeit hört CC in den Communities genau hin und führt Konsultationen durch. Nach diversen Workshops kündigte CC zudem an, das Werkzeug gemeinsam mit einer kleinen Gruppe von Sammlungsverwaltern („data stewards“) als Pilottestern zu entwickeln, und rief Interessierte auf, sich zu melden. Ein fertiges Werkzeug oder einen Zeitplan hat CC bislang nicht veröffentlicht.

Bleibt es bei dem bisherigen Signals-Set?

Ob es bei den bisherigen Signals „Credit“, „Direct Contribution“, „Ecosystem Contribution“ und „Open“ bleibt, scheint ebenfalls noch offen zu sein. Jedenfalls wird aber das Signal „Credit“ wahrscheinlich in den neuen Ansatz überführt. Denn die Namensnennung ist für CC ein Eckpfeiler der CC-Werkzeuge und der Openness, der auch im KI-Zeitalter Geltung beanspruchen muss: „Today we believe that attribution must be a requirement“, hieß es im Mai, und kürzlich bekräftigte CC, die Namensnennung als Designprinzip für KI-Systeme verankern zu wollen.

Bei der Frage, was genau eine angemessene Namensnennung ist, wird noch Denkarbeit zu leisten sein. Zwar betrachtet CC fehlende Quellenangaben in KI-Outputs häufig eher als im Design begründet denn als technische Notwendigkeit. Doch nicht jede unterlassene Namensnennung ist bei KI eine verwerfliche Designentscheidung. Wie CC selbst feststellt, lässt sich nicht jede Information, die ein Sprachmodell ausgibt, auf die eine Quelle zurückführen, die in das Modell eingeflossen ist. Anders liegt es, wenn ein System eine Quelle live abruft und zusammenfasst. Dann kann es genau auf diese Quelle verlinken. Aber das ist nur ein Anwendungsfall von vielen.

Noch mal grundsätzlich: Was bringen Opt-Outs?

Angesichts der Diskussionen um die Steuerung der KI-Nutzung lohnt sich noch einmal ein grundlegender Blick auf die Frage: Ist der reine Erklärungsweg überhaupt vielversprechend, solange die Nutzung technisch einfach möglich bleibt?

Wer die KI-Nutzung allein mit Opt-Outs oder Präferenzen steuern will, setzt schließlich die Bereitschaft des Gegenübers voraus, die gesetzten Bedingungen auch einzuhalten. Eine soziale Norm in Form von KI-Präferenzen wirkt nur, wenn Adressaten sie befolgen. Sind die Bedingungen dagegen rechtlich verbindlich, müssen sie im jeweiligen Land der Nutzung auch gelten und praktisch durchsetzbar sein.

Und, wie oben ausgeführt: Bei weitem nicht alle Inhalte, bei denen die Steuerung von KI-Crawlern ein legitimes Anliegen ist, sind urheberrechtlich geschützt. Ein Schutzrecht – Urheberrecht, Leistungsschutzrecht, Datenbankrecht – ist aber Voraussetzung dafür, dass ein Nutzungsvorbehalt (hierzulande nach Paragraph 44b Absatz 3 UrhG) überhaupt Wirkung entfaltet. Insgesamt scheint die faktische Steuerung über Technik – kombiniert mit vertraglichen Bedingungen – vielversprechender zu sein.

Umgekehrt ist aber auch der Versuch, bestimmte KI-Nutzungen technisch zu beschränken, mit ungewollten Nebeneffekten verbunden. Wissenschaft, Archive und Start-ups sollten keine zu hohen Hürden auferlegt bekommen. Die Qualität der zukünftigen CC Signals wird sich auch daran messen lassen, inwieweit sie Kollateralschäden vermeiden können.

Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag entstand im Rahmen der fachlichen Arbeit von NFDI4Culture. Das Konsortium befasst sich mit der Infrastruktur für Kulturdaten in der Wissenschaft.

Sie möchten iRights.info unterstützen?

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.

Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.

Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!


DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/460q6-50n31 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar

The post CC Signals auf dem Weg zur Verbindlichkeit – ein Update appeared first on iRights.info.

  •  

Kennzeichnung von Medieninhalten in Zeiten generativer KI – ein neues Thesenpapier von iRights.Lab

Wie kann im KI-Zeitalter Vertrauen in Medieninhalte sichergestellt werden? Ein neues Thesenpapier des iRights.Lab behandelt diese Frage.

Die Frage, wie Vertrauen in digitale Inhalte sichergestellt werden kann, begleitet das Web von Anfang an. Zentrale Aspekte in diesem Diskurs sind die Authentizität und Glaubwürdigkeit digitaler Inhalte, ihre Verlässlichkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit. Die Etablierung generativer KI-Modelle verschärft die Notwendigkeit, tragfähige Lösungen zur Kennzeichnung von KI-Output zu entwickeln. Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung definiert Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme.

In einem Thesenpapier aus dem iRights.Lab-Forschungsprojekt „Generative KI – Innovation und Recht in Arbeitsprozessen“ (GenKI-IR), das im Juni 2026 erschienen ist, formuliert Solvejg Gunkel „zehn Thesen zu der Frage, wieso Kennzeichnung alleine nicht reicht“. Grundlage für die Thesen waren die Arbeiten von Zukunftslaboren zu dem Thema „Kennzeichnung von KI-Output“.

Das Thesenpapier steht unter CC-BY 4.0 und ist frei zugänglich, hier findet Ihr es auf der Website von iRights.Lab.

Sie möchten iRights.info unterstützen?

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.

Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.

Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!


DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/07ach-00×80 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar

The post Kennzeichnung von Medieninhalten in Zeiten generativer KI – ein neues Thesenpapier von iRights.Lab appeared first on iRights.info.

  •  

Die Mischung macht’s: Kennzeichnung und Lizenzierung von Materialien mit KI-Anteil

Wie lizenziert man OERs, wenn diese aus so genanntem „gemischtem Material“ mit KI-Anteil bestehen? Und wann haben solche Inhalte urheberrechtliche Relevanz? Mehr dazu hier:

Künstliche Intelligenz unterstützt Schaffende auch bei der Erstellung von OERs in variablem Umfang. Häufig entstehen dabei so genannte „gemischte Materialien“. Damit gemeint sind Materialien, die entweder aus einer Zusammenstellung von KI-generierten und persönlich erstellten Elementen bestehen oder aus einem Inhalt, für dessen Erstellung KI und Mensch zusammenwirken. Je nachdem, wie das gemischte Material beschaffen ist, gibt es dabei in Bezug auf die Lizenzierbarkeit und die Kennzeichnung des KI-Dienstes verschiedene Aspekte zu beachten.

Was sind gemischte Inhalte?

Bei gemischten Materialien ist zwischen Inhalten mit trennbaren Elementen und Inhalten mit einem Hauptelement mit zwei Erstellungsmethoden zu unterscheiden:

Verfasst eine Autorin für einen Online-Artikel beispielsweise einen Text und fügt diesem ein KI-generiertes Titelbild hinzu, handelt es sich bei der Kombination aus Text und Bild um ein gemischtes Material, wobei das Bild und der Text dabei zwei voneinander trennbare Elemente sind.

Lässt die Autorin den Text selbst teilweise mit KI erstellen und verfasst ihn teilweise selbst, liegt mit dem Text ein Hauptelement mit zwei Erstellungsmethoden vor.

Wann wird ein KI-Beitrag urheberrechtsrelevant?

Da ein urheberrechtlicher Schutz – und damit auch eine Lizenzierung mit CC BY – eine persönliche geistige Schöpfung voraussetzt, sind KI-generierte Materialien mangels menschlicher Schöpfung nicht schutz- und lizenzierfähig. KI-Output ist damit von sich aus gemeinfrei bzw. „open“.

Prompt versus persönliche geistige Schöpfung

KI-Outputs werden durch das Eingeben eines Befehls, eines so genannten Prompts, erzeugt. Eine persönliche geistige Schöpfung setzt voraus, dass eine Person ein Werk durch eigene kreative, individuelle Entscheidungen formt. Da ein Prompt als Steuerung eines technischen Systems zu verstehen und rein anweisend ist, erfüllt er nicht die Voraussetzung einer persönlichen geistigen Schöpfung.

In der Praxis wird der Output nach dem Prompt häufig noch verfeinert. In so einem Fall kann es urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Prompts kommen, wenn der kreative Beitrag der Erstellerin stärker hervortritt, als die KI-generierten Inhalte. Mehr dazu hier.

Wie lizenziere ich gemischte Inhalte?

Hier gilt Unterschiedliches, je nachdem, ob es sich um Inhalte mit trennbaren oder untrennbaren Elementen handelt.

1. Inhalte mit trennbaren Elementen

Da die KI-generierten Inhalte naturgemäß gemeinfrei sind, sollten diese mit einem Public Domain Mark versehen werden. Die selbst erstellten, urheberrechtlich geschützten Inhalte können lizenziert werden. Damit der Inhalt als OER genutzt werden kann, empfiehlt sich die Lizenzierung mit der CC BY 4.0-Lizenz. Soll das gemischte Material einheitlich lizenziert werden, empfiehlt sich die CC0-Lizenz. Da diese Lizenz die lizenzierten Inhalte in die Gemeinfreiheit entlässt, eignet sie sich auch zur Kennzeichnung von vornherein gemeinfreien Inhalten. Genaueres dazu hier.

2. Inhalte mit einem Hauptelement

Bei Inhalten, die aus einem Hauptelement bestehen, durch die Mischung aus KI-Generierung und persönlichem Schaffen entstanden sind und bei denen der Schwerpunkt der Erstellung im persönlichen Schaffen liegt, kann der Inhalt insgesamt mit einer Lizenz wie der CC BY 4.0-Lizenz versehen werden. Liegt der Schwerpunkt in der KI-Generierung, ist der Inhalt insgesamt als gemeinfrei zu kennzeichnen. In beiden Fällen kann auch hier eine CC0 Lizenz verwendet werden.

Wie mache ich KI-Anteile transparent?

Im Kontext der KI-Verordnung hat die EU-Kommission jüngst einen Verhaltenskodex für die Kennzeichnung von KI-Inhalten veröffentlicht. In diesem Leitfaden finden sich auch Vorschläge für KI-Kennzeichnungs-Symbole, die hier näher dargestellt werden. Auch wer individuelle OER-Materialien erstellt, kann hieraus Orientierungshilfen für die KI-Kennzeichnung ableiten. Generell empfiehlt es sich bei der Erstellung von OER-Materialien mit KI den verwendeten KI-Dienst zu nennen. Darüber hinaus sollten Erstellende darstellen, wofür KI genau verwendet wurde und der Prompt sollte allgemein beschrieben werden. Bei Materialien mit trennbaren Anteilen bietet sich die Kennzeichnung so nah am KI-Inhalt wie möglich an (beim Text-Bild-Beispiel also direkt unter dem Bild). Bei Materialien mit einem Hauptelement kann der Hinweis unter dem Inhalt erfolgen.

Hinweis: Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo. Der Text stammt von Lea Singson, steht unter der Lizenz CC BY 4.0 und wurde zunächst bei OERinfo veröffentlicht.

Sie möchten iRights.info unterstützen?

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.

Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.

Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!


DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/p3anr-8y918 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar

The post Die Mischung macht’s: Kennzeichnung und Lizenzierung von Materialien mit KI-Anteil appeared first on iRights.info.

  •  

Out of Concern for Copyright? AI Companies and Their Destructive Scanning of Books

In the media and on social media, there has been a growing number of concerned reports about AI companies that are buying up used books in large quantities and in a rather ominous manner. It is speculated that the large quantities of books acquired in this way are scanned, used for AI training, and irretrievably destroyed in the process. It is often suggested that copyright law is the reason why the books are being destroyed. Can this assumption be substantiated?

The Destructive Scanning of Books

The retro-digitization (usually referred to simply as “digitization”) of books is typically carried out using scanning technology. Modern book scanners are capable of scanning books non-destructively. However, non-destructive scanning of books is a complex process, as irregularities caused by the book’s binding must be compensated for during the scanning process.

In contrast, in so-called destructive scanning, the book’s binding is mechanically removed. This turns a book into a loose collection of pages that can be conveniently digitized using a sheet-fed scanner. Once the scanning process is complete, the book pages are then disposed of as waste paper.

Why Antiquarian Bookstores Are Important for AI Training

Digital data sources, such as web archives, have long been incorporated into the training of current AI models. The digitization of printed books is now the next stage in data acquisition. According to observers, tech companies are particularly focused on non-fiction books published between the 1970s and the 1990s.

These books are likely to be of interest for three reasons: First, nonfiction books are valuable for AI training because of their content; they contain factual information that is still largely accurate and is integrated into linguistically sophisticated patterns of argumentation. Second, book titles published before the mid-1990s were generally released exclusively as print editions and have not been digitized since. Third, books from the period in question are still predominantly subject to copyright, which expires only 70 years after the author’s death in both Germany and the U.S.

Obtaining scans of these books from dubious third-party sources would be illegal. Therefore, from a copyright perspective, the purchased print editions of these books are particularly valuable to the companies.

Technical Reasons for Destructive Scanning

But why do AI companies accept the destruction of the books during the scanning process?

First, technical aspects play a significant role in large-scale retro-digitization of books: As explained at the outset, destructive scanning is simpler, faster, and therefore more cost-effective. Although the AI industry appears economically strong, observers interpret the decision to use the most cost-effective digitization method as an indication of cost pressure in this “highly competitive industry.”

Competitive considerations may also play a role, because while the books in question are not particularly old or unique, many of them are nevertheless rarely available on the antiquarian book market due to low print runs and scarcity. Whoever buys them first effectively removes them from the competition’s reach, thereby gaining a small advantage for their AI model.

Destructive Scanning Out of Concern for Copyright?

A lawsuit between three plaintiff authors and the AI company Anthropic before the United States District Court for the Northern District of California (Bartz v. Anthropic) established a legal precedent regarding destructive book scanning in 2025.

The central question here was whether destructive scanning, on the one hand, and the training of AI models using the content of acquired digitized books, on the other, fall under the so-called “fair use principle.”

What is the fair use principle?
The fair use principle is a legal doctrine found in some common law countries. It permits the use of copyrighted material for purposes of public education or intellectual production without requiring authorization for such use. Classic areas of application for fair use include commentary, criticism, parody, news reporting, research, and scholarship. Under German copyright law, instead of a general clause like fair use, there are narrow exceptions that permit certain uses (such as quotations, caricatures, parodies, educational and scholarly purposes, reporting on current events, etc.) regardless of the copyright holder’s consent.

The two central questions to be decided by the court must be considered separately:

First, whether training AI models with the content of purchased digitized books is protected by the fair use doctrine.

Second, whether destructive scanning constitutes a copyright-relevant copy of a work.

According to Judge William Alsup, training AI models using the content of purchased digitized books was “transformative in the truest sense of the word” and therefore protected by the fair use doctrine. Destructive scanning should be classified as “replacement scanning,” in which a printed work is replaced by a digital work. This conversion of a purchased printed book into a digital book was classified by the court as a “format change” rather than a copy and is therefore also covered by fair use.

A Landmark Ruling with Significant Implications

The rule on format conversion—also known as the “format-shifting rationale”—thus promises, according to this landmark ruling, a certain degree of legal certainty for AI companies that destroy the books they have acquired for AI training through destructive scanning. The method that is more efficient from a technical standpoint is therefore also the more legally advisable one.

However, it is a fallacy to assume that the court’s ruling requires AI companies to destroy the digitized books. The lawsuit merely examined the specific digitization process as applied by Anthropic as part of “Project Panama”—and classified it as fair use.

E-books Instead of Print Books?

If e-books were used for training instead of their printed counterparts, the time-consuming step of scanning—and the associated issues of transportation, storage, and reuse—would be eliminated.

However, e-books can only become training data for AI models in two ways: the legal way—that is, with the involvement of the rights holders of those e-books—or by training with pirated copies. For AI companies, the legal route entails a significantly higher “legal/practice/business slog” (quote from Anthropic co-founder and CEO Dario Amodei).

Training AI with pirated copies of e-books is not covered by fair use and thus constitutes a clear copyright infringement, Judge Alsup ruled.

Fears of ‘Fahrenheit 451’ Scenarios

Reports of AI companies purchasing large quantities of books from used bookstores have sparked, in some cases, fierce reactions in the media. The media discussion often references Ray Bradbury’s novel *Fahrenheit 451*, a dystopia in which books are banned.

A closer look at the relevant court ruling in this specific case reveals that there is no legal obligation to destroy retro-digitized books. Economic reasons for choosing the most cost-effective digitization method therefore appear to be the decisive factor when the AI industry employs destructive book scanning. Against the backdrop of the actions taken by major AI companies, calls for open-source AI models are currently growing louder, and with regard to the retro-digitization of books, there are also increasing calls for “an open-source initiative or a similar nonprofit project.”

Would you like to support iRights.info?

iRights.info provides information and explanations on the subject of “Copyright and creativity in the digital world”. All texts are published free of charge and openly licensed.

If you like, you can support us via the donation platform Betterplace and receive a donation receip. Betterplace accepts PayPal, direct debit, credit card, paydirekt or bank transfer.

We would be particularly pleased to receive a regular contribution, for example as a monthly standing order. The non-profit organization iRights e.V. would like to thank you for your support!


DOI for this text: https://doi.org/10.59350/ksfmn-23248 · Automatic DOI assignment for blogs via The Rogue Scholar

The post Out of Concern for Copyright? AI Companies and Their Destructive Scanning of Books appeared first on iRights.info.

  •  

OER und das Urheberrecht – ein Überblick der Beiträge von iRights.info

Im Bereich der Offenen Bildungsmaterialien sind Fragen rund um das Urheberrecht und Künstliche Intelligenz ein Dauerbrenner. iRights.info hat als Kooperationspartnerin von OERinfo in den vergangenen Jahren zahlreiche Blogbeiträge hierzu beigesteuert. Der folgende Artikel gibt einen thematischen Überblick und soll als Orientierungshilfe dienen. 

Möglichkeiten zur urheberrechtsfreien Nutzung von Bildungsinhalten

KI und OER

Creative-Commons-Lizenzen für OER-Materialien

Creative-Commons-Module

Änderungen und Rücknahmen

Besonderheiten und Herausforderungen

Wo findet man Material?

Ausblick für OER und das Urheberrecht

Die Künstliche Intelligenz fordert das Urheberrecht aktuell sehr heraus, und schafft damit auch im Kontext der Freien Bildungsmaterialien viele neue Fragen. Die Kooperation zwischen OERinfo und iRights.info wird daher auch in Zukunft spannende Themen bieten.

Hinweis: Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo. Der Text stammt von Jens Crueger, steht unter der Lizenz CC BY 4.0 und wurde zunächst bei OERinfo veröffentlicht.

Sie möchten iRights.info unterstützen?

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.

Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.

Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!


DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/cry6m-afz94 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar

The post OER und das Urheberrecht – ein Überblick der Beiträge von iRights.info appeared first on iRights.info.

  •  

„Zugang gestalten!“ vom 30. September – 02. Oktober 2026 in der Staatsbibliothek zu Berlin

Zum 16. Mal findet vom 30. September – 02. Oktober 2026 die Internationale Konferenz Zugang gestalten! – Mehr Verantwortung für das kulturelle Erbe statt. Schwerpunkt der diesjährigen Konferenz sind Geschichtspolitik und Erinnerung. In diesem Jahr ist die Konferenz zu Gast bei der Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz. Die Schirmherrschaft hat die Deutsche UNESCO-Kommission.

Themenschwerpunkt Geschichtspolitik und Erinnerung

Wie gehen Einrichtungen des Kulturerbes mit den Zeugnissen der Vergangenheit um? Nutzen sie diese, um bestimmte Sichtweisen historischer Entwicklungen zu stützen, oder überlassen sie die Bewertung den Nutzenden und ermöglichen vor allem den Zugang zu den Quellen?

Aus Perspektive des Urheberrechts ist dabei das Hinterfragen der impliziten und expliziten Folgen rechtlicher Rahmenbedingungen auf die Geschichtspolitik und die Erinnerungskultur besonders relevant. Das Urheberrecht beeinflusst maßgeblich die Zugänglichkeiten von Zeugnissen der Vergangenheit, und es wirkt damit auf den öffentlichen wie auch auf den wissenschaftlichen Diskurs ein. Laufende Schutzfristen oder ein unklarer Rechtsstatus von Zeugnissen der Vergangenheit können Überlieferungslücken produzieren. Fehlende historische Perspektiven und Verzerrungen des Geschichtsbildes können die Folge sein. Gerade, weil diese Effekte nicht beabsichtigt sind, ist eine kritischen Reflexion der Bedeutung des Urheberrechts für geschichtswissenschaftliche, geschichtspolitische und erinnerungskulturelle Diskurse wichtig. Auf der diesjährigen Konferenz Zugang gestalten! – Mehr Verantwortung für das kulturelle Erbe werden daher Geschichtspolitik und Erinnerung im besonderen Fokus stehen.

Programm und Anmeldung

Das Programm, die Anmeldung und weitere Informationen stehen auf der Konferenzwebsite Zugang-gestalten.org bereit.

16. Internationale Konferenz Zugang gestalten! – Mehr Verantwortung für das kulturelle Erbe

30. September bis 02. Oktober 2026
in der Staatsbibliothek zu Berlin (Potsdamer Straße)

Das Abendprogramm am 30. September 2026 findet im Deutschlandmuseum statt. Das Abendprogramm am 01. Oktober 2026 findet in der Staatsbibliothek zu Berlin statt.

Der Eintritt frei, eine Anmeldung ist erforderlich.

Über Zugang Gestalten

Die Konferenzreihe Zugang gestalten! begann im Jahr 2011 und findet seitdem jährlich statt. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung ist jedoch erforderlich. Zu den Partnern gehören – neben dem iRights e.V. – das Bundesarchiv, die Deutsche Digitale Bibliothek, die Deutsche Nationalbibliothek, das DFF – Deutsches Filminstitut & Filmmuseum, das Deutsche Nationalkomitee für Denkmalschutz, das Forschungs- und Kompetenzzentrum Digitalisierung Berlin (digiS), das Jüdische Museum Frankfurt, die Stiftung Historische Museen Hamburg, die Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Wikimedia Deutschland, das ZKM Karlsruhe sowie die Kolleg-Forschungsgruppe „Zugang zu kulturellen Gütern im digitalen Wandel“. Konferenzleiter ist iRights-Vorstandsmitglied Paul Klimpel.

Sie möchten iRights.info unterstützen?

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.

Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.

Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!


DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/gd4pf-jrt08 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar

The post „Zugang gestalten!“ vom 30. September – 02. Oktober 2026 in der Staatsbibliothek zu Berlin appeared first on iRights.info.

  •  

Aus Sorge vor dem Urheberrecht? KI-Unternehmen und das destruktive Scannen von Büchern

In der Presselandschaft und den sozialen Medien häufen sich besorgte Meldungen über jene KI-Unternehmen, die auf ominöse Weise und im großen Umfang im antiquarischen Buchhandel einkaufen. Es wird gemutmaßt, dass die auf diese Weise erworbenen großen Mengen an Büchern gescannt, für das KI-Training genutzt, und dabei unwiederbringlich zerstört werden. Oft hört man dabei die Vermutung, das Urheberrecht sei der Grund, weshalb die Bücher zerstört werden. Lässt sich diese Vermutung erhärten?

Das destruktive Scannen von Büchern

Das Retrodigitalisieren (meist kurz als ‚digitalisieren‘ bezeichnet) von Büchern geschieht in der Regel mittels Scantechnik. Moderne Buchscanner sind in der Lage, Bücher zerstörungsfrei einzuscannen. Allerdings ist das zerstörungsfreie Scannen von Büchern aufwendig, denn Unebenheiten, die durch die Buchbindung entstehen, müssen beim Scanprozess kompensiert werden.

Hingegen wird beim sogenannten destruktiven Scannen die Bindung der Bücher mechanisch entfernt. Dadurch wird aus einem Buch eine lose Blattsammlung, die bequem über einen Einzugscanner digitalisiert werden kann. Nach Abschluss des Scanprozesses werden die Buchseiten dann als Altpapier entsorgt.

Deshalb Antiquariate für KI-Training

Digitale Datenquellen wie beispielsweise Webarchive sind längst in das Training der gegenwärtigen KI-Modelle eingeflossen. Die Digitalisierung von gedruckten Büchern ist nun die nächste Stufe der Datenbeschaffung. Dabei steht laut Beobachtern insbesondere im Zeitraum zwischen den 1970er bis zu den 1990er Jahren erschienene Sachliteratur im Fokus der Tech-Unternehmen.

Diese Bücher dürften aus drei Gründen interessant sein: Erstens sind Sachbücher wegen ihrer Inhalte für das KI-Training wertvoll, da sie fachlich noch weitgehend akkurate Sachinformationen enthalten und diese in sprachlich anspruchsvolle Argumentationsmuster eingebunden sind. Zweitens sind die vor Mitte der 1990er Jahre erschienenen Buchtitel in der Regel ausschließlich als Printausgaben erschienen und bis heute nicht nachträglich digitalisiert worden. Drittens unterliegen die Bücher aus dem fraglichen Zeitraum noch überwiegend dem Urheberrecht, das sowohl in Deutschland als auch in den USA erst 70 Jahre nach Tod des Urhebers erlischt.

Eine Beschaffung von Scans dieser Bücher aus dubiosen anderen Quellen wäre illegal. Deshalb sind die käuflich erworbenen Printausgaben dieser Bücher aus urheberrechtlicher Sicht für die Unternehmen besonders wertvoll.

Technische Gründe für das destruktive Scannen

Warum aber nehmen die KI-Unternehmen die Zerstörung der Bücher während des Scanprozesses in Kauf?

Zunächst spielen technische Aspekte bei einer großangelegten Retrodigitalisierung von Büchern eine gewichtige Rolle: Wie eingangs bereits erläutert, ist das destruktive Scannen einfacher, schneller und damit kostengünstiger. Obwohl die KI-Industrie wirtschaftlich stark scheint, ordnen Beobachter die Entscheidung für das kostengünstigste Digitalisierungsverfahren als Hinweis auf den Kostendruck in der „hart umkämpften Branche“ ein.

Konkurrenzüberlegungen können auch eine Rolle spielen, denn bei den in Rede stehenden Büchern handelt es sich zwar nicht um besonders alte Exemplare oder um Unikate, aber viele dieser Bücher sind dennoch aufgrund niedriger Druckauflagen und Streueffekte kaum im antiquarischen Handel greifbar. Wer sie zuerst kauft, entzieht sie damit faktisch dem Zugriff der Konkurrenz, und hat damit einen kleinen Vorteil für sein KI-Modell.

Das destruktive Scannen aus Sorge vor dem Urheberrecht?

Ein Gerichtsprozess zwischen drei klagenden Buchautoren und dem KI-Unternehmen Anthropic vor dem United States District Court des Northern District of California (Bartz vs. Anthropic) hat im Jahr 2025 einen juristischen Präzedenzfall zum destruktiven Buchscannen geschaffen.

Zentrale Frage war hier, ob das destruktive Scannen einerseits und das Training von KI-Modellen mit den Inhalten erworbener digitalisierter Bücher andererseits unter die so genannte „Fair-Use-Doktrin“ fallen.

Was ist das Fair-Use-Prinzip?
Das Fair-Use-Prinzip ist eine Rechtsdoktrin aus einigen Common-Law-Ländern. Es ermöglicht die Verwendung urheberrechtlich geschützten Materials zu Zwecken der öffentlichen Bildung oder geistiger Produktion, ohne dass diese Nutzung autorisiert wäre. Klassische Anwendungsgebiete von Fair Use sind etwa Kommentare, Kritiken, Parodien, Nachrichtenberichterstattung, Forschung und Wissenschaft. Im deutschen Urheberrecht gibt es statt einer Generalklausel wie Fair Use enge Schranken, die Nutzungen in bestimmten Fällen (beispielsweise bei Zitaten, Karikaturen, Parodien, für Unterricht und Wissenschaft, Berichterstattung über Tagesereignisse usw.) unabhängig von der Zustimmung der Urheberin erlauben.

Die zwei vom Gericht zu entscheidenden zentralen Fragen sind dabei gesondert voneinander zu betrachten:

Erstens, ob das Training von KI-Modellen mit den Inhalten erworbener digitalisierter Bücher durch die Fair-Use-Doktrin geschützt ist.

Zweitens, ob das destruktive Scannen eine urheberrechtlich relevante Kopie eines Werkes darstellt.

Das Training von KI-Modellen mit den Inhalten erworbener digitalisierter Bücher war laut Richter William Alsup „im wahrsten Sinne des Wortes transformativ“ und daher durch die Fair-Use-Doktrin geschützt. Das destruktive Scannen sei als ersetzendes Scannen zu qualifizieren, bei dem ein gedrucktes Werk durch ein digitales Werk ersetzt wird.  Diese Umwandlung eines gekauften gedruckten Buches in ein digitales Buch wurde vom Gericht als Formatwechsel („format change“) anstelle einer Kopie eingestuft und sei daher ebenfalls durch Fair Use gedeckt.

Eine Einzelfallentscheidung mit Signalwirkung

Die auch als „format-shifting rationale“ bezeichnete Regelung zur Formatkonvertierung verspricht nach diesem Einzelfallurteil also eine gewisse Rechtssicherheit für KI-Unternehmen, die ihre für das KI-Training erworbenen Bücher beim destruktiven Scannen zerstören. Die aus technischer Hinsicht effizientere Methode ist also zugleich auch die juristisch ratsamere.

Es ist aber ein Fehlschluss, dass das Gerichtsurteil von den KI-Unternehmen eine Zerstörung der digitalisierten Bücher verlange. In dem Prozess wurde lediglich das konkrete Digitalisierungsverfahren, wie es von Anthropic im Rahmen von „Project Panama“ angewandt wird, geprüft – und als Fair Use eingestuft.

E-Books statt Printbücher?

Würden E-Books anstelle ihrer gedruckten Entsprechungen für das Training genutzt, entfiele der aufwändige Schritt des Scannens und der damit verbundenen Transport-, Lagerungs- und Nachnutzungsfragen.

E-Books können jedoch nur auf zwei Weisen zu Trainingsdaten für KI-Modelle werden: Auf die legale Weise, das bedeutet unter Einbeziehung der Rechteinhaber jener E-Books, oder durch das Training mit verbotenen Raubkopien.

Der legale Weg bedeutet für die KI-Unternehmen einen deutlich höheren „juristischen, praktischen und geschäftlichen Aufwand“ (Zitat des Mitbegründers und CEOs von Anthropic, Dario Amodei).

Das Trainieren der KI mit Raubkopien von E-Books sei nicht durch Fair Use gedeckt und stelle damit eine eindeutige Urheberrechtsverletzung dar, befand das Richter Alsup.

Sorge vor Fahrenheit 451-Szenarien

Die Berichte über Antiquariate, bei denen KI-Unternehmen große Mengen Bücher eingekauft haben, rufen medial teils heftige Reaktionen hervor. In der medialen Diskussion wird oft auf den Roman Fahrenheit 451 von Ray Bradbury verwiesen, eine Dystopie, in der Bücher verboten sind.

Ein genauer Blick auf die maßgebliche gerichtliche Einzelfallentscheidung offenbart, dass es keine gerichtliche Verpflichtung zur Zerstörung retrodigitalisierter Bücher gibt. Ökonomische Gründe für die günstigste Digitalisierungsmethode scheinen daher ausschlaggebend zu sein, wenn sich die KI-Branche des destruktiven Buchscannens bedient.

Da zahlreiche der zerstörten Bücher nur selten im antiquarischen Handel angeboten werden, und ihre Digitalisierung jeweils nur einem einzelnen KI-Unternehmen zu Gute kommt, mehren sich die Rufe nach „einer Open-Source-Initiative oder einem vergleichbaren gemeinnützigen Projekt“.

Sie möchten iRights.info unterstützen?

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.

Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.

Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!


DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/a752b-eqy25 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar

The post Aus Sorge vor dem Urheberrecht? KI-Unternehmen und das destruktive Scannen von Büchern appeared first on iRights.info.

  •  

Federal Constitutional Court: Rejection of the secondary obligation to republish?

The Federal Constitutional Court ruled that there is no obligation under state law to republish. These are the reasons and background to the ruling, and these questions remain unanswered.

Following 12 years of legal proceedings, on 24 March 2026 the Federal Constitutional Court ruled that the state of Baden-Württemberg could not impose a statutory obligation on academic staff to republish their work. This decision has not only direct implications for university statutes based on state legislation. It also raises further questions concerning the position of Open Access as a supposed antagonist to copyright. This article summarises the background to the decision, its content and the outstanding issues.

The requirement for secondary publication as set out by Baden-Württemberg

In the spring of 2014, the state of Baden-Württemberg introduced Section 44(6) of the State Higher Education Act (LHG BW). This required universities to oblige their staff and students to re-publish their academic works one year after their initial publication. The state’s idea of creating a re-publication requirement has its origins in Section 38(4) of the Copyright Act (UrhG). Under certain circumstances, this allows authors of an academic article to make the manuscript version publicly available after twelve months, even if they have transferred the exclusive right of use to the original publishing body. The UrhG thus supports open access initiatives in academia. The University of Konstanz complied with the requirement to establish a secondary publication obligation in its statute.

A statute contains binding provisions set out in writing. It is adopted by a legal entity under public law and applies to all members of that legal entity. Thus, a university constitution is adopted by the Academic Senate and applies to the members of the respective university.

The background to the decision: the legal dispute before the Administrative Court

Some professors raised objections to the provisions in the Higher Education Act of Baden-Württemberg (LHG BW) and the statute. They challenged the statute before the Administrative Court. They argued that the obligation to republish constituted an impermissible interference with the fundamental right to academic freedom under Article 5(3) of the constitutional law.

The legal counsel for the University of Konstanz argued against this and in favour of the statute and the Baden-Württemberg law: the university had not infringed any copyright, but had merely regulated the exercise of the right to secondary publication under the Copyright Act for those in its employ. The provision did not concern the free accessibility of copyright-protected works, but rather the information in the public domain contained therein. On the basis of this argument, the legal counsel for the University of Konstanz saw no issue with an encroachment on the federal government’s legislative competence, as the provision did not concern copyright law in the strict sense.
>The Administrative Court stayed the proceedings and referred the matter to the Federal Constitutional Court for a specific review of the provision.

In a specific review of the constitutionality of a provision, the Federal Constitutional Court examines the compatibility of a provision with fundamental rights and constitutional law on the basis of a referral from a specialised court in the course of its ongoing legal proceedings.

The Second Senate of the Federal Constitutional Court then had to answer the formal question: Did the State of Baden-Württemberg even have the legislative competence to enact a provision stipulating an obligation to republish?

Legislative competence is regulated in the constitutional law in Articles 70 to 74. The constitutional law generally provides for the possibility that the states, the Federal Government, or both may enact laws on a specific subject. In certain areas, only the Federal Government may enact laws. This is also the case in the field of copyright law.

The Federal Constitutional Court on the secondary obligation to republish

The Federal Constitutional Court has now ruled in its decision: No, the State of Baden-Württemberg should not have enacted such a provision, as the regulation of an obligation to republish concerns the field of copyright and may therefore only be governed by federal law.
The Court regards the Baden-Württemberg provision – unlike the legal representative of the University of Konstanz – as a copyright provision, because the obligation to republish set out in Section 44(6) of the Higher Education Act of Baden-Württemberg (LHG BW) governs the exercise of the copyright right to republish and replaces the freedom of choice afforded to authors by that right with an obligation.
According to the court, this substantive effect of the law was decisive in classifying the Baden-Württemberg provision as a copyright provision.

These questions remain unanswered

It remains unclear whether the provision unlawfully interferes with the fundamental right to academic freedom under Article 5(3) of the constitutional law. This fundamental right also encompasses freedom of publication – that is, the right to determine the framework conditions, such as the journal, timing and publisher, and also to decide against publishing one’s own academic findings. The Federal Constitutional Court did not reach a decision on this question in its ruling; the review ended after the formal constitutionality of the provision was rejected.
Nor did the Federal Constitutional Court rule on the consequences of the unconstitutionality of the Baden-Württemberg provision for the University of Konstanz’s statute. Whilst statutes are not formal laws, they nevertheless have normative, i.e. law-like, effects. Furthermore, statutes must, of course, not contain any provisions that are unconstitutional. Consequently, the provision in the statutes concerning the obligation to republish is also likely to be null and void.

Consequences for Open Access Policies and Related Matters

The Federal Constitutional Court’s rejection of a provision under state law governing publication under copyright law could lead to calls for the matter to be regulated under federal law. This is, however, difficult, as legislative competence for professional requirements relating to academic staff lies with the federal states pursuant to Article 70(1) of the constitutional law. This highlights the general regulatory problem in areas that concern both academia and copyright law.

The presumed implications for the University of Konstanz’s statutes also raise the question of whether the consequences of the Federal Constitutional Court’s decision must also be applied to open access policies. Here, perhaps, a cautious reassurance: open access policies are likely to remain compatible with the law and the constitution. This is because a policy, in terms of its legal binding force, must be distinguished from a statute. Unlike statutes, policies typically contain only recommendations, guidelines or standards. They are therefore – subject to possible individual cases – not legally binding in the same way as a statute.

Implications for open access clauses in employment contracts?

In practice, it may also happen that open access issues are regulated in an employment contract. In this regard, there are at least no concerns regarding the employer’s authority to regulate copyright matters within an employment contract – this is standard practice. An interesting and as yet unresolved question, however, is whether an employer can contractually oblige an author to republish their work in open access. This gives rise to the potential for a conflict between the provision in the employment contract and the right to secondary publication under Section 38(4) of the German Copyright Act (UrhG). This is because the author’s right to secondary publication may not be waived to their detriment. Admittedly, an obligation to publish a work in Open Access does not constitute a classic negative derogation from the right to secondary publication. Ultimately, however, an obligation to republish does have effects that could affect the exercise of the right to republish. It remains to be seen whether these and other questions regarding the right to republish will be clarified by the courts in future.

Would you like to support iRights.info?

iRights.info provides information and explanations on the subject of “Copyright and creativity in the digital world”. All texts are published free of charge and openly licensed.

If you like, you can support us via the donation platform Betterplace and receive a donation receip. Betterplace accepts PayPal, direct debit, credit card, paydirekt or bank transfer.

We would be particularly pleased to receive a regular contribution, for example as a monthly standing order. The non-profit organization iRights e.V. would like to thank you for your support!


DOI for this text: https://doi.org/10.59350/8qw8n-2gm39 · Automatic DOI assignment for blogs via The Rogue Scholar

The post Federal Constitutional Court: Rejection of the secondary obligation to republish? appeared first on iRights.info.

  •  

Open Educational Resources rechtlich entspannt veröffentlichen

Für alle, die Rechtsunsicherheiten verringern und rechtliche Hürden im Bereich der Erstellung und Veröffentlichung von Open Educational Resources (OER) abbauen wollen, hat die Hamburg Open Online University einen Kurzcomic zu diesem Thema veröffentlicht.

Rechtliche Unsicherheiten hindern OER-Veröffentlichung

Das Erstellen von Open Educational Resources trägt dazu bei, Bildung für alle zugänglich zu machen. Häufig nehmen Erstellende dabei jedoch rechtliche Unsicherheiten – insbesondere im Bereich des Urheberrechts – als Stolpersteine wahr. Im schlimmsten Fall können diese Unsicherheiten dazu führen, dass keine OER-Materialien erstellt und veröffentlicht werden. Das Auffinden und Verstehen rechtlicher Informationen kann dabei aufgrund ihrer Komplexität eine weitere Hürde darstellen.

„Kurzcomic OER-Rechtssupport“ als Wegweiser

Um diesen Unsicherheiten und Hemmungen zu begegnen, hat die Hamburg Open Online University den Kurzcomic „Whirlpool statt Haifischbecken. Open Educational Resources veröffentlichen. Rechtlich entspannt & sicher“ veröffentlicht. Der Comic zeigt spielerisch, dass es an Hochschulen und an anderen Stellen zahlreiche Supporteinrichtungen und Materialien gibt, die OER-Erstellende rechtlich unterstützen und durch den Rechtsdschungel lotsen können.

Der Comic ist auch als Version mit nützlichen und einfach verständlichen rechtlichen Selbstlernquellen verfügbar. Institutionen, die Rechtssupport im Bereich OER anbieten, können sich den Comic herunterladen und gemeinsam mit den für die Institution passenden Informationen als Flyer verteilen, veröffentlichen oder verschicken.

 

Hier geht es zum Comic: https://oer.hoou.de/edu-sharing/components/collections?reurl=WINDOW&id=887b5cb1-e978-4a18-8cbd-acb31ef1b142

 

Sie möchten iRights.info unterstützen?

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.

Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.

Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!


DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/5wreh-kbg36 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar

The post Open Educational Resources rechtlich entspannt veröffentlichen appeared first on iRights.info.

  •  

Zehn Thesen zu einer KI-Vergütung – ein neues Thesenpapier von iRights.Lab

Künstliche Intelligenz nutzt Daten aus Informations- und Kreativstrukturen, und das meist ungefragt und unentgeltlich. Zugleich stellen die KI-Modelle für ebenjene kreativen Strukturen und Informationsökosysteme eine existenzielle Bedrohung dar. Denn die KI-Innovation führt in vielen Bereichen zu wirtschaftlicher Disruption. In einem neuen Thesenpapier von iRights.Lab gibt Dr. Till Kreutzer einen Denkanstoß, wie eine faire Kompensation für die KI-Disruption aussehen könnte.

Warum brauchen die KI-Modelle überhaupt so viele Daten?

Künstliche Intelligenz (KI) imitiert menschliche kognitive Fähigkeiten, arbeitet aber nicht wie das menschliche Gehirn. Aus einer großen Menge von Trainings- und Eingabedaten, mit denen die KI-Modelle versorgt werden, erkennen die Modelle relevante Informationen und sortieren sie nach Wahrscheinlichkeiten. Dabei nutzen die Modelle sowohl Mustererkennung als auch mathematische Wahrscheinlichkeitsmodelle. Kurz gesagt: Die Modelle benötigen eine große Menge an Daten, um darin wiederkehrende und relevante Muster zu identifizieren und die statistischen Wahrscheinlichkeiten für den Eintritt von Ereignissen und Verläufen zu errechnen. Je mehr Daten ein KI-Modell zur Verfügung hat, umso akkurater sind seine Mustererkennung und seine Wahrscheinlichkeitsannahmen.

Woher stammen die Trainingsdaten für die KI-Modelle?

Die Daten für das KI-Training stammen zum Großteil aus öffentlich zugänglichen Quellen, etwa aus archivierten Webinhalten, Datenbanken und anderen Wissensinfrastrukturen. Die Erzeuger dieser Daten werden zumeist nicht um Erlaubnis gefragt. Sie werden auch nicht beteiligt an den Gewinnen, die die KI-Unternehmen erwirtschaften.

Welche disruptiven Effekte hat das Handeln der KI-Firmen?

Je erfolgreicher KI-Modelle arbeiten, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass sie menschliche Dienstleistungen ersetzen. Im Kreativ- und Wissenssektor bedeutet das eine existenzielle Gefahr für Kreative und Wissensarbeiter*innen. Zugleich basiert das Können der KI-Modelle ja wesentlich auf den Inhalten, die ebenjene Menschen zuvor erstellt hatten, und mit denen die KI-Modelle dann trainiert wurden. Die KI-Unternehmen sägen also an dem Ast, auf dem sie sitzen.

Disruption und Kompensation: Zehn Thesen zu einer KI-Vergütung

In seinen zehn Thesen gibt Till Kreutzer einen Denkanstoß, der jenseits von Verboten und dem bestehenden Urheberrecht einen „eigenständigen, zweckgebundenen Kompensationsmechanismus“ beinhaltet. Diese „Disruptionsabgabe“ soll das durch KI unter Druck geratene Informationsökosystem „stabilisieren“. Das Thesenpapier steht unter CC-BY 4.0 und ist frei zugänglich, hier findet Ihr es auf der Website von iRights.Lab.

Das Thesenpapier wurde im Juni 2026 veröffentlicht. Es entstand im Rahmen des iRights.Lab-Forschungsprojekts „Generative KI – Innovation und Recht in Arbeitsprozessen“ (GenKI-IR). Grundlage für die Thesen waren die Arbeiten von Zukunftslaboren, die sich mit dem Thema „Nachhaltige Vergütungsmodelle für kreative Arbeit“ befasst hatten.

Transparenzhinweis: Dr. Till Kreutzer ist Mitbegründer von iRights.info.

Sie möchten iRights.info unterstützen?

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.

Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.

Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!


DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/ahttd-qj762 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar

The post Zehn Thesen zu einer KI-Vergütung – ein neues Thesenpapier von iRights.Lab appeared first on iRights.info.

  •  

Bundesverfassungsgericht: Absage an Zweitveröffentlichungspflicht?

Das Bundesverfassungsgericht entschied: Keine landesgesetzliche Zweitveröffentlichungspflicht. Das sind Gründe und Hintergründe der Entscheidung und diese Fragen bleiben offen.

Am 24. März 2026 entschied das Bundesverfassungsgericht nach 12-jährigem Verfahrensgang, dass das Land Baden-Württemberg keine gesetzliche Zweitveröffentlichungspflicht für wissenschaftliches Personal festlegen darf. Diese Entscheidung hat nicht nur unmittelbare Folgen für Hochschulsatzungen, die auf der Landesnorm beruhen. Sie wirft auch weitere, die Stellung von Open Access als vermeintliche Gegenspielerin des Urheberrechts betreffende Fragen auf. Hier werden die Hintergründe der Entscheidung, deren Inhalt und offene Fragen zusammengefasst.

Die baden-württembergische Zweitveröffentlichungspflicht

Das Land Baden-Württemberg führte im Frühjahr 2014 Paragraf 44 Absatz 6 Landeshochschulgesetz (LHG BW) ein. Dieser forderte Hochschulen auf, ihre Angehörigen zu der Zweitveröffentlichung ihrer wissenschaftlichen Beiträge ein Jahr nach deren Erscheinen zu verpflichten. Die Idee des Landes zur Schaffung einer Zweitveröffentlichungspflicht hat ihren Ursprung in Paragraf 38 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Dieser erlaubt es Urheberinnen eines wissenschaftlichen Beitrags unter gewissen Umständen, nach Ablauf von zwölf Monaten diesen Beitrag in der Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, auch wenn dem ursprünglichen Veröffentlichungsorgan das ausschließliche Nutzungsrecht übertragen wurde. Das UrhG unterstützt damit die Open Access-Bestrebungen in der Wissenschaft. Der Aufforderung der Regelung einer Zweitveröffentlichungspflicht kam die Universität Konstanz in ihrer Satzung nach.

Eine Satzung enthält schriftlich niedergelegte verbindliche Bestimmungen. Sie wird von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts festgelegt und gilt für alle Angehörigen dieser juristischen Person. So wird eine Hochschulsatzung vom Akademischen Senat beschlossen und gilt für die Angehörigen der jeweiligen Hochschule.

Der Hintergrund der Entscheidung: Der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgerichtshof

Gegen die Regelungen in LHG BW und Satzung regte sich Widerstand bei einigen Professor*innen. Diese wendeten sich gegen die Satzung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Sie beanstandeten einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz durch die Zweitveröffentlichungspflicht.

Dagegen und für die Satzung und baden-württembergische Norm argumentierte der Rechtsbeistand der Universität Konstanz: Diese habe keine Urheberrechte beschnitten, sondern lediglich für die ihnen Dienstverpflichteten die Ausübung des Zweitveröffentlichungsrechts aus dem Urheberrechtsgesetz geregelt. Es ginge bei der Norm nicht um die freie Zugänglichkeit der urheberrechtlich geschützten Werke, sondern der darin enthaltenen gemeinfreien Information. Mit dieser Argumentation sah der Rechtsbeistand der Uni Konstanz keine Probleme durch eine Beschneidung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, da die Regelung nicht das Urheberrecht im eigentlichen Sinne betreffe.

Der Verwaltungsgerichtshof setzte das Verfahren aus und zur konkreten Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht.

Bei der konkreten Normenkontrolle überprüft das Bundesverfassungsgericht die Vereinbarkeit einer Norm mit Grundrechten und dem Verfassungsrecht aufgrund einer Vorlage durch ein Fachgericht in dessen laufendem Gerichtsverfahren.

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte dann die formelle Frage zu beantworten: Hatte das Land Baden-Württemberg überhaupt die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass einer Norm, die eine Zweitveröffentlichungspflicht vorsieht?

Die Gesetzgebungskompetenz ist im Grundgesetz in den Artikeln 70 bis 74 geregelt. Das Grundgesetz sieht grundsätzlich die Möglichkeiten vor, dass die Länder, der Bund, oder beide zu einem bestimmten Thema Gesetze erlassen dürfen. In manchen Themen darf ausschließlich der Bund Gesetze erlassen. So auch im Bereich des Urheberrechts.

Das Bundesverfassungsgericht zur Zweitveröffentlichungspflicht

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun in seinem Beschluss: Nein, das Land Baden-Württemberg hätte eine solche Norm nicht erlassen dürfen, da die Regelung einer Zweitveröffentlichungspflicht den Bereich des Urheberrechts betrifft, und somit ausschließlich durch Bundesgesetz geregelt werden darf.

Das Gericht sieht in der baden-württembergischen Norm – anders als der Verfahrensbeistand der Universität Konstanz – eine urheberrechtliche Regelung, weil die in Paragraf 44 Absatz 6 LHG BW geregelte Zweitveröffentlichungspflicht die Ausübung des urheberrechtlichen Zweitveröffentlichungsrechts steuere und die durch das Zweitveröffentlichungsrecht gegebene Entscheidungsfreiheit von Urheberinnen durch eine Pflicht ersetze.

Diese materielle Wirkung des Gesetzes war laut dem Gericht entscheidend für die Einordnung der baden-württembergischen Norm als urheberrechtliche Norm.

Diese Fragen bleiben offen

Offen bleibt, ob die Norm unzulässig in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz eingreift. Dieses Grundrecht enthält auch die Publikationsfreiheit – also das Recht, die Rahmenbedingungen, wie Journal, Zeitpunkt und Verlag festzulegen und auch sich gegen eine Veröffentlichung der eigenen wissenschaftlichen Ergebnisse zu entscheiden. Zur Entscheidung dieser Frage kam das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss nicht, die Prüfung endete nach dem Ablehnen der formellen Verfassungsmäßigkeit.

Auch, welche Folgen die Verfassungswidrigkeit der baden-württembergischen Norm für die Konstanzer Hochschulsatzung hat, hat das BVerfG nicht entschieden. Zwar sind Satzungen keine formellen Gesetze. Allerdings haben auch sie normative, also gesetzesähnliche Wirkungen. Darüber hinaus dürfen Satzungen selbstverständlich keine verfassungswidrigen Regelungen enthalten. In der Konsequenz wird die die Zweitveröffentlichungspflicht betreffende Regelung in der Satzung ebenfalls wahrscheinlich nichtig sein.

Folgen für Open Access Policies und Co.

Die Absage des Bundesverfassungsgerichts an eine landesrechtliche Regelung der urheberrechtlichen Veröffentlichung könnte zur Forderung verleiten, die Thematik bundesrechtlich zu regeln. Dies ist allerdings schwierig, da die Gesetzgebungskompetenz für dienstliche Vorgaben wissenschaftlicher Beschäftigter gemäß Artikel 70 Absatz 1 Grundgesetz bei den Ländern liegt. Damit wird das generelle Regulierungsproblem in Bereichen, die die Wissenschaft und das Urheberrecht gleichermaßen betreffen, deutlich.

Die mutmaßlichen Folgen für die Konstanzer Satzung werfen auch die Frage auf, ob die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch auf Open Access Policies übertragen werden müssen. Hier möglicherweise die vorsichtige Entwarnung: Open Access Policies werden voraussichtlich weiterhin mit dem Gesetz und der Verfassung vereinbar bleiben. Denn eine Policy ist in ihrer rechtlichen Verbindlichkeit von einer Satzung zu unterscheiden. Policies enthalten typischerweise – im Unterschied zu Satzungen – lediglich Empfehlungen, Richtlinien oder Standards. Sie sind also – vorbehaltlich eventueller Einzelfälle – gerade nicht derartig rechtsverbindlich wie eine Satzung.

Folgen für Open Access-Klauseln in Arbeitsverträgen?

In der Praxis kann es auch vorkommen, dass Open Access-Thematiken im Arbeitsvertrag geregelt werden. Hier bestehen zumindest keine Bedenken hinsichtlich der Kompetenz des Arbeitgebers, urheberrechtliche Sachverhalte arbeitsvertraglich zu regeln – dies ist gängige Praxis. Eine interessante und bisher nicht geklärte Frage ist allerdings, ob der Arbeitgeber eine Urheberin vertraglich zu einer Zweitveröffentlichung im Open Access verpflichten kann. Hier ergibt sich das Potenzial eines Spannungsverhältnisses zwischen der arbeitsvertraglichen Regelung und dem Zweitveröffentlichungsrecht aus Paragraf 38 Absatz 4 UrhG. Denn das Zweitveröffentlichungsrecht der Urheberin darf nicht zu deren Nachteil abbedungen werden. Zwar stellt eine Zweitveröffentlichungspflicht keine klassische negative Abweichung vom Zweitveröffentlichungsrecht dar. Im Ergebnis entfaltet eine Zweitveröffentlichungspflicht aber durchaus Wirkungen, die die Ausübung des Zweitveröffentlichungsrechts berühren könnten. Ob diese und weitere Fragen zum Zweitveröffentlichungsrecht zukünftig richterlich geklärt werden, bleibt abzuwarten.

Sie möchten iRights.info unterstützen?

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.

Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.

Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!


DOI für diesen Text: 10.59350/d191e-kys37 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar

The post Bundesverfassungsgericht: Absage an Zweitveröffentlichungspflicht? appeared first on iRights.info.

  •  

Einreichungen zum Europäischen Tag der Public Domain möglich

Am 21. Januar 2027 findet der Europäische Tag der Public Domain statt. In der Königlichen Bibliothek von Belgien in Brüssel werden Interessierte aus Wissenschaft, Aktivismus, Politik und Praxis inhaltliche Beiträge zu Schutz und Perspektiven von Public Domain vorstellen.

Für das inhaltliche Programm können nun Vorschläge für Lightning Talks, Vorträge und Workshops eingereicht werden. Dieser Aufruf richtet sich ebenso an Fachleute wie auch an Aktivisten: Es sollen neue Stimmen hörbar gemacht, neue Themen entdeckt und die europäischen Aktivitäten rund um Public Domain besser abgebildet werden.

An der Organisation des Europäischen Tages der Public Domain sind unter anderem Wikimedia Europe, die Europeana Foundation, Creative Commons, das Internet Archive Europe sowie die Royal Library of Belgium beteiligt.

Vorschläge für Beiträge können bis zum 30. September 2026 über die Website des Europäischen Tages der Public Domain eingereicht werden.

Public Domain
Public Domain umfasst jenes geistige Eigentum und jene kreativen Werke, die keinem Schutz durch das Urheberrecht unterliegen. Beispielsweise ist das der Fall, wenn der urheberrechtliche Schutz abgelaufen oder aus anderen Gründen verfallen ist, wenn er aufgegeben wurde oder anderweitig nicht anwendbar ist. Als Konsequenz daraus kann Jedermann die Public Domain-Werke ohne Genehmigung nutzen frei nutzen. Das Konzept „Public Domain“ stammt aus dem anglophonen Rechtsraum und ist nicht deckungsgleich mit dem hiesigen Konzept der Gemeinfreiheit.

The post Einreichungen zum Europäischen Tag der Public Domain möglich appeared first on iRights.info.

  •  

The World Wide Web: A Success Story for Open Software

The software that powered the early Web was developed at a research institute in Switzerland. Instead of commercializing it, the developers made it freely available and eventually even released it into the public domain. Luckily—who knows how the history of the Web would have unfolded otherwise?

In the beginning, it was all about information management

When, in the late 1980s, physicist and computer scientist Tim Berners-Lee made several proposals to his superiors at CERN (the European Organization for Nuclear Research), no one could have predicted what would come of it.

His core idea: an alternative to hierarchical information systems through a network-like structure of interconnected notes. This concept became the blueprint for the World Wide Web.

The openness of the World Wide Web as a goal from the very beginning

On November 12, 1990, Tim Berners-Lee and his colleague Robert Cailliau jointly published a memorandum titled: “WorldWideWeb: Proposal for a HyperText Project.” This memorandum was an important milestone on the path to the creation of the World Wide Web.

The concept of free access to the “WorldWideWeb” was already present at this point. This is because one of the project’s goals, as defined in the memorandum, was “to use public domain software wherever possible, or interface to proprietary systems which already exist.”

However, some time would pass before public-domain software became a reality, as the Web was still little more than a very exciting idea. The software required for the Web was subsequently developed by a small team at CERN.

This was the core Web software, which was compiled into a software library consisting of individual program components. These software building blocks were intended to enable external programmers to develop their own projects for the Web, whether browsers, servers, or other applications.

The Path to Open Access to the World Wide Web

The question that now arose was how to make this software, developed at CERN, accessible. Should it be sold to interested web pioneers for a fee, or should it be made available for free?

It took Tim Berners-Lee some persuasion to convince his superiors at CERN to make the developed software freely available. His colleague Robert Cailliau later described it in his book „How the Web Was born“: Berners-Lee argued that the World Wide Web followed an academic tradition because it promoted the free exchange of information. Therefore, he argued, the software necessary for the Web should also be made available free of charge.

In turn, CERN management circulated a cost estimate that was to serve as the price for the software. It amounted to a price range between 100 and 200 Swiss francs per software package.

However, a look at the very early Web at that time gave management a reality check regarding the proposed price. The small number of Web users at the time made it seem to CERN that charging fees for the software would not cover the costs. The administrative burden was simply considered too high.

“Collaborators welcome!”

And so it came to pass that Tim Berners-Lee received permission from CERN to make the Web software developed there available for free use on the Internet. On August 6, 1991, he announced via the alt.hypertext newsgroup that the software was available for download on the CERN website. He accompanied this with the call, “Collaborators welcome!”

The CERN website, located at Info.cern.ch, became an important resource on the early Web from that point on. There, users could download the software from an FTP server, which allowed the Web to gradually expand. This software included a library of program code (known as CERNLIB), software for running a server, as well as for the client. Shortly thereafter, the first web server outside of Europe went online. It was located at Stanford University in the United States, and the rest is history.

Client and Server
The World Wide Web works even though it is used by widely dispersed, very different computers with different software applications and different file formats. This is made possible by the so-called client-server model. The client—for example, a web browser or an email program—is the one making the request. It sends a request to a server. This server provides the data requested by the client in hypertext, plain text, or another data format.

Public Domain as the Starting Point for the World Wide Web’s Triumph

Once the World Wide Web had gained momentum in 1993, Tim Berners-Lee and Robert Cailiau finally succeeded in convincing their superiors at CERN to make the software for the Web available to the public as public domain. In a statement dated April 30, 1993, CERN waived all of its intellectual property rights to the Web code, including both the source code and the binary files. It granted everyone permission to use, reproduce, modify, and distribute the code.

In the “World-Wide Web News,” a monthly newsletter from CERN, the May 1993 issue reported:

„CERN W3 Software Goes Public Domain

After much discussion, CERN has now released a certain subset of the W3 software as public domain code. This was done in order to further the spread of the web, and to ensure that the protocols were used in a consistent way. There had been a danger of developers having to all re-invent the protocol code, and remake incompatible mistakes. Now the „libwww“ code library which forms the basis of many of the browsers is in the public domain, this can serve as a common basis.”

It Almost Became GNU

Incidentally, Tim Berners-Lee had originally considered releasing the Web software not as public domain, but under a GNU license. Relations between CERN and the Free Software Foundation (FSF) with its GNU Project were good.

However, CERN was concerned that large IT companies might ignore the Web if there were any risk of licensing issues. Thus, the decision was made to make the software openly available in the public domain. This gave programmers around the globe maximum freedom to use CERN’s software for their projects.

Open Software as the Key to Creativity and Collaboration

Looking back, Tim Berners-Lee stated in 2025 in The Guardian that his vision for the Web was based on “sharing, not exploitation.” His goal, he said, was to use the Web to create a space for creativity and collaboration.

To achieve this, he noted, it was necessary for all interested parties to have low-barrier access to the Web and to be willing to contribute their ideas and skills. He saw this as the central challenge. It would therefore have been impossible to require interested users to “pay for each search or upload”.

Free software as the key to a collaborative and creative webosphere sounds familiar. Anyone looking for visions of the web of the future today is welcome to draw inspiration from the web’s early days.

Would you like to support iRights.info?

iRights.info provides information and explanations on the subject of “Copyright and creativity in the digital world”. All texts are published free of charge and openly licensed.

If you like, you can support us via the donation platform Betterplace and receive a donation receip. Betterplace accepts PayPal, direct debit, credit card, paydirekt or bank transfer.

We would be particularly pleased to receive a regular contribution, for example as a monthly standing order. The non-profit organization iRights e.V. would like to thank you for your support!


DOI for this text: · Automatic DOI assignment for blogs via The Rogue Scholar

The post The World Wide Web: A Success Story for Open Software appeared first on iRights.info.

  •  

Fabian Rack: Wir brauchen eine Inferenz-Schranke

Texte und Bilder in einen KI-Chat zu laden, um sie auszuwerten – auch „Inferenz“ genannt –, ist tägliche Praxis vieler. Doch dürfen Materialien überhaupt mit KI-Werkzeugen verarbeitet werden, um sich fremde Inhalte etwa zusammenfassen zu lassen oder sie als Grundlage von etwas Neuem einzuspeisen? Es ist rechtlich derzeit nicht klar. Und das ist ein Missstand.

KI – nicht nur Dystopie und Tech Bros

Wer Tag für Tag viel mit Texten zu tun hat und KI-Werkzeuge einsetzt, weiß das zu würdigen: Zwar kann nicht jeder Fach- und Gebrauchstext komplett gelesen werden – aber KI hilft, die Diamanten in einem Konvolut von Dokumenten zu finden; zwar mag das im Kern Gemeinte nicht offensichtlich sein – aber es lässt sich aus dem Geschriebenen unter Verwendung von KI herausschälen; zwar ist Lernen und Entdecken aus schwer zugänglichen Inhalten mühsam – aber mit Hilfe von KI lässt sich der Erkenntnisgewinn auf den eigenen Horizont anpassen. 

Hierin liegt nichts weniger als ein Instrument der Ermächtigung, sich Inhalte zu erschließen. Diesen Aspekt von KI kann man der Dystopie um seelenlosen KI-Slop, um sinkende menschliche Zugriffe auf Wikipedia und den Sorgen über eine allgemeine Verblödung durch KI – darunter die verstörende Prognose, bald müsse niemand mehr arbeiten – entgegensetzen.

Fragt sich nur, ob das Recht das Potenzial von KI würdigt und die Endanwenderin in ihrer Alltagspraxis absichert. Gemeint ist die Autorin, die Buch-PDFs als Stoffsammlung in NotebookLM einspeist, um ihre eigenen Entwürfe gegen andere Texte zu legen, oder die Studentin, die fremde Quellmaterialien in Claude Projects oder ein lokales Tool wie LM Studio lädt. Sie alle bauen sich damit eine Wissensdatenbank auf.

Immer diese Vervielfältigungen

Bei all diesen Inferenz-Szenarien steht eine rechtstechnische Hürde im Raum. Denn mit dem Input fremder Materialien, also den Datei-Uploads (oder auch lokalen „Content-Ingestions“) geht meist die Herstellung einer Kopie einher – und damit ein Eingriff in das urheberrechtliche Vervielfältigungsrecht.

Für Vervielfältigungen verlangt das Urheberrecht eine Rechtsgrundlage. Weil man im Inferenz-Kontext in aller Regel keine Zustimmung von der Rechteinhaberin selbst erhält (also kein von der berechtigten Person klar erklärtes „Du darfst das“) und Lizenzlösungen hier unpraktikabel oder mindestens mit Hürden verbunden sind, bleibt nur die Möglichkeit, die Inferenz auf eine gesetzliche Erlaubnis („Schranke“) zu stützen.

Für gesetzliche Erlaubnisse eröffnen sich im Urheberrecht zwei Zugangswege: auf der einen Seite die nutzerbezogenen Erlaubnisse (rein private Zwecke, eigene wissenschaftliche Zwecke, als Lehrkraft zur Unterrichtsvorbereitung etc.), auf der anderen Seite die nutzungsbezogenen Erlaubnisse (Informationsgewinn nach „Text und Data Mining“ und „Vorübergehende Vervielfältigungen“). Die Details sind kompliziert (siehe die rechtswissenschaftliche Untersuchung bei Pukas); letztlich läuft es darauf hinaus, dass man Szenario für Szenario kleinteilig bewerten muss. Denn eine ausdrückliche und generelle Inferenz-Erlaubnis gibt es nicht.

Zu alledem kommt noch eine weitere Schwierigkeit: Ob Inferenz-Kopien erlaubt sind, wird in der fachjuristischen Diskussion zusätzlich davon abhängig gemacht, ob ein KI-Anbieter seine Modelle mit dem Input selbst auswertet und seine Modelle damit weitertrainiert (was nicht automatisch der Fall ist). Geschieht das, kann man sich möglicherweise nicht mehr auf die gesetzliche Erlaubnis stützen. Als Konsequenz stellt sich die Frage, ob Endanwender dafür (mit)verantwortlich sind, wie ein KI-Anbieter Inhalte auswertet. Dabei ist für die Endanwenderin höchst unsicher, wann dies der Fall ist – und selbst bei Zusicherungen der Anbieter schlicht der Kontrolle entzogen. Hierfür müssten eigentlich allein die Anbieter in der Verantwortung stehen, nicht die Endanwender.

Die Diskussion um den „machine use“ im Bereich KI. Ein Ansatz schlägt vor, die „Vervielfältigung“ im Urheberrecht nicht mehr so weit zu fassen. Damit wären etwa technisch gestützte Auswertungen von vornherein nicht mehr vom Urheberrecht umfasst. Dies ist aber Zukunftsmusik. Alternativ wählt der Gesetzgeber den Weg einer klassischen Schrankenregelung (Erlaubnis), ggf. gekoppelt mit einem pauschalen Abgabenmodell der Plattformbetreiber.

Nicht jede KI-Auswertung berührt die Verwertbarkeit

Dabei sprechen wir bei der Inferenz von Prozessen, die vor allem im Internen stattfinden. Häufig geht es schlicht darum, ein persönliches Silo mit Wissen aufzubauen, selbst eine kleine Datenbank nach dem Prinzip RAG (Akronym für „Retrieval Augmented Generation“, sprich: Ich sage der KI, welche Quellen sie betrachten soll) zu kuratieren; oder man will eben mal ein Dokument zusammenfassen lassen oder zwei Dokumente miteinander vergleichen. Es geht hier nicht darum, öffentliche Datenbanken aufzubauen oder aus den Inhalten ein direktes Konkurrenzangebot zu einer Fachdatenbank zu schaffen. Es besteht also keine Gefahr für die wirtschaftliche Verwertung dieser Materialien, es findet nicht mal ein „Werkgenuss“ statt, sondern eine technisch gestützte Auswertung.

Der Gesetzgeber muss tätig werden

Die genannten Nutzungshandlungen lassen sich also nur unter viel Begründungsaufwand und Haken und Ösen als möglicherweise rechtmäßig einordnen. Institutionen, die ihre Angehörigen in KI-Kompetenz schulen, sind somit im unglücklichen Zustand, nichts Handfestes sagen zu können: Ja, einen Open-Access-Aufsatz, der unter CC-Lizenz steht, kann man einpflegen, gemeinfreie Materialien auch – aber alles andere? Schwierig. Rechtsberater (mich eingeschlossen) verdienen an dieser Rechtsunsicherheit, um am Ende ihrer Begutachtung meist auch nur vage Aussagen treffen zu können – für niemanden ist hier etwas gewonnen.

Dabei hat erst in den letzten Jahren die EU mit der KI-Verordnung das Thema Künstliche Intelligenz umfassend reguliert. Vor allem geht es dabei (berechtigterweise) darum, einen Umgang mit den Risiken vieler KI-Anwendungen zu finden. Genauso dringend wäre aber ein Interessenausgleich gewesen, der auch Fragen wie die hier behandelte angeht. Doch ist dies auch, nachdem wir uns schon rund vier Jahre in dieser Wucht mit KI befassen, nicht geschehen. Vor den Gerichten werden einige Fragen derzeit geklärt, aber auch dort wird kein Maßstab entstehen, aus dem sich allgemeingültige Regeln für alle ableiten lassen.

Dabei täte ein ganzheitlicher Ausgleich auch im größeren Rahmen dringend Not. So müsste das – in diesem Beitrag sonst nicht behandelte! – Training von KI-Modellen durch die großen Modellanbieter dort, wo Lizenzmodelle nicht funktionieren, über Abgaben für Kreative ausgeglichen werden. An dieser Stelle entschlossen eine Teilhabe für den Kreativsektor zu schaffen, wäre das eine. Das andere wäre, gleichzeitig in der Endanwendung – also in unseren Inferenz-Fällen – zu einer Liberalisierung zu kommen.

In eine solche Inferenz-Erlaubnis einbeziehen sollte man ausdrücklich auch Anwendungen im professionellen Bereich von Unternehmen und Institutionen. Ein Museum, das ein lokales RAG mit einmal erworbenen Fremdtexten für einen Besucher-Chatbot betreibt, soll dies tun dürfen – heute kaum rechtssicher möglich. Die Realität stattdessen: ein gesetzlicher Rahmen, der zur Kraftlosigkeit anhält und smarte, technisch leicht umzusetzende Ideen im Keim erstickt.

Kommt der pauschale Lizenzvorbehalt?

Tatsächlich weisen die gesetzgeberischen Bestrebungen derzeit sogar noch in eine Verschlechterung. In einem jüngeren Papier des EU-Parlaments ist zu lesen, dass die Inferenz ausdrücklich unter einen Lizenzvorbehalt gestellt werden soll (wenn auch unter zaghafter Berücksichtigung privater und wissenschaftlicher Zwecke).

Der pauschale Lizenzvorbehalt könnte nach hinten losgehen: Es kommen ja schon die großen Sprachmodelle – vom französischen Mistral/Le Chat abgesehen – primär aus den USA und China. Mit einer gesetzlichen Inferenz-Einschränkung würde sich Kontinentaleuropa ohne Not auch noch ein großes Stück Erfindergeist in der Anwendung von KI verbieten.

Übrigens könnten sogar Rechteverwerter und Verlage selbst von einer Inferenz-Erlaubnis profitieren, indem sie so sicher für ihr eigenes Portfolio das Recht zur KI-mäßigen Auswertung erhielten. Es geht ja wie gesagt bei KI nicht immer darum, Inhalte zu ersetzen, sondern auch darum, sie besser auffindbar zu machen.

Vor diesem Hintergrund ist auch denjenigen Forderungen beizupflichten, die zwischen KI-Training und KI-Inferenz unterscheiden und darauf pochen, dass KI-Nutzung nicht gleich KI-Nutzung ist. Kreativität wird nicht geschützt, indem jede Inferenz unter dem Vorbehalt einer Zustimmung steht. Im Gegenteil: Eine Inferenz-Erlaubnis kann geistiges Schaffen gerade entfesseln.

Die Freiheit, Graubereiche auszuloten

Letztlich braucht es eine entschlossene Lösung, die Alltagspraktiken anerkennt und sie in die Legalität hebt. Natürlich sollte dies mit einem gesellschaftlichen Lernprozess verbunden sein, diese Technologien auch richtig einzusetzen – und letztlich immer noch seinen eigenen Geist zu bemühen. Aber das ist keine Frage urheberrechtlicher Verbote.

Einstweilen bleibt es also ungewiss, wann die Inferenz legal ist und wann nicht. Daher sei für den Einzelnen daran erinnert, dass es auch eine Freiheit gibt, rechtswidrig handeln zu können und Grenzbereiche auszuloten: Beim Aufbau einer kleinen, nicht-öffentlichen Datenbank mit Fremdtexten und einer „privaten Unterhaltung“ mit diesen Texten in einem KI-Chat ist das Entdeckungsrisiko klein, und mit guten Argumenten hat man auch heute schon das Recht auf seiner Seite. Besser aber wäre eine Klärung durch den Gesetzgeber – als Erlaubnis, nicht als Verbot.

Sie möchten iRights.info unterstützen?

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.

Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.

Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!


DOI für diesen Text: · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar

The post Fabian Rack: Wir brauchen eine Inferenz-Schranke appeared first on iRights.info.

  •  

Der Schutz der Stimme vor digitaler Nachahmung

Die Stimme ist als Persönlichkeitsmerkmal rechtlich geschützt. Die Synchronsprecher-Entscheidung des Landgerichts Berlin II schafft neue Konturen im Kontext digitaler Nachahmung der Stimme. Konkrete Regelungen zum Stimmschutz fehlen aber weiterhin, wie unser Autor Betim Neziraj erklärt. 

Jeder Mensch verfügt über eine individuelle Stimme. Mithilfe sogenannter Voice-Cloning-Technologien ist Künstliche Intelligenz (KI) inzwischen in der Lage, diese bereits anhand kurzer Audioaufnahmen täuschend echt und umfangreich zu imitieren.

Wie brisant diese Entwicklung ist, zeigt zum Beispiel ein Fall aus den Vereinigten Staaten: Die Schauspielerin Scarlett Johansson setzte sich gegen das KI-Unternehmen OpenAI zur Wehr, nachdem das Unternehmen für den Sprachassistenten „Sky“ von ChatGPT eine Stimme verwendet hatte, die Johannsons stark ähnelte – trotz verweigerter Zustimmung.

Auch in Deutschland hat die Debatte um den Schutz der Stimme jüngst an Dynamik gewonnen. In einem kürzlich vom Landgericht Berlin II entschiedenen Fall (Synchronsprecher-Entscheidung) klagte der Synchronsprecher Manfred Lehmann, der unter anderem als deutsche Stimme von Bruce Willis bekannt ist, erfolgreich gegen einen YouTuber, der Lehmanns Stimme ohne Zustimmung zur Kommentierung von Videos einsetzte. Das Gericht stellte klar: Die (Synchron-)Stimme ist Ausdruck der Persönlichkeit und genießt grundrechtlichen Schutz. Eine Nutzung ohne Einwilligung löst Ersatzansprüche aus.

Die Gefahren von digitaler Nachahmung der Stimme

In Kombination mit Bildmaterial ermöglicht Voice Cloning die Erstellung sogenannter Deepfakes, bei denen Personen scheinbar Aussagen tätigen, die sie aber nie gemacht haben (siehe hierzu unseren iRights.info Artikel Deepfakes – Gefahren und Handlungsmöglichkeiten). Gerade im politischen Kontext schafft dies erhebliches Desinformationspotenzial und kann zu erheblichen Persönlichkeitsverletzungen sowie Reputationsschäden führen. Hinzu kommen zunehmend raffinierte Betrugsformen, etwa manipulierte Anrufe im Rahmen des „Enkeltricks“ oder von CEO-Fraud-Szenarien. Zudem erschwert Voice Cloning es insbesondere Synchronsprechern, Kunstschaffenden oder Sängerinnen, selbstbestimmt über die kommerzielle Nutzung ihrer Stimme zu entscheiden.

Schutz der Stimme: Rechtliche Verankerung

Ein ausdrücklicher gesetzlicher Schutz – wie er etwa für das eigene Bild in den §§ 22, 23 Kunst-Urheber-Gesetz besteht – fehlt für die Stimme in Deutschland bislang. Gleichwohl ist durch Richterrecht anerkannt, dass die Stimme rechtlich geschützt ist.

Schutz der Stimme über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das Oberlandesgericht Hamburg stellte in seiner Heinz-Erhardt-Entscheidung im Jahr 1994 fest, dass die Stimme – ähnlich wie der Name oder das eigene Bild – ein Persönlichkeitsmerkmal darstellt und deshalb dem Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG unterfällt. Teilweise wird der Schutz der Stimme sogar als besondere Fallgruppe des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (sog. „besonderes“ Persönlichkeitsrecht) definiert, da es sich um ein besonders persönlichkeitssensibles Identitätsmerkmal handelt, welches eng mit der Individualität und dem persönlichem Ausdruck verbunden ist.

Stimmschutz durch Bildnisschutz?

Daneben wird in der juristischen Diskussion der Standpunkt vertreten, die Regelungen des Rechts am eigenen Bild auch auf die Stimme zu übertragen. Dadurch würde insbesondere der gesetzliche Einwilligungsvorbehalt gelten: Die Nutzung einer Stimme wäre grundsätzlich nur mit vorheriger Zustimmung zulässig.

In der Praxis führt die unterschiedliche Herleitung aus allgemeinem Persönlichkeitsrecht oder Bildnisschutz bislang jedoch kaum zu abweichenden Ergebnissen. So hat auch das Landgericht Berlin II in seiner Synchronsprecher-Entscheidung die dogmatische Einordnung ausdrücklich offengelassen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Übernahme einer Stimme sowohl nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als auch nach einer entsprechenden Anwendung des Bildnisschutzes rechtswidrig sei. Die Frage der genauen Einordnung bleibt damit bislang weitgehend theoretischer Natur.

Datenschutzrechtliche Relevanz der Stimmnutzung

Die Verwendung von Stimmdaten tangiert zudem das Datenschutzrecht. Da Stimmen aufgrund individueller Merkmale wie Klangfarbe, Sprechrhythmus oder Intonation häufig einer Person zugeordnet werden können, stellen sie personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) dar. Ihre Verarbeitung ist daher grundsätzlich nur mit Einwilligung oder auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Betroffenen stehen dabei insbesondere Auskunfts- sowie gegebenenfalls Schadensersatzansprüche bei unrechtmäßiger Verarbeitung zu. Dies gilt auch bei einer Verarbeitung durch Private.

(Kaum) Schutz über das Urheber- und Leistungsschutzrecht

Die Stimme ist insbesondere im künstlerischen Bereich – etwa in Oper, Theater oder Synchronisation – ein wesentliches prägendes Merkmal einer Person und trägt maßgeblich zu deren Wiedererkennbarkeit bei.

Urheberrechtlichen Schutz genießt die Stimme als solche jedoch nicht, da das Urheberrecht nur „Werke“, also persönliche geistige Schöpfungen, schützt. Die Stimme ist hingegen ein biologisches Merkmal und kein Ergebnis schöpferischer Tätigkeit.

Allerdings kann die konkrete Darbietung eines ausübenden Künstlers über das Leistungsschutzrecht geschützt sein. Dieses schützt die künstlerische Leistung vor unberechtigter Aufnahme und Verbreitung – darunter auch die Stimme als Teil einer Aufführung. Geschützt ist jedoch nur die (nahezu) identische Wiedergabe einer Aufführung; sollte die Stimme aufgenommen und durch eine KI verändert wieder ausgegeben werden, so liegt in dieser Wiedergabe keine Verbreitung im Sinne des Leistungsschutzrechts vor.

Zu den Aussagen der Synchronsprecher-Entscheidung des LG Berlin II

Die Synchronsprecher-Entscheidung des Landgerichts Berlin II hat den Umfang des rechtlichen Stimmschutzes erstmals näher konkretisiert und soll daher kurz näher betrachtet werden.

Das Gericht stellte klar, dass es für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Stimme imitiert wird – ob durch identische Wiedergabe, durch menschliche Nachahmung oder synthetisch mittels KI. Entscheidend sei vielmehr, ob eine „Zuordnungsverwirrung“ entsteht, also der Eindruck erweckt wird, die Stimme stamme tatsächlich von der betroffenen Person. Liegt eine solche Verwechslungsgefahr vor, handelt es sich um eine rechtlich relevante Stimmimitation.

Darüber hinaus betonte das Gericht, dass das Persönlichkeitsrecht nicht nur die natürliche Alltagsstimme schützt, sondern auch besondere stimmliche Ausprägungen einer Person. Also auch die professionelle Synchronstimme Lehmanns.

Schließlich nahm das Gericht eine Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht vor. Zwar kann die Verwendung einer Stimme – etwa in satirischen Kontexten – grundsätzlich vom Schutz der Kunstfreiheit umfasst sein. Bei der Nutzung bekannter Stimmen stehen jedoch häufig gerade kommerzielle Interessen im Vordergrund, indem gezielt deren Wiedererkennungswert und Bekanntheit wirtschaftlich ausgenutzt werden. In solchen Fällen überwiegt in der Rechtsprechung dann zumeist das Persönlichkeitsrecht des Sprechers gegenüber dem Schutz der Kunstfreiheit.

Was ist die Stimme wert?

Problematisch bei der Bemessung der Höhe eines Ersatzanspruchs ist, dass der konkrete wirtschaftliche Wert einer Stimme nur schwer zu bestimmen ist.

Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Marlene-Dietrich-Entscheidung aus dem Jahr 1999 fest, dass der Stimme neben ihrem persönlichkeitsrechtlichen Schutz auch ein wirtschaftlicher Wert zukommen kann. Besonders deutlich wird dies etwa in der Werbe- oder Synchronbranche, in denen eine bekannte oder markante Stimme gezielt kommerziell eingesetzt wird.

Das Landgericht Berlin II hat in seiner Synchronsprecher-Entscheidung zur Schadensbemessung auf die sogenannte „fiktive Lizenzgebühr“ abgestellt. Gemeint ist damit die Vergütung, die vernünftigerweise vereinbart worden wäre, wenn die Nutzung der Stimme rechtmäßig lizenziert worden wäre. Dieses Modell dient häufig als Grundlage für Schadensersatzansprüche bei unberechtigter Nutzung.

Gerade bei Stimmen „unbekannter“ Personen stößt dieser Ansatz jedoch an Grenzen. Denn es existiert kein allgemeiner „Schadenskatalog“, aus dem sich ableiten ließe, welchen wirtschaftlichen Wert eine Stimme besitzt oder welche Lizenzbeträge üblich sind. Während professionelle Sprecher oder prominente Personen häufig auf marktübliche Vergütungen und bestehende Lizenzpraxis verweisen können, ist dies bei unbekannten oder privaten Personen deutlich schwieriger. Für sie lässt sich meist kaum nachweisen, welchen konkreten wirtschaftlichen Wert ihre Stimme gehabt hätte. Ob darüber hinaus auch ein immaterieller Schaden — etwa wegen des Kontrollverlusts über die eigene Stimme — ersatzfähig ist, wurde bislang gerichtlich noch nicht abschließend geklärt. Daherbleiben Privatpersonen und unbekannten Sprechern in der Regel nur die Ansprüche auf  Beseitigungs und künftige Unterlassung von Aufnahmen mit ihrer nachgeahmten Stimme, ohne einen nennenswerten finanziellen Ausgleich.

Fazit: Konturen weiter schärfen

Der Schutz der Stimme vor digitaler Nachahmung ist in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine klare gesetzliche Regelung fehlt jedoch bislang, weshalb der Stimmschutz dogmatisch und inhaltlich noch wenig konkretisiert ist. Die Rechtsprechung – etwa die Entscheidung des Landgerichts Berlin II – hat zwar wichtige Leitlinien entwickelt, insbesondere zur „Zuordnungsverwirrung“ bei KI-Stimmen. Viele Fragen bleiben jedoch offen, wie etwa der Ersatzanspruch bei der Verwendung „unbekannter“ Stimmen. Insgesamt handelt es sich um eine bislang nur punktuell ausgeformte Rechtsmaterie mit wenigen gerichtlichen Entscheidungen. Der Gesetzgeber hat bislang nicht auf dieses Problem reagiert, obwohl die technischen Entwicklungen rasant voranschreiten. Andere Staaten gehen bereits weiter: So plant etwa Dänemark eine ausdrückliche urheberrechtliche Absicherung der Stimme gegen KI-Nachahmung. In Deutschland bleibt der Schutz damit vorerst vor allem von Gerichtsentscheidungen geprägt und unvollständig ausgestaltet.

Sie möchten iRights.info unterstützen?

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.

Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.

Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!


DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/0rg5q-3mg08 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar

The post Der Schutz der Stimme vor digitaler Nachahmung appeared first on iRights.info.

  •  

Das World Wide Web – Erfolgsbeispiel für Open Software

Die Software, die das frühe Web zum Laufen brachte, entstand an einem Forschungsinstitut in der Schweiz. Statt sie zu kommerzialisieren, machte man sie frei verfügbar und schließlich sogar zu Public Domain. Ein Glück, denn wer weiß, wie die Geschichte des Web sonst verlaufen wäre?

Am Anfang ging es um Informationsmanagement

Als Ende der 1980er Jahre der Physiker und Informatiker Tim Berners-Lee für seine Vorgesetzten am CERN (der Europäischen Organisation für Kernforschung) einige Vorschläge für das Informationsmanagement formulierte, hätte niemand erwartet, was daraus entstehen würde.

Seine Kernidee: Eine Alternative zu hierarchischen Informationssystemen durch eine netzartige Struktur aus miteinander verlinkten Notizen. Dieses Konzept wurde zur Blaupause für das World Wide Web.

Offenheit des World Wide Web als Ziel von Anfang an

Am 12. November 1990 publizierten Tim Berners-Lee und sein Kollege Robert Cailliau dann gemeinsam ein Memorandum unter der Überschrift: „WorldWideWeb: Proposal for a HyperText Project“. Dieses Memorandum war ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur Entstehung des World Wide Web.

Der Gedanke der freien Zugänglichkeit des „WorldWideWeb“ war bereits zum diesem Zeitpunkt enthalten. Denn ein in dem Memorandum definiertes Ziel des Projekts lautete, „soweit möglich Public-Domain-Software zu verwenden oder Schnittstellen zu bereits vorhandenen proprietären Systemen zu schaffen.“

Bis zur Public Domain-Software sollte es aber eine Weile dauern, denn noch war das Web kaum mehr als eine sehr spannende Idee. Die für das Web benötigte Software wurde in der Folge von einem kleinen Team am CERN entwickelt.

Dabei handelte es sich um die Webkernsoftware, die in einzelnen Programmkomponenten zu einer Softwarebibliothek zusammengestellt wurde. Mit diesen Softwarebausteinen sollte es externen Programmierern ermöglicht werden, eigene Projekte für das Web zu entwickeln, seien es Browser, Server oder andere Anwendungen.

Der Weg zur freien Zugänglichkeit des World Wide Web

Die Frage, die sich nun stellte, war die nach der Zugänglichmachung dieser am CERN entwickelten Software. Sollte sie gegen Gebühr an interessierte Web-Pioniere verkauft werden, oder sollte sie kostenlos bereitgestellt werden?

Es kostete Tim Berners-Lee einige Überzeugungsarbeit gegenüber seinen Vorgesetzten am CERN, um diese von der freien Zugänglichmachung der entwickelten Software zu überzeugen. So beschrieb es später sein Kollege Robert Cailliau in dessen Buch „Die Wiege des Web“: Berners-Lee habe mit der „stolzen akademischen Tradition“ argumentiert, der das World Wide Web folge, da es den „kostenlosen Austausch von Informationen fördere“. Daher solle, so sein Plädoyer, die für das Web notwendige Software ebenfalls kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Seitens der CERN-Leitung wiederum kursierte eine Kalkulation, die als Preis für die Software angesetzt werden sollte. Sie belief sich auf eine Preisspanne zwischen 100 und 200 Schweizer Franken pro Softwarepaket.

Allerdings ernüchterte ein Blick in das damalige sehr frühe Web das Management hinsichtlich der Preisvorstellung. Die geringe Zahl der damaligen Webnutzer ließ es dem CERN als schlichtweg nicht kostendeckend erscheinen, Gebühren für die Software zu erheben. Der Verwaltungsaufwand wurde schlicht als zu hoch erachtet.

„Collaborators welcome!“

So kam es, dass Tim Berners-Lee die Erlaubnis des CERN erhielt, die dort entwickelte Web-Software zur kostenlosen Nutzung ins Internet zu stellen. Am 6. August 1991 gab er über die Newsgroup alt.hypertext bekannt, dass die Software zum Download auf der CERN-Website bereitstünde. Er verband dies mit dem Aufruf „Collaborators welcome!“

Die Website des CERN unter der Webadresse Info.cern.ch wurde ab diesem Zeitpunkt zu einer wichtigen Anlaufstelle im frühen Web. Dort konnte von einem ftp-Server die Software heruntergeladen werden, die das Web nun allmählich wachsen ließ. Zu dieser Software gehörte eine Bibliothek von Programmcode (bekannt als CERNLIB), die Software für den Betrieb eines Servers, sowie für den Client. Kurze Zeit später ging dann auch schon der erste Webserver außerhalb Europas online. Er befand sich im US-amerikanischen Stanford, und der Rest ist Geschichte.

Client und Server
Das World Wide Web funktioniert, obwohl es von weit verstreuten, sehr unterschiedlichen Computern mit unterschiedlichen Softwareanwendungen und unterschiedlichen Dateiformaten genutzt wird. Das gelingt dank des sogenannten Client-Server-Modells. Der Client, beispielsweise ein Webbrowser oder ein Mailprogramm, ist der Anfragesteller. Er sendet eine Anfrage an einen Server. Dieser Server stellt die vom Client angefragten Daten in Hypertext-, Klartextform oder einem anderen Datenformat bereit.

Public Domain als Startschuss für den Siegeszug des World Wide Web

Als das World Wide Web 1993 Fahrt aufgenommen hatte, gelang es Tim Berners-Lee und Robert Cailiau schließlich, ihre Vorgesetzten am CERN zu überzeugen, die Software für das Web als Public Domain der Öffentlichkeit bereitzustellen. Mit einer Erklärung vom 30. April 1993 verzichtete das CERN auf seine sämtlichen geistigen Eigentumsrechte an dem Web-Code, sowohl am Quellcode als auch an den Binärdateien. Es erteilte jedem die Erlaubnis, den Code zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verändern und zu verbreiten.

In den „World-Wide Web News”, einem monatlichen Newsletter des CERN, wurde in der Mai-Ausgabe 1993 berichtet (eigene Übersetzung):

„CERN-W3-Software wird gemeinfrei

Nach langen Diskussionen hat das CERN nun einen bestimmten Teil der W3-Software als gemeinfreien Code veröffentlicht. Dies geschah, um die Verbreitung des Webs voranzutreiben und sicherzustellen, dass die Protokolle einheitlich verwendet werden. Es bestand die Gefahr, dass Entwickler den Protokollcode neu erfinden und dabei erneut inkompatible Fehler machen würden. Da die Code-Bibliothek „libwww“, die die Grundlage vieler Browser bildet, nun gemeinfrei ist, kann sie als gemeinsame Basis dienen. […]“

Fast wäre es GNU geworden

Ursprünglich hatte Tim Berners-Lee übrigens erwogen, die Web-Software nicht als Public Domain, sondern unter einer GNU-Lizenz zu veröffentlichen. Die Kontakte zwischen dem CERN und der Free Software Foundation (FSF) mit ihrem GNU-Projekt waren gut.

Jedoch war man am CERN besorgt, große IT-Unternehmen könnten das Web möglicherweise ignorieren, sollte dort das Risiko irgendwelcher Lizenzprobleme bestehen. So entschied man sich für die offene Bereitstellung als Public Domain. Den Programmierern rund um den Erdball gab das die maximale Freiheit, die Software des CERN für ihre Projekte zu nutzen.

Open Software als Schlüssel zu Kreativität und Zusammenarbeit

Rückblickend äußerte Tim Berners-Lee im Jahr 2025 im The Guardian, dass seine Vision für das Web auf „auf Teilen, nicht auf Ausbeutung“ beruht habe. Sein Ziel sei es gewesen, mit dem Web einen Raum für Kreativität und Zusammenarbeit zu schaffen.

Dafür sei es nötig, dass alle Interessierten einen niedrigschwelligen Zugang zum Web erhalten und bereit seien, sich dort mit ihren Ideen und ihrem Können einzubringen. Dies habe er als zentrale Herausforderung gesehen. Man hätte daher unmöglich verlangen können, interessierte Nutzer „für jede Suche oder jeden Upload bezahlen“ zu lassen.

Freie Software als Schlüssel zu einer kollaborativen und kreativen Websphäre klingt vertraut. Wer in der heutigen Zeit nach Visionen für das Web künftiger Tage fragt, darf sich gerne solche Anregungen aus der Gründungsphase des Web entleihen.

Sie möchten iRights.info unterstützen?

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.

Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.

Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!


DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/gnsnh-61109 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar

The post Das World Wide Web – Erfolgsbeispiel für Open Software appeared first on iRights.info.

  •  

FAQs zum Thema KI in der Bildung erschienen

Der Verein edusharing-network e.V. hat gemeinsam mit den Expert*innen von iRights.Law FAQs zum Thema KI in der Bildung veröffentlicht.

Im Dezember letzten Jahres kündigte iRights.info das Webinar des Vereins edusharing-network e.V in Kooperation mit den Kolleg*innen von iRights.Law zum Thema KI in der Bildung an.

Webinar: Rechtsfragen zu KI-Infrastrukturen, KI-Lerndaten und deren Nutzung

Jens Crueger

Der Verein edusharing-network e.V. bietet gemeinsam mit den Expert:innen von iRights.Law ein Webinar zu den rechtlichen Rahmenbedingungen rund um KI-Lerndaten und deren Nutzung in Bildungs- und KI-Infrastrukturen. » mehr

Nun hat Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer FAQs dazu veröffentlicht.

Hier geht es zu den FAQs.

Die FAQs geben einen guten Überblick über alles Wesentliche zum Thema Künstliche Intelligenz in der Bildung. Von der Definition Künstlicher Intelligenz über die Geltung der KI-Verordnung bis zu anderen wichtigen Rechtsgebieten wie dem Urheberrecht oder auch Datenschutz. Es werden praxirelevante Fragen verständlich beantwortet. Beispielsweise ob Lehrkräfte fremde Materialien für die Auswertung, Zusammenfassung oder Interpretation auf ChatGPT hochladen oder ob Namen, Noten oder andere Schüler*innendaten in ein frei verfügbares KI-Tool eingegeben werden dürfen.

Diese und weitere spannende Fragen werden in den neuen FAQs beantwortet.

Sie möchten iRights.info unterstützen?

iRights.info informiert und erklärt rund um das Thema „Urheberrecht und Kreativität in der digitalen Welt“. Alle Texte erscheinen kostenlos und offen lizenziert.

Wenn Sie mögen, können Sie uns über die gemeinnützige Spendenplattform Betterplace unterstützen und dafür eine Spendenbescheinigung erhalten. Betterplace akzeptiert PayPal, Bankeinzug, Kreditkarte, paydirekt oder Überweisung.

Besonders freuen wir uns über einen regelmäßigen Beitrag, beispielsweise als monatlicher Dauerauftrag. Für Ihre Unterstützung dankt Ihnen herzlich der gemeinnützige iRights e.V.!


DOI für diesen Text: https://doi.org/10.59350/787a0-f3a46 · automatische DOI-Vergabe für Blogs über The Rogue Scholar

The post FAQs zum Thema KI in der Bildung erschienen appeared first on iRights.info.

  •  
❌